Benutzungsordnung Kindertageseinrichtung Groß Wittensee zur Kindergartensatzung für die Kindertagesstätten der AöR
Benutzungsordnung Kindertageseinrichtung Groß Wittensee zur Kindergartensatzung für die Kindertagesstätten der AöR
erlassen am: 30.01.2025 | i.d.F.v.: 30.01.2025 | gültig ab: 01.01.2025 | Bekanntmachung am: 03.02.2025
1. Betreuungszeiten
Die Kita in Groß Wittensee ist außerhalb der gesetzlichen Feiertage regelmäßig von Montag bis Freitag geöffnet. Die Regelöffnungszeiten gestalten sich gruppen- und belegungsabhängig grundsätzlich in der Zeit von 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr. Weitere Betreuungsmöglichkeiten ergeben sich aus Absatz 2 und werden über Randzeiten- und Ergänzungsgruppen abgedeckt.
Die Eltern/Personensorgeberechtigten können folgende Betreuungszeiten in Anspruch nehmen:
Regelbetreuung von 07:30 Uhr - 12:30 Uhr Ergänzungs- bzw. Randzeitengruppe von 07:00 Uhr - 07:30 Uhr Frühbetreuung Ergänzungs- bzw. Randzeitengruppe von 12:00 Uhr - 14:00 Uhr Mittagsbetreuung Ergänzungs- bzw. Randzeitengruppe von 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Ganztagsbetreuung Ergänzungs- bzw. Randzeitengruppe von 13:00 Uhr - 16:00 Uhr Nachmittagsbetreuung Die Auswahlmöglichkeit aus diesem Betreuungsangebot hängt von den freien Kapazitäten in den jeweiligen Gruppen ab. Grundsätzlich werden Öffnungszeiten gruppenbezogen angeboten.
Die planmäßigen Schließzeiten der Gruppen dürfen 20 Tage im Kalenderjahr, davon höchstens drei Tage außerhalb der Schulferien in Schleswig-Holstein, nicht übersteigen. Planmäßige Schließzeiten für eine längere Zeitspanne als drei Wochen sind unzulässig. Abweichend von Satz 1 sind planmäßige Schließzeiten von bis zu 30 Tagen zulässig, wenn
- die Einrichtung nicht mehr als drei Gruppen hat oder
- während der Schließzeit eine Förderung der Kinder in einer anderen Gruppe der Einrichtung sichergestellt ist.
Planmäßige Schließzeiten sind die Tage, an denen die Gruppe abweichend von den regelmäßigen Öffnungszeiten geplant geschlossen ist mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Die Anzahl der planmäßigen Schließzeiten nach Satz 1 und 2 bezieht sich auf eine Gruppe mit einer regelmäßigen Öffnungszeit von fünf Tagen pro Woche. Beträgt die regelmäßige Öffnungszeit weniger oder mehr als fünf Tage pro Woche, verringert oder erhöht sich die Anzahl der planmäßigen Schließzeiten entsprechend.“
Die genaue zeitliche Lage der Schließzeiten legt die Einrichtungsleitung im Einvernehmen mit der/dem Fachausschussvorsitzende und der Elternvertretung fest und gibt diese spätestens bis zum 30.09. des Vorjahres für das nächste Kalenderjahr bekannt.
Für die Teilnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fortbildungsveranstaltungen kann die Kindertageseinrichtung unter Anrechnung auf die max. Schließzeit gem. Abs. 4 bis zu drei Tage im Jahr geschlossen werden.
Die Kindertageseinrichtung kann auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen (unvermeidbare Bauarbeiten, unvorhersehbare Schadensfälle, unüberbrückbarer Personalengpass) vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt werden.
Etwaige Notbetreuungen von einzelnen Gruppen sollen in einem rotierenden Verfahren durchgeführt werden. In all diesen Fällen besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung oder Schadensersatz. Eine Erstattung der Gebühren aus diesem Grund erfolgt nicht. Diese nicht planbaren Schließtage sind von Abs. 3 nicht erfasst.
- Ein Kindergartenjahr beginnt regelmäßig am 01. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.
2. Höhe der Benutzungsgebühr
Die Höhe der monatlichen Gebühr beträgt nach § 31 Abs. 1 KiTaG
a) für Kinder über drei Jahre:
Betreuungszeit Gebühr ab 01.01.2025 Getränke, Lebensmittel (ohne Mittagessen) 5 Stunden 07:30 Uhr - 12:30 Uhr 141,00 € 0,00 € 5,5 Stunden 07:00 Uhr - 12:30 Uhr 155,00 € 0,00 € 6,5 Stunden 07.30 Uhr - 14:00 Uhr 184,00 € 0,00 € 7 Stunden 07:00 Uhr - 14:00 Uhr 198,00 € 4,00 € 8,5 Stunden 07:30 Uhr - 16:00 Uhr 240,00 € 4,00 € 9 Stunden 07:00 Uhr - 16:00 Uhr 254,00 € 4,00 € 3 Stunden (nur als Nachmittagsbetreuung) 13:00 Uhr - 16:00 Uhr 85,00 € 4,00 € b) für Kinder unter drei Jahren:
Betreuungszeit Gebühr ab 01.01.2025 Getränke, Lebensmittel (ohne Mittagessen) 5 Stunden 07:30 Uhr - 12:30 Uhr 145,00 € 0,00 € 5,5 Stunden 07:00 Uhr - 12:30 Uhr 159,00 € 0,00 € 6,5 Stunden 07:30 Uhr - 14:00 Uhr 188,00 € 0,00 € 7 Stunden 07:00 Uhr - 14:00 Uhr 203,00 € 0,00 € 8,5 Stunden 07:30 Uhr - 16:00 Uhr 247,00 € 4,00 € 9 Stunden 07:00 Uhr - 16:00 Uhr 261,00 € 4,00 € 3 Stunden (nur als Nachmittagsbetreuung) 13:00 Uhr - 16:00 Uhr 87,00 € 4,00 € Anstelle der Gebühr nach b) tritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das dritte Lebensjahr des Kindes vollendet wird, die Gebühr nach a).
Die Gebühr wird auf der Grundlage der gebuchten wöchentlichen Betreuungsdauer als Monatsgebühr in 12 vollen Monatsbeträgen erhoben. Sie ist auch in Zeiten der Abwesenheit des Kindes infolge der planmäßigen oder unplanmäßigen Schließtage oder aus sonstigen Fehlzeitgründen des Kindes zu entrichten.
- Notwendige Wickelutensilien sind von den Eltern/Personensorgeberechtigten mitzubringen.
3. Beirat
Der Einrichtungstäger richtet für die Kindertageseinrichtung einen Kindergartenausschuss / Beirat im Sinne des § 32 Absatz 3 Satz 1 KiTaG ein.
Er besteht aus sechs Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
- zwei Mitglieder, die von der AöR entsandt werden,
- zwei Mitglieder, die von der Elternvertretung entsandt werden,
- zwei Mitglieder der pädagogischen Kräfte, darunter die Leitung- Die Aufgaben des Beirates richten sich nach § 31 Abs. 2 Satz 2 und § 32 Abs. 2 KiTaG.
Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.
Ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Amtsverwaltung des Amtes Hüttener Berge und die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Gemeinde Groß Wittensee kann, sofern sie/er nicht Mitglied des Ausschusses ist, mit beratender Stimme an dessen Sitzungen teilnehmen.
- Der Ausschuss gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
4. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die
· Satzung für die kommunale Kindertageseinrichtung der Gemeinde Groß Wittensee vom 21.03.2024 sowie die
· Anlage I der Satzung der Kindertageseinrichtung Groß Wittensee vom 26.09.2024
außer Kraft.
Auf die Kindertagesstättensatzung „Kinderbetreuung in den Hüttener Bergen“ für die Kindertagesstätten im Amt Hüttener Berge vom 13.01.2025 wird nochmals verwiesen.
Groß Wittensee, den 30.01.2025
Andreas Betz
Kinderbetreuung in den Hüttener Bergen, AöR
Der Vorstandsvorsitzende