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Hauptsatzung des Amtes Hüttener Berge

erlassen am: 27.05.2024 | i.d.F.v.: 27.06.2024 | gültig ab: 01.06.2024 | Bekanntmachung am: 02.07.2024 | genehmigt am: 20.06.2024

Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Hüttener Berge vom 27.05.2024 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde folgende Hauptsatzung des Amtes Hüttener Berge erlassen:


§ 1 Amtssitz, Wappen, Flagge, Siegel (zu beachten: §§ 1, 7, 15 a AO)

1)

Die Verwaltung des Amtes Hüttener Berge hat ihren Amtssitz in Groß Wittensee, Kreis Rendsburg-Eckernförde, und wird hauptamtlich durch eine Amtsdirektorin/einen Amtsdirektor geleitet.

2)

Das Wappen zeigt „In Gold, wurzelnd in drei grünen Hügeln, von denen der mittlere erniedrigt ist, drei hohe grüne Eichbäume. Zwischen den Stämmen ein springender roter Hirsch“.

3)

Die Flagge zeigt einen breiteren grünen Streifen oben und einem schmäleren gelben Streifen unten geteilten Flaggentuch das Amtswappen in flaggengerechter Tinktur.

4)

Das Dienstsiegel zeigt das Amtswappen mit der Umschrift "Amt Hüttener Berge, Kreis Rendsburg-Eckernförde".

5)

Die Abbildung oder die Verwendung des Amtswappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der Amtsdirektorin bzw. des Amtsdirektors, soweit sie nicht zu heraldischwissenschaftlichen Zwecken erfolgt.


§ 2 Amtsausschuss (zu beachten: §§ 9, 10, 24 a AO)

1)

Der Amtsausschuss trifft alle für das Amt wichtigen Entscheidungen und überwacht ihre Durchführung, soweit er diese nicht auf den Amtsdirektor, dem Hauptausschuss oder andere ständige Ausschüsse übertragen hat.

2)

Jedes Mitglied des Amtsausschusses hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Stellvertretenden vertreten die Mitglieder des Amtsausschusses im Verhinderungsfall.


§ 3 Amtsvorsteherin, Amtsvorsteher, Stellvertretende (zu beachten: §§ 11, 12, 24a AO, § 10 GO)

1)

Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher vertritt die Belange des Amtsausschusses gegenüber der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor als verwaltungsleitendes Organ des Amtes. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher führt den Vorsitz im Amtsausschuss. Sie oder er vertritt den Amtsausschuss in gerichtlichen Verfahren.

2)

Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer oder seiner ersten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem ersten Stellvertreter, ist auch diese oder dieser verhindert, von ihrer oder seiner zweiten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem zweiten Stellvertreter vertreten. Die Stellvertretenden können nicht gleichzeitig Stellvertreter der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors sein.


§ 4 Amtsdirektorin, Amtsdirektor, Stellvertretende (zu beachten: §§ 15 a, b, c, AO 55, 58 GO)

1)

Die Wahlzeit der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektor beträgt acht Jahre.

2)

Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit des Amtsausschusses zwei Stellvertretende der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors.

3)

Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Amtes. Sie oder er erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.

4)

Der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. Sie oder er entscheidet ferner über:

  1. den Verzicht auf Ansprüche des Amtes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, soweit ein Betrag von 500,00 € nicht überschritten wird,
  2. die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 5.000,00 € nicht überschritten wird,
  3. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 10.000,00 € nicht überschritten wird,
  4. den Erwerb von Vermögensgegenständen und den Abschluss von Leasingverträgen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Gesamtbelastung aus dem Leasingvertrag einen Betrag von 10.000,00 € nicht übersteigt,
  5. die Veräußerung und Belastung von Amtsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder der Belastung einen Wert von 10.000,00 € nicht übersteigt,
  6. der Anmietung und Anpachtung sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der monatliche Mietzins 10.000,00 € nicht übersteigt,
  7. die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel und der gesetzlichen Vergabebestimmung,
  8. die Vergabe von Architektur- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 10.000,00 €,
  9. die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 500,00 €,
  10. Personalangelegenheiten entsprechend der Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 4 GO. Personalentscheidungen für Inhaberinnen und Inhaber von Stellen, die der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen, werden auf Vorschlag der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors vom Hauptausschuss getroffen.

