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Gebührensatzung des Schulverbandes Groß Wittensee / Holtsee für die Offene Ganztagsschule

erlassen am: 11.12.2023 | i.d.F.v.: 11.12.2023 | gültig ab: 01.02.2024 | Bekanntmachung am: 12.12.2023

Aufgrund des § 19d Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 112), zuletzt geändert am 24.03.2023, GVOBl. S. 170, in Verb. mit §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schl.-H. in der Fassung vom 28.02. 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.03 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Alternative 2 und 6 Abs. 1 bis 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schl.-H. (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. S. 564) sowie § 7 der Satzung des Schulverbandes Groß Wittensee/Holtsee über die Benutzung der Offenen Ganztagsschule der Grundschule am See in der Fassung vom 11.12.2023 wird nach Beschlussfassung durch den Schulverband Groß Wittensee / Holtsee vom 11.12.2023 folgende Gebührensatzung erlassen:


§ 1 Benutzungsgebühren

(1)

Die regelmäßige Gebühr beträgt pro Schüler/in monatlich:

a. für die Frühbetreuung 07:00 - 07:45 Uhr 30,00 EUR
b. für die Mittagsbetreuung 12:00 - 13:00 Uhr 40,00 EUR
13:00 - 14:00 Uhr 40,00 EUR
c. für die Nachmittagsbetreuung 14:00 - 15:00 Uhr 40,00 EUR
d. Spätbetreuung Mo. - Do. 15:00 - 16:00 Uhr 40,00 EUR

(2)

Im Rahmen der OGS können besondere Angebote und Projekte stattfinden (§ 5 Abs. 2
Benutzungssatzung). Kinder, die außerhalb der gebuchten Betreuungszeit nach § 1 Absatz 1
dieser Satzung ein Kursangebot annehmen möchten, müssen die nachstehend aufgeführten
Gebühren tragen. Die Aufnahme erfolgt nur im Rahmen freier Kapazitäten

Inanspruchnahme von einem Tag/Woche = 10,00 EUR/Monat
Inanspruchnahme von zwei Tagen/Woche = 20,00 EUR/Monat
Inanspruchnahme von drei Tagen/Woche = 30,00 EUR/Monat
Inanspruchnahme von vier Tagen/Woche = 40,00 EUR/Monat
Inanspruchnahme von fünf Tagen/Woche = 50,00 EUR/Monat

Die Gebühr wird unabhängig von der Anzahl der täglichen Angebote erhoben.

(3)

Für die Inanspruchnahme besonderer Angebote innerhalb der angemeldeten Betreuungszeiten (§ 1 Abs. 1) dieser Satzung werden keine gesonderten Gebühren erhoben.

(4)

Für die Ferienbetreuung: Die Kosten richten sich nach dem jeweiligen Anbieter und sind dort direkt von den Erziehungsberechtigten zu entrichten. Sollte der Schulträger eine Ferienbetreuung organisieren, werden hier Kosten in Höhe von 90,00 €/Woche (unabhängig ob vier oder fünf Tage der jeweiligen Ferienwoche) erhoben.“

(5)

In den Gebühren sind besondere Aufwendungen (z.B. für Mittagessen) nicht enthalten. Diese werden nach tatsächlichem Aufwand über ein Mittagessenbestellsystem abgerechnet.


§ 2 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1)

Mit dem Tag der Anmeldung für die OGS entsteht die Gebührenpflicht für das jeweilige Schulhalbjahr gemäß § 14 Schulgesetz SH (01.08. – 31.01. und 01.02. – 31.07.eines Jahres). Sollte keine Abmeldung bis mindestens 2 Monate zum Ende des Schulhalbjahres erfolgen, ist davon auszugehen, dass eine fortlaufende Betreuung im nächsten Schuljahr gewünscht wird.

(2)

Bei der Aufnahme eines Kindes bis zum 15. eines Monats ist der volle Monatsbetrag zu zahlen, bei der Aufnahme nach dem 15. eines Monats der halbe Monatsbetrag. Die Gebühren sind monatlich im Voraus, spätestens zum 5. eines jeden Monats in einer Summe an die Amtskasse Hüttener Berge zu entrichten. Die Zahlung soll bargeldlos, möglichst unter Verwendung des Bankeinzugsverfahrens erfolgen.

