Haushaltssatzung des Schulverbands Groß Wittensee / Holtsee für das Haushaltsjahr 2024
Haushaltssatzung des Schulverbands Groß Wittensee / Holtsee für das Haushaltsjahr 2024
erlassen am: 11.12.2023 | i.d.F.v.: 12.12.2023 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 01.02.2024
Aufgrund des § 73 des Schulgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 18 der Amtsordnung sowie der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 11.12.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
1. | im Ergebnisplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.101.100 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.101.100 EUR | |
einem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag von | 0 EUR | |
einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich | --- EUR | |
einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage | --- EUR |
und
2. | im Finanzplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 972.300 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 954.800 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit au | 7.000 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 7.000 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0 EUR |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 EUR |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0 EUR |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 5,74 Stellen |
§ 3
Die Verbandsumlage beträgt insgesamt 872.000 EUR, die Investitionsumlage beträgt insgesamt 7.000 EUR. Die Umlage für die allgemeine Schulverwaltung wird nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler der letzten 3 vor dem Haushaltsjahr liegenden Schuljahre, die die in der Trägerschaft des Schulverbands befindlichen Schulen besuchen, festgesetzt. Die speziellen Aufwendungen für den jeweiligen Schulstandort werden auf die Standortgemeinde festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Verbandsvorsteher seine Zustimmung nach § 14 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit § 82 Abs. 1 GO oder § 84 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 2.000,00 Euro. Die Genehmigung der Verbandsversammlung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Verbandsvorsteher ist verpflichtet, der Verbandsversammlung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.
Groß Wittensee, 12.12.2023
Volker Walther
- Schulverbandsvorster -