Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Bürgerportal Karte

Gebührensatzung des Schulverbandes Ascheffel für die Offene Ganztagsschule

erlassen am: 30.06.2022 | i.d.F.v.: 30.06.2022 | gültig ab: 01.02.2023

Aufgrund des § 19d Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 112), zuletzt geändert durch Art. 4 Ges. vom 07.09.2020, GVOBl. S. 514, in Verb. mit§§ 4 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schl.-H. in der Fassung vom 28.02. 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetzes vom 25. 06 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566), der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Alternative 2 und 6 Abs. 1 bis 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schl.-H. (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 25.05.2021 (GVOBl. S. 566)sowie § 7 der Satzung des Schulverbandes Ascheffel über die Benutzung der Offenen Ganztagsschule der Grundschule Hüttener Berge in der Fassung vom 30.06.2022wird nach Beschlussfassung durch den Schulverband Ascheffel vom 30.06.2022 folgende Gebührensatzung erlassen:


§ 1 Benutzungsgebühren

(1)

Die regelmäßige Gebühr beträgt pro Schüler/in montlich:

a. für die Frühbetreuung Findet derzeit in der Kita Hüttener Berge statt 0,00 EUR (s. Kita-Satzung)
b. für die Mittagsbetreuung 12:00 - 13.00 Uhr 40,00 EUR
13:00 - 14:00 Uhr 40,00 EUR
c. für die Nachmittagsbetreuung 13:00 - 16:00 Uhr 120,00 EUR
14:00 - 16:00 Uhr 80,00 EUR

(2)

Daneben fallen gesonderte Gebühren für die Inanspruchnahme der besonderen Angebote der OGS an:

Inanspruchnahme von einem Tag/Woche 10,00 EUR/Monat
Inanspruchnahme von zwei Tagen/Woche 20,00 EUR/Monat
Inanspruchnahme von drei, vier oder fünf Tagen/Woche 30,00 EUR/Monat

Die Gebühr wird unabhängig von der Anzahl der täglichen Angebote erhoben.

(3)

Für die Ferienbetreuung fallen 90,00 EUR / Woche an.

(4)

In den Gebühren sind besondere Aufwendungen (z.B. für Mittagessen) nicht enthalten. Diese werden nach tatsächlichem Aufwand über ein Mittagessenbestellsystem abgerechnet.


§ 2 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1)

Mit dem Tag der Anmeldung für die OGS entsteht die Gebührenpflicht.

(2)

Bei der Aufnahme eines Kindes bis zum 15. eines Monats ist der volle Monatsbetrag zu zahlen, bei der Aufnahme nach dem 15. eines Monats der halbe Monatsbetrag. Die Gebühren sind monatlich im Voraus, spätestens zum 5. eines jeden Monats in einer Summe an die Amtskasse Hüttener Berge zu entrichten. Die Zahlung soll bargeldlos, möglichst unter Verwendung des Bankeinzugsverfahrens erfolgen.

(3)

Die Gebühr für die Leistungen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 2 Abs. 1 wird für 12 Monate erhoben. Die Gebühr für die Leistungen nach § 1 Abs. 3 und 5 wird einmalig erhoben.


§ 3 Gebührenfestsetzung

(1)

Die Festsetzung der Gebühren erfolgt zu Beginn des Betreuungsverhältnisses.

(2)

Während des Betreuungsverhältnisses kann die Gebühr nur geändert werden, wenn sich die Berechtigungsgrundlagen wesentlich ändern. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, solche Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

(3)

Die Gebührenpflicht bleibt auch dann bestehen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen die Offene Ganztagsschule nicht besucht.

(4)

Bei Nichtzahlung der Gebühr kann die Betreuung der Schülerin oder des Schülers bis zur Begleichung des Rückstandes eingestellt werden.


§ 4 Ende der Gebührenpflicht

(1)

Die Gebührenpflicht endet mit Beendigung des Betreuungsverhältnisses gemäß § 8 der Satzung des Schulverbandes Hüttener Berge über die Benutzung der Offenen Ganztagsschule der Grundschule Hüttener Berge in Ascheffel.


