Organisationssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen Kinderbetreuung in den Hüttener Bergen vom 16.10.2024
Organisationssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen Kinderbetreuung in den Hüttener Bergen vom 16.10.2024
erlassen am: 16.10.2024 | i.d.F.v.: 04.12.2024 | gültig ab: 01.01.2025 | Bekanntmachung am: 14.01.2025
Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinden Ahlefeld-Bistensee, Ascheffel, Borgstedt, Brekendorf, Bünsdorf, Damendorf, Groß Wittensee, Holzbunge, Hütten, Klein Wittensee, Neu Duvenstedt und Osterby.
Aufgrund von § 19 d des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens vom 16.10.2024 folgende Organisationssatzung erlassen:
§ 1 Träger, Name, Sitz, Stammkapital, Wirkungsbereich, Finanzierung, Siegel
(1)
Die Gemeinden
Die Gemeinden Ahlefeld-Bistensee, Ascheffel, Borgstedt, Brekendorf, Bünsdorf, Damendorf, Groß Wittensee, Holzbunge, Hütten, Klein Wittensee, Neu Duvenstedt und Osterby sind Träger des Kommunalunternehmens „Kinderbetreuungin den Hüttener Bergen“.
(2)
Das Kommunalunternehmen „Kinderbetreuung in den Hüttener Bergen“ ist ein selbständiges Unternehmen der Gemeinden in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 19 b GkZ). Es wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung geführt.Es besitzt Dienstherrenfähigkeit.
(3)
Das Kommunalunternehmen führt den Namen "Kinderbetreuung in den Hüttener Bergen" mit dem Zusatz Anstalt des öffentlichen Rechts. Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet "AöR KiTa".
(4)
Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Gemeinde Groß Wittensee