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Haushaltssatzung des Schulverbands Groß Wittensee / Holtsee für das Haushaltsjahr 2025

erlassen am: 10.12.2024 | i.d.F.v.: 10.12.2024 | gültig ab: 01.01.2025 | Bekanntmachung am: 12.12.2024

Aufgrund des § 73 des Schulgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 18 der Amtsordnung sowie der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 10.12.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1. im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf 1.065.700 EUR
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.065.700 EUR
einem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag von 0 EUR
einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich ​--- EUR
einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage ​--- EUR

und

2. im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 1.024.800 EUR
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 1.041.000 EUR
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit au 59.500 EUR
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 59.500 EUR

festgesetzt.


§ 2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 0 EUR
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 EUR
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0 EUR
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 6,84 Stellen

§ 3

Die Verbandsumlage beträgt insgesamt 788.300 EUR, die Investitionsumlage beträgt insgesamt 59.500 EUR. Die Umlage für die allgemeine Schulverwaltung wird nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler der letzten 3 vor dem Haushaltsjahr liegenden Schuljahre, die die in der Trägerschaft des Schulverbands befindlichen Schulen besuchen, festgesetzt. Die speziellen Aufwendungen für den jeweiligen Schulstandort werden auf die Standortgemeinde festgesetzt.


§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Verbandsvorsteher seine Zustimmung nach § 14 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 18 der Amtsordnung in Verbindung mit § 82 Abs. 1 GO oder § 84 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 2.000,00 Euro. Die Genehmigung der Verbandsversammlung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Verbandsvorsteher ist verpflichtet, der Verbandsversammlung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.

Groß Wittensee, 10.12.2024

Volker Walther
- Schulverbandsvorster -



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