§ 5 Gebührenschuldner

Die Erziehungsberechtigten bzw. die Personensorgeberechtigten oder die Person, auf deren Antrag das Kind aufgenommen worden ist, sind zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.


§ 6 Soziale Ermäßigung

(1)

Soweit für die Eltern Wohngeld oder ein Kindergeldzuschlagsbezug gewährt wird, wird keine Benutzungsgebühr nach § 1 erhoben. In diesem Falle ist der Ermäßigungsanspruch durch entsprechende Nachweise jeweils vorzulegen.

(2)

Für Geschwisterkinder an der Betreuung der OGS Hüttener Berge wird eine Gebühr in Höhe der Hälfte der Benutzungsgebühren nach § 1 Abs. 1 erhoben.

(3)

Die Gebühren nach § 1 Abs. 2 bis 5 sind nicht ermäßigungsfähig im Rahmen der sozialen Ermäßigung nach § 7 Abs. 1.


§ 7 Datenverarbeitung

(1)

Zur Erfüllung der Aufgaben der Offenen Ganztagsschule, zur Ermittlung der Gebührenpflichten und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen dieser Satzung ist es gemäß §§ 3, 4 und 12 des Landesdatenschutzgesetzes SH (LDSG) i.V.m. Art. 6 Nr. 1 a, b +e und Art. 9 Abs. 1 und 2 a+b Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zulässig, neben den Angaben aus der Anmeldung für die Offene Ganztagsschule, die Daten aus folgenden Unterlagen zu verarbeiten bzw. sich diese Daten übermitteln zu lassen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind: Einwohnermeldeämter.

(2)

Darüber hinaus sind die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.

(3)

Das Amt Hüttener Berge ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Benutzer und der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden.

(4)

Die erhobenen Daten dienen ausschließlich der Veranlagung und gegebenenfalls Beitreibung der Gebühren für die Benutzung der Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule sowie der Abrechnung von Fördermitteln.

(5)

Der Einsatz von technikunterstützender Informationsverarbeitung ist zulässig.


§ 8 Inkrafttreten

Die Gebührensatzung des Schulverbandes Hüttener Berge für die Offene Ganztagsschule tritt am 01.02.2023in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Ascheffel, 30.06.2022

Schulverband Ascheffel

Jörg Harder
Schulverbandsvorsteher


Zurück zur Auswahl

Kontakt: Mühlenstraße 8 | 24361 Groß Wittensee | 04356/9949-0 | info@amt-huettener-berge.de

Groß Wittensee | Altbau

Amtsdirektor
Gleichstellung
Amtskasse
Breitband
Hauptamt
IT-Service
Kämmerei
KITA / Schule
Personal
Steueramt

Groß Wittensee | Neubau

Bürgerbüro
Sozialamt
Standesamt / Trauzimmer
Sitzungsräume
Bauamt
Ordnungsamt
Archiv
Hausmeister
Bauhof GW

Owschlag (Bürgerbüro)

An der Post 2
24811 Owschlag
Telefon: 0 43 36 / 2 70
oder 0 43 56 / 99 49 - 351

Borgstedt (Bürgerbüro)

Im "Uns Dörpshus"
Rendsburger Str. 20
24794 Borgstedt
Telefon: 0 43 31 / 3 65 78
oder 0 43 56 / 99 49 - 352

Öffnungszeiten

Groß Wittensee

Montag08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 bis 12:00 Uhr   14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag08:00 bis 12:00 Uhr

 

 

Sozialamt

Termine im Sozialamt nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Owschlag (Bürgerbüro)

Montag: Termine nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Mittwoch: 09:00 bis 11:30 Uhr

 

Borgstedt (Bürgerbüro)

Dienstag: 16:00 bis 18:00 Uhr

 

Folgen Sie uns auf Facebook und Instagram.