§ 5 Gleichstellungsbeauftragte für Ämter mit eigener Verwaltung (zu beachten: § 22 a AO)

1)

Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig.

2)

Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Amt Hüttener Berge bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

  • Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit des Amtsausschusses, der Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden, z. B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes, und der von der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor geleiteten Verwaltung,
  • Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen,
  • Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen im Amtsgebiet,
  • Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
  • Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

3)

Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors nicht gebunden.

4)

Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

5)

Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.


§ 6 Verwaltung (zu beachten: §§ 1, 7, 23 AO, § 19 a GkZ)

Das Amt Hüttener Berge unterhält an seinem Amtssitz eine eigene Verwaltung.


§ 7 Ständige Ausschüsse (zu beachten: §§ 10 a, 15 d AO i. V. m. 45 a-c GO)

1)

Der folgende ständige Ausschuss wird gebildet:

Bezeichnung Zusammensetzung Aufgabengebiet:
Hauptausschuss 11 Amtsausschussmitglieder und die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor ohne Stimmrecht • Aufgaben nach § 45b GO i.V.m. § 15d AO • Finanzwesen • Prüfung der Jahresrechnung • Grundstücksangelegenheiten

Dem Hauptausschuss werden ferner alle übertragbaren Entscheidungen zugewiesen, die nicht bereits nach § 4 Abs. 4 dieser Hauptsatzung der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor übertragen worden sind.

2)

Dem Ausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 10 a Abs. 4 AO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

3)

Jedes Ausschussmitglied hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Stellvertretenden vertreten die Ausschussmitglieder im Verhinderungsfall.

4)

Dem Hauptausschuss werden im Rahmen des Aufgabengebietes und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, folgende Entscheidungsbefugnisse übertragen:

  • Darlehensvergaben bis zum Wert von 25.000€
  • Zuschussgewährung bis zum Wert von 25.000€
  • Auftragsvergaben bis zu einem Wert in Höhe von 50.000€, soweit es sich bei der Auftragserteilung nicht um den Erwerb von Vermögensgegenständen im Sinne des § 28 Ziffer 15 GO handelt.

§ 8 Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren Notsituationen können Sitzungen des Amtsausschusses oder der Ausschüsse als Videokonferenz durchgeführt werden. In öffentlichen Sitzungen sind Bild- und Tonaufnahmen mit dem Ziel der direkten Übertragung für die Öffentlichkeit zulässig.


§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten (zu beachten: Landesdatenschutzgesetz)

1)

Das Amt Hüttener Berge ist für sich selbst und für die amtsangehörigen Gemeinden für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder des Amtsausschusses und der amtsangehörigen Gemeindevertretungen sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß §§ 11, 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.

2)

Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß §§ 11, 13, 26 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei und einer Überweisungsdatei.


§ 10 Verträge mit Mitgliedern des Amtsausschusses (zu beachten: § 24 a AO, § 29 GO)

Verträge des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses und juristischen Personen, an denen Mitglieder des Amtsausschusses beteiligt sind, sind ohne Genehmigung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000,00 € hält.


§ 11 Verpflichtungserklärungen (zu beachten: §§ 24 a AO, 56 Abs. 2 und 3 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 500,00 € nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 24 a AO i.V.m. § 56 Abs. 2 und 3 GO entsprechen.


§ 12 Veröffentlichungen (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)

1)

Satzungen und Verordnungen des Amtes werden durch Bereitstellung auf der Internetseite https://amt-huettener-berge.de bekanntgemacht.

Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem Sie im Internet verfügbar ist.

2)

Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden in der Verwaltungsstelle Groß Wittensee, Mühlenstraße 8, 24361 Groß Wittensee zur Mitnahme ausgelegt oder bereitgehalten.

3)

Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

4)

Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 13 Inkrafttreten

1)

Die Hauptsatzung tritt zum 01.06.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 12.07.2023 außer Kraft.

2)

Die Genehmigung nach § 24 a der Amtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 20.06.2024 erteilt.

3)

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.


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