(3)

Die Gebühr für die Leistungen nach § 1 Abs. 1 wird für das jeweilige Schulhalbjahr erhoben. Die Gebühr wird längstens bis zum Schulwechsel erhoben, sollte nicht aus anderem Grund nach § 4 Abs. 2 gekündigt werden.

Die Gebühr für die Leistungen nach § 1 Abs. 3 wird einmalig erhoben.


§ 3 Gebührenfestsetzung

(1)

Die Festsetzung der Gebühren erfolgt zu Beginn des Betreuungsverhältnisses.

(2)

Während des Betreuungsverhältnisses kann die Gebühr nur geändert werden, wenn sich die Berechtigungsgrundlagen wesentlich ändern. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, solche Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

(3)

Die Gebührenpflicht bleibt auch dann bestehen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen die Offene Ganztagsschule nicht besucht.

(4)

Bei Nichtzahlung der Gebühr kann die Betreuung der Schülerin oder des Schülers bis zur Begleichung des Rückstandes eingestellt werden.


§ 4 Ende der Gebührenpflicht

(1)

Die Gebührenpflicht endet mit Beendigung des Betreuungsverhältnisses gemäß § 7 der Satzung des Schulverbandes Groß Wittensee / Holtsee über die Benutzung der Offenen Ganztagsschule der Grundschule am See in Holtsee und Groß Wittensee.

(2)

Die Anmeldung für die Betreuung an der OGS nach § 1 Abs. 1 und 2 gilt hinsichtlich seines Umfanges grundsätzlich bis zum Ablauf eines jeweiligen Schulhalbjahres.

Das Betreuungsverhältnis kann von den Personensorgeberechtigten aus wichtigem Grund (z.B. bei einem Wegzug aus dem Einzugsgebiet der Schule) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Quartals gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

In begründeten Ausnahmefällen können hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen werden


§ 5 Gebührenschuldner

Die Erziehungsberechtigten bzw. die Personensorgeberechtigten oder die Person, auf deren Antrag das Kind aufgenommen worden ist, sind zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.


§ 6 Soziale Ermäßigung

(1)

Soweit für die Eltern Wohngeld oder ein Kindergeldzuschlagsbezug gewährt wird, wird keine Benutzungsgebühr nach § 1 erhoben. In diesem Falle ist der Ermäßigungsanspruch durch entsprechende Nachweise jeweils vorzulegen.

(2)

Für Geschwisterkinder an der Betreuung der OGS Groß Wittensee / Holtsee wird eine Gebühr in Höhe der Hälfte der Benutzungsgebühren nach § 1 Abs. 1 erhoben.

(3)

Die Gebühren nach § 1 Abs. 2 bis 4 sind nicht ermäßigungsfähig im Rahmen der sozialen Ermäßigung.


§ 7 Datenverarbeitung

(1)

Zur Erfüllung der Aufgaben der Offenen Ganztagsschule, zur Ermittlung der Gebührenpflichten und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen dieser Satzung ist es gemäß §§ 3, 4 und 12 des Landesdatenschutzgesetzes SH (LDSG) i.V.m. Art. 6 Nr. 1 a, b +e und Art. 9 Abs. 1 und 2 a+b Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zulässig, neben den Angaben aus der Anmeldung für die Offene Ganztagsschule, die Daten aus folgenden Unterlagen zu verarbeiten bzw. sich diese Daten übermitteln zu lassen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind: Einwohnermeldeämter.

(2)

Darüber hinaus sind die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.

(3)

Das Amt Hüttener Berge ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Benutzer und der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden.

(4)

Die erhobenen Daten dienen ausschließlich der Veranlagung und gegebenenfalls Beitreibung der Gebühren für die Benutzung der Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule sowie der Abrechnung von Fördermitteln.

(5)

Der Einsatz von technikunterstützender Informationsverarbeitung ist zulässig.


§ 8 Inkrafttreten

Die Gebührensatzung des Schulverbandes Groß Wittensee / Holtsee für die Offene Ganztagsschule tritt am 01.02.2024 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Groß Wittensee, 11.12.2023

Schulverband Groß Wittensee / Holtsee

Volker Walther
Schulverbandsvorsteher


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