Haushaltssatzung des Schulverbands Borgstedt für das Haushaltsjahr 2025
Haushaltssatzung des Schulverbands Borgstedt für das Haushaltsjahr 2025
erlassen am: 19.11.2024 | i.d.F.v.: 19.11.2024 | gültig ab: 01.01.2025 | Bekanntmachung am: 02.12.2024
Aufgrund des § 73 des Schulgesetzes in Verbindung mit 14 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 18 der Amtsordnung sowie des § 77 der Gemeindeordnung wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 19.11.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
1. | im Ergebnisplan mit | |
| einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.307.300 Euro |
| einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.281.100 Euro |
| einem Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag von | 26.200 Euro |
| einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich | ---- Euro |
| einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage | ---- Euro |
und
2. | im Finanzplan mit | |
| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.280.400 Euro |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.160.200 Euro |
| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 46.600 Euro |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 154.700 Euro |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0 Euro |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 Euro |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0 Euro |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 4,05 Stellen |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Verbandsvorsteher seine Zustimmung nach § 14 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit § 82 Abs. 1 GO oder § 84 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 2.000,00 Euro. Die Genehmigung der Verbandsversammlung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Verbandsvorsteher ist verpflichtet, der Verbandsversammlung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.