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Benutzungs- und Gebührensatzung des Schulverbandes Ascheffel für die Offene Ganztagsschule der Grundschule Hüttener Berge in Ascheffel

erlassen am: 14.11.2024 | i.d.F.v.: 14.11.2024 | gültig ab: 01.02.2025 | Bekanntmachung am: 23.01.2025

Aufgrund des § 19d Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 112), zuletzt geändert durch Art. 4 Ges. vom 07.09.2020, GVOBl. S. 514, in Verb. mit §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schl.-H. in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetzes vom 25. 06.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566), der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Alternative 2 und 6 Abs. 1 bis 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schl.-H. (KAG) in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2022 (GVOBl. S. 564) wird nach Beschlussfassung durch den Schulverband Ascheffel vom 14.11.2024 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Rechtsform

Der Schulverband Ascheffel (Schulträger) betreibt im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten an der Grundschule Hüttener Berge in Ascheffel die Offene Ganztagsschule (OGS) nach der Richtlinie Ganztag und Betreuung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur als öffentliche Einrichtung.


§ 2 Aufnahme in die Offene Ganztagsschule

  1. Die OGS ist für Schüler/innen der Grundschule Hüttener Berge eingerichtet.

  2. Die Teilnahme am Betrieb der OGS ist freiwillig. Unberührt hiervon bleibt das Recht der Schule nach dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz, die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsangebotes für einzelne Schülerinnen und Schüler für verbindlich zu erklären.

  3. Es besteht kein individueller Rechtsanspruch auf Besuch der OGS. Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind.

  4. Die Angebote der OGS gelten als schulische Veranstaltungen im Sinne des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes.

  5. Wird die OGS auf Grund behördlicher Anordnungen oder aus anderen zwingenden Gründen (z. B. Personalknappheit) vorübergehend geschlossen, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung der Schülerinnen und Schüler oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung der Gebühren aus den genannten Gründen erfolgt nicht.

§ 3 Verfahren der Aufnahme

Zur Vergabe eines Platzes ist die Vorlage eines von den Personensorgeberechtigten bzw. Erziehungsberechtigten ausgefüllten und unterschriebenen Aufnahmeantrages erforderlich.


§ 4 Betreuung

  1. Die Betreuung erfolgt durch pädagogisch ausgebildete sowie geeignete Beschäftigte.

  2. Die Kinder werden in Gruppen zusammengefasst. Die Einteilung der Gruppen obliegt dem pädagogischen Personal.

  3. Die Kinder sind gegen Unfall versichert.

§ 5 Betreuungs- und Öffnungszeiten

  1. Die OGS ist außerhalb der Ferien von Montag – Freitag geöffnet.

    Eine Betreuung von 07:00 Uhr bis Schulbeginn wird angeboten, sofern eine verbindliche Teilnehme von 10 Grundschulkindern angemeldet wird.

    Grundsätzlich wird eine Betreuung von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr angeboten.

    Eine Betreuung von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr wird nur angeboten, wenn der Bedarf für eine Betreuung für das betreffende Schuljahr für diese Zeit festgestellt wird.
    Damit eine Betreuung angeboten werden kann, muss eine verbindliche Teilnehme von 10 Grundschulkindern vorliegen.

    Daneben bietet die OGS während der Sommerferien der allgemeinbildenden Schulen für zwei Wochen sowie in den Oster- und Herbstferien für jeweils eine Woche eine Betreuung an, sofern ein verbindlicher Bedarf von mindestens 10 Schüler/Innen nachgewiesen wird. Gleiches gilt für die Betreuung an beweglichen Ferientagen. Kooperationen mit anderen Vereinen / Verbänden sind möglich. Gleiches gilt für die Betreuung an beweglichen Ferientagen.

  2. Unberührt von einer täglichen Betreuung sind gesonderte Angebote, wie z.B. Koch- oder Musikkurse.

§ 6 Benutzungsgebühren

  1. Die regelmäßige Gebühr beträgt pro Schüler/in monatlich:

    a. für die Frühbetreuung 07:00 - 07:45 Uhr 30,00 EUR x
    b. für die Mittagsbetreuung ​ 12:00 - 13:00 Uhr ​ 40,00 EUR
    ​ 13:00 - 14:00 Uhr ​ 40,00 EUR
    c. für die Nachmittagsbetreuung ​ 14:00 - 15:00 Uhr ​ 40,00 EUR
    ​ 15:00 - 16:00 Uhr ​ 40,00 EUR x

    x = Betreuungszeit und Gebühren mit x markiert, können nur angeboten werden, wenn die nach § 5 verbindlichen Anmeldezahlen von 10 teilnehmenden Grundschülern vorliegen.

  2. Daneben fallen gesonderte Gebühren für die Inanspruchnahme der besonderen Angebote der OGS an:

    Inanspruchnahme von einem Tag/Woche = 10,00 EUR/Monat
    Inanspruchnahme von zwei Tagen/Woche = 20,00 EUR/Monat
    Inanspruchnahme von drei, vier oder fünf Tagen/Woche = 30,00 EUR/Monat

    Die Gebühr wird unabhängig von der Anzahl der täglichen Angebote erhoben.

  3. für die Ferienbetreuung 90,00 EUR/Woche
  4. In den Gebühren sind besondere Aufwendungen (z.B. für Mittagessen) nicht enthalten. Diese werden nach tatsächlichem Aufwand über ein Mittagessenbestellsystem abgerechnet.

§ 7 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. Mit dem Tag der Anmeldung für die OGS entsteht die Gebührenpflicht.

