Haushaltssatzung des Schulverbands Ascheffel für das Haushaltsjahr 2025
Haushaltssatzung des Schulverbands Ascheffel für das Haushaltsjahr 2025
erlassen am: 14.11.2024 | i.d.F.v.: 14.11.2024 | gültig ab: 01.01.2025 | Bekanntmachung am: 25.11.2024
Aufgrund des § 73 des Schulgesetzes in Verbindung mit 14 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 18 der Amtsordnung sowie der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 14.11.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
1. | im Ergebnisplan mit | |
| einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.402.300 Euro |
| einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.402.300 Euro |
| einem Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag von | 0 Euro |
| einer Inaspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Abs. 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich | 0 Euro |
| einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage | 0 Euro |
und
2. | im Finanzplan mit | |
| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.363.500 Euro |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.324.700 Euro |
| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 1.318.400 Euro |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 1.249.900 Euro |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 1.300.000 Euro |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0,00 Euro |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0,00 Euro |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 4,32 Stellen |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Verbandsvorsteher seine Zustimmung nach § 14 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit § 82 Abs. 1 GO oder § 84 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 2.000,00 Euro. Die Genehmigung der Verbandsversammlung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Verbandsvorsteher ist verpflichtet, der Verbandsversammlung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.