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Wer als Lohnsteuerhilfeverein beratend tätig werden möchte, benötigt eine Anerkennung.

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen. Die Beratung erfolgt im Rahmen einer Mitgliedschaft.

Lohnsteuerhilfevereine benötigen für ihre Beratertätigkeit eine Anerkennung, die im Steuerberatungsgesetz (StBerG) festgelegt ist. Eine vorherige Aufnahme der Tätigkeit ist unzulässig.

Die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein setzt die Eigenschaft eines rechtsfähigen Vereins voraus, dessen Satzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Außerdem muss das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden, um sich gegen die Gefahren zu versichern, die sich aus der Tätigkeit im Lohnsteuerhilfeverein ergeben können. Des Weiteren muss die für die Bearbeitung des Antrags zu leistende Gebühr entrichtet sein.

Ein rechtsfähiger Verein kann unter anderem dann als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn nach der Satzung (und im Rahmen der Befugnisse des StBerG)

  • seine Aufgabe ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen für seine Mitglieder ist,
  • der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins sich im Bezirk der Aufsichtsbehörde befinden,
  • der Name des Vereins keinen Werbecharakter trägt,
  • eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen sichergestellt ist,
  • für die Hilfeleistung neben dem Mitgliedsbeitrag kein weiteres Entgelt erhoben wird.

Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus. Die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" muss im Namen des Vereins enthalten sein.

 

An das Finanzamt Neumünster (Zentrale Aufsichtsbehörde).

 

Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein eine Gebühr von 300,00 Euro an die Aufsichtsbehörde zu zahlen.

 

Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind insbesondere beizufügen:

  • Eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung,
  • der Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit (beglaubigte Abschrift der Eintragungsbekanntmachung),
  • eine Liste mit den Namen, Berufen und Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
  • der Nachweis über das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung (beglaubigte Zweitschrift der Versicherungspolice),
  • ein Verzeichnis der bereits bestehenden und/oder vorgesehenen Beratungsstellen sowie der Nachweis darüber, dass die als Leiter dieser Beratungsstellen vorgesehenen Personen die bezeichneten Vorbildungsvoraussetzungen erfüllen,
  • ein Verzeichnis der Personen (Namen und Anschriften), deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient und/oder zu bedienen beabsichtigt,
  • eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen (Beitragsordnung).

 

Bitte füllen Sie den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) aus.

Was sollte ich noch wissen?

Der Lohnsteuerhilfeverein hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jede Satzungsänderung innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.

Weitere Informationen zu Aufgaben und Ansprechpartnern von Lohnsteuerhilfevereinen erhalten Sie beim Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BDL).

 


Ansprechpartner

Deliusstraße 10 24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de


Bahnhofstraße 9 24534 Neumünster
Tel: +49 4321 496-0Fax: +49 4321 496-189E-Mail: poststelle[at]fa-neumuenster.landsh.deWeb: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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