  2. Bei der Aufnahme eines Kindes bis zum 15. eines Monats ist der volle Monatsbetrag zu zahlen, bei der Aufnahme nach dem 15. eines Monats der halbe Monatsbetrag. Die Gebühren sind monatlich im Voraus, spätestens zum 5. eines jeden Monats in einer Summe an die Amtskasse Hüttener Berge zu entrichten. Die Zahlung soll bargeldlos, möglichst unter Verwendung des Bankeinzugsverfahrens erfolgen.

  3. Die Gebühr für die Leistungen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 2 Abs. 1 wird für 12 Monate erhoben. Die Gebühr für die Leistungen nach § 1 Abs. 3 wird einmalig erhoben.

§ 8 Gebührenfestsetzung

  1. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt zu Beginn des Betreuungsverhältnisses.

  2. Während des Betreuungsverhältnisses kann die Gebühr nur geändert werden, wenn sich die Berechtigungsgrundlagen wesentlich ändern. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, solche Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

  3. Die Gebührenpflicht bleibt auch dann bestehen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen die Offene Ganztagsschule nicht besucht.

  4. Bei Nichtzahlung der Gebühr kann die Betreuung der Schülerin oder des Schülers bis zur Begleichung des Rückstandes eingestellt werden.

§ 9 Beendigung des Betreuungsverhältnisses

  1. Das Betreuungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 wird hinsichtlich seines Umfanges grundsätzlich bis zum Ablauf eines jeweiligen Schuljahres geschlossen. Die gesonderten Angebote nach § 5 Abs. 3 werden grundsätzlich bis zum Ablauf eines Schulhalbjahres geschlossen. Das Betreuungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 kann von den Personensorgeberechtigten zum Ende eines Schulhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat oder aus wichtigem Grund (z.B. bei einem Wegzug aus dem Einzugsgebiet der Schule) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Quartals gekündigt werden. Die Kündigunghat schriftlich zu erfolgen.

    Das Betreuungsverhältnis (gesonderte Angebote) nach § 5 Abs. 3 kann von den Personensorgeberechtigten aus wichtigem Grund (z.B. bei einem Wegzug aus dem Einzugsgebiet der Schule) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Quartals gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen können hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

  2. Der Schulverband Ascheffel kann das Betreuungsverhältnis vorzeitig nur aus wichtigem Grund kündigen. Dabei ist grundsätzlich eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Quartals einzuhalten. Aus wichtigem Grund kann dabei z.B. ein Kind im Einzelfall ausgeschlossen werden, dessen Erziehungsberechtigten sich mit mindestens drei nach der Gebührensatzung fälligen Zahlungen der Benutzungsgebühr im Rückstand befinden und nach Abmahnung nicht bereit sind, die ausstehenden Zahlungen zu leisten. Ferner sind im begründeten Einzelfall Kinder von der Betreuung auszuschließen, die aufgrund ihres Verhaltens den Betrieb der Einrichtung stören oder gefährden. In besonders schwerwiegenden Fällen kann dabei auch ein kurzfristiger und/oder vorübergehender Ausschluss vom Betreuungsverhältnis vorgenommen werden.

§ 10 Ende der Gebührenpflicht

  1. Die Gebührenpflicht endet mit Beendigung des Betreuungsverhältnisses gemäß § 9.

§ 11 Gebührenschuldner

Die Erziehungsberechtigten bzw. die Personensorgeberechtigten oder die Person, auf deren Antrag das Kind aufgenommen worden ist, sind zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.


§ 12 Soziale Ermäßigung

  1. Soweit für die Eltern Wohngeld oder ein Kindergeldzuschlagsbezug gewährt wird, wird keine Benutzungsgebühr nach § 1 erhoben. In diesem Falle ist der Ermäßigungsanspruch durch entsprechende Nachweise jeweils vorzulegen.

  2. Für Geschwisterkinder an der Betreuung der OGS Hüttener Berge wird eine Gebühr in Höhe der Hälfte der Benutzungsgebühren nach § 1 Abs. 1 erhoben.

  3. Die Gebühren nach § 1 Abs. 2 bis 4 sind nicht ermäßigungsfähig im Rahmen der sozialen Ermäßigung.

§ 13 Datenverarbeitung

  1. Zur Erfüllung der Aufgaben der Offenen Ganztagsschule, zur Ermittlung der Gebührenpflichten und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen dieser Satzung ist es gemäß §§ 3, 4 und 12 des Landesdatenschutzgesetzes SH (LDSG) i.V.m. Art. 6 Nr. 1 a, b +e und Art. 9 Abs. 1 und 2 a+b Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zulässig, neben den Angaben aus der Anmeldung für die Offene Ganztagsschule, die Daten aus vorliegenden Unterlagen zu verarbeiten bzw. sich diese Daten übermitteln zu lassen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind: Einwohnermeldeämter.

  2. Darüber hinaus sind die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.

  3. Das Amt Hüttener Berge ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Benutzer und der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden.

  4. Die erhobenen Daten dienen ausschließlich der Veranlagung und gegebenenfalls Beitreibung der Gebühren für die Benutzung der Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule sowie der Abrechnung von Fördermitteln.

  5. Der Einsatz von technikunterstützender Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung des Schulverbandes Ascheffel über die Benutzung der Offenen Ganztagsschule der Grundschule Hüttener Berge tritt am 01.02.2025 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzungen

· Gebührensatzung des Schulverbandes Ascheffel für die Offene Ganztagsschule vom 30.06.2022
· Satzung des Schulverbandes Ascheffel über die Benutzung der Offenen Ganztagsschule der Grundschule Hüttener Berge in Ascheffel vom 30.06.2022

außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Ascheffel, 14.11.2024

Schulverband Ascheffel

Jörg Harder
Schulverbandsvorsteher


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