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Öffentlich-rechtlicher Vertrag über den Beitritt der Gemeinden Groß Wittensee, Klein Wittensee und Osterby zur Anstalt öffentlichen Rechts „Kinderbetreuung in den Hüttener Bergen“

erlassen am: 04.11.2024 | i.d.F.v.: 04.11.2024 | gültig ab: 01.01.2025

Zur Schaffung eines den Bedürfnissen der Kinder und Eltern entsprechenden Angebotes an Kindertageseinrichtungen und in Anbetracht der demografischen wie auch finanziellen Entwicklung in den Gemeinden wurde eine Anstalt öffentlichen Rechts geschaffen, die eine bessere Betreuung der Kinder und Auslastung der Kindertagesstätten ermöglicht sowie die interkommunale Zusammenarbeit stärkt.

Auf der Grundlage des § 19 c des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in Verbindung mit §§ 121 ff. des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) schließen die Gemeinden Ahlefeld-Bistensee, Ascheffel, Borgstedt, Brekendorf, Bünsdorf, Damendorf, Groß Wittensee, Holzbunge, Hütten, Klein Wittensee, Neu Duvenstedt und Osterby folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag:


§ 1 Vertragsgegenstand

Die Gemeinden Groß Wittensee, Klein Wittensee und Osterby treten dem gemeinsamen Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§19 b ff. des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) zum 01.01.2025 bei.


§ 2 Satzungen, Organe

Die Vertragspartner haben sich auf eine durch die AöR KiTa zu erlassende Satzung geeinigt. Die Satzung wird Bestandteil dieses Vertrages (Anlage 1).


§ 3 Veröffentlichung

Der Beitritt der Gemeinden Groß Wittensee, Klein Wittensee und Osterby ist gemäß § 42 Abs. 4 LVwG örtlich bekannt zu machen.


§ 4 Laufzeit, Kündigungen, Änderungen

  1. Der Vertrag tritt mit dem Tage seiner Ausfertigung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

  2. Der Betriebsübergang der Kindergärten „Groß Wittensee“ und „Mäuseburg“ erfolgen mit Ablauf des 31.12.2024.

  3. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kindergartenjahres kündigen; erstmals jedoch zum 31.07.2027. Das Recht zur Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen gemäß § 127 LVwG bleibt unberührt.

  4. Kündigungen und Änderungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

§ 5 Schlussvorschriften

  1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt.

  2. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.

  3. Der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 16.07.2013 über die Gründung der Anstalt öffentlichen Rechts (Anlage 2), der öffentlich-rechtlicher Vertrag über den Beitritt der Gemeinde Brekendorf zum 01.12.2014 (Anlage 3) sowie der öffentlich-rechtliche Vertrag über den Beitritt der Gemeinden Bünsdorf, Holzbunge und Neu Duvenstedt zum 01. 08.2019 (Anlage 4) sind Bestandteil dieses Vertrages.

Groß Wittensee, 04.11.2024


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