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Benutzungsordnung Kindertageseinrichtung in Brekendorf zur Kindergartensatzung für die Kindertagesstätten der AöR

erlassen am: 12.11.2024 | i.d.F.v.: 12.11.2024 | gültig ab: 01.01.2025

1. Betreuungszeiten

(1)

Die Kita in Brekendorf ist außerhalb der gesetzlichen Feiertage regelmäßig von Montag bis Freitag geöffnet. Die Regelöffnungszeiten gestalten sich gruppen- und belegungsabhängig grundsätzlich in der Zeit von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Weitere Betreuungsmöglichkeiten ergeben sich aus Absatz 2 und werden über Randzeiten- und Ergänzungsgruppen abgedeckt.

(2)

Die Eltern/Personensorgeberechtigten können folgende Betreuungszeiten in Anspruch nehmen.

· Regelbetreuung von 08:00 Uhr – 13:00 Uhr (Regelbetreuung)

· Ergänzungs- bzw. Randzeitengruppe von 07:00 Uhr – 08:00 Uhr (Frühbetreuung),

· Ergänzungs- bzw. Randzeitengruppe von 13:00 Uhr – 14:00 Uhr (Spätbetreuung),

Die Auswahlmöglichkeit aus diesem Betreuungsangebot hängt von den freien Kapazitäten in den jeweiligen Gruppen ab. Grundsätzlich werden Öffnungszeiten gruppenbezogen angeboten.

(3)

Die planmäßigen Schließzeiten der Gruppen dürfen 20 Tage im Kalenderjahr, davon höchstens drei Tage außerhalb der Schulferien in Schleswig-Holstein, nicht übersteigen. Planmäßige Schließzeiten für eine längere Zeitspanne als drei Wochen sind unzulässig. Abweichend von Satz 1 sind planmäßige Schließzeiten von bis zu 30 Tagen zulässig, wenn

  1. die Einrichtung nicht mehr als drei Gruppen hat oder

  2. während der Schließzeit eine Förderung der Kinder in einer anderen Gruppe der Einrichtung sichergestellt ist.

Planmäßige Schließzeiten sind die Tage, an denen die Gruppe abweichend von den regelmäßigen Öffnungszeiten geplant geschlossen ist mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Die Anzahl der planmäßigen Schließzeiten nach Satz 1 und 2 bezieht sich auf eine Gruppe mit einer regelmäßigen Öffnungszeit von fünf Tagen pro Woche. Beträgt die regelmäßige Öffnungszeit weniger oder mehr als fünf Tage pro Woche, verringert oder erhöht sich die Anzahl der planmäßigen Schließzeiten entsprechend.“

Die genaue zeitliche Lage der Schließzeiten legt die Einrichtungsleitung im Einvernehmen mit der/dem Fachausschussvorsitzende und der Elternvertretung fest und gibt diese spätestens bis zum 30.10. des Vorjahres für das nächste Kalenderjahr bekannt.

Für die Teilnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fortbildungsveranstaltungen kann die Kindertageseinrichtung unter Anrechnung auf die max. Schließzeit gem. Abs. 4 bis zu drei Tage im Jahr geschlossen werden.

(4)

Die Kindertageseinrichtung kann auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen (unvermeidbare Bauarbeiten, unvorhersehbare Schadensfälle, unüberbrückbarer Personalengpass) vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt werden. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung oder Schadensersatz. Eine Erstattung der Gebühren aus diesem Grund erfolgt nicht. Diese nicht planbaren Schließtage sind von Abs. 3 nicht erfasst.

(5)

Ein Kindergartenjahr beginnt regelmäßig am 01. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.


2. Höhe der Benutzungsgebühr

(1)

Die Höhe der monatlichen Gebühr beträgt nach § 31 Abs. 1 KiTaG

a) für Kinder über drei Jahre:

Betreuungszeit Gebühr ab 01.01.2025
1 Stunden 07:00 Uhr – 08:00 Uhr 28,00 €
5 Stunden: 08:00 Uhr – 13:00 Uhr 141,00 €
1 Stunden: 13:00 Uhr - 14:00 Uhr 28,00 €

b) für Kinder unter drei Jahre:

Betreuungszeit Gebühr ab 01.01.2025
1 Stunden 07:00 Uhr – 08:00 Uhr 29,00 €
5 Stunden: 08:00 Uhr – 13:00 Uhr 145,00
1 Stunden: 13:00 Uhr - 14:00 Uhr 29,00 €

(2)

Anstelle der Gebühr nach b) tritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das dritte Lebensjahr des Kindes vollendet wird, die Gebühr nach a).

(3)

Die Gebühr wird auf der Grundlage der gebuchten wöchentlichen Betreuungsdauer als Monatsgebühr in 12 vollen Monatsbeträgen erhoben. Sie ist auch in Zeiten der Abwesenheit des Kindes infolge der planmäßigen oder unplanmäßigen Schließtage oder aus sonstigen Fehlzeitgründen des Kindes zu entrichten.

(4)

Notwendige Wickelutensilien sind von den Eltern/Personensorgeberechtigten mitzubringen.

(5)

Zur Deckung eines einmaligen, unvorhersehbaren Betreuungsbedarfes können die Erziehungsberechtigten eine „10-er Karte“ erwerben. Jede angefangene Betreuungsstunde wird mit einem Zehntel berechnet. Eine Inanspruchnahme kann nur im Rahmen freier Kapazitäten erfolgen. Die Kosten hierfür betragen:

a) Für Kinder über drei Jahren 14,10 €

b) Für Kinder unter drei Jahren 14,50 €.


3. Beirat

(1)

Der Einrichtungstäger richtet für die Kindertageseinrichtung einen Kindergartenausschuss / Beirat im Sinne des § 32 Absatz 3 Satz 1 KiTaG ein.

Er besteht aus sechs Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

- zwei Mitglieder, die von der AöR entsandt werden,

- zwei Mitglieder, die von der Elternvertretung entsandt werden,

- zwei Mitglieder der pädagogischen Kräfte, darunter die Leitung

(2)

Die Aufgaben des Beirates richten sich nach § 31 Abs. 2 Satz 2 und § 32 Abs. 2 KiTaG.

(3)

Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.

(4)

Ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Amtsverwaltung des Amtes Hüttener Berge und die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Gemeinde Brekendorf kann, sofern sie/er nicht Mitglied des Ausschusses ist, mit beratender Stimme an dessen Sitzungen teilnehmen.

(5)

Der Ausschuss gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.


4. Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Kindertagesstätte Brekendorf vom 13.06.2022 außer Kraft.

Auf die Kindertagesstättensatzung „Kinderbetreuung in den Hüttener Bergen“ für die Kindertagesstätten im Amt Hüttener Berge vom 01.01.2025 wird nochmals verwiesen.

Groß Wittensee, 12.11.2024

Andreas Betz
Kinderbetreuung in den Hüttener Bergen, AöR

Der Vorstandsvorsitzende


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