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Haushaltssatzung des Schulverbands Borgstedt für das Haushaltsjahr 2025

erlassen am: 19.11.2024 | i.d.F.v.: 19.11.2024 | gültig ab: 01.01.2025 | Bekanntmachung am: 02.12.2024

Aufgrund des § 73 des Schulgesetzes in Verbindung mit 14 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 18 der Amtsordnung sowie des § 77 der Gemeindeordnung wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 19.11.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

1. im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf 1.307.300 Euro
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.281.100 Euro
einem Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag von 26.200 Euro
einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich ​---- Euro
einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage ​---- Euro

und

2. im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 1.280.400 Euro
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 1.160.200 Euro
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf 46.600 Euro
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf 154.700 Euro

festgesetzt.


§ 2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 0 Euro
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 Euro
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0 Euro
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 4,05 Stellen

§ 3

Die Verbandsumlage beträgt 1.190.000 Euro.

Die Investitionsumlage beträgt 46.600 Euro.


§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Verbandsvorsteher seine Zustimmung nach § 14 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit § 82 Abs. 1 GO oder § 84 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 2.000,00 Euro. Die Genehmigung der Verbandsversammlung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Verbandsvorsteher ist verpflichtet, der Verbandsversammlung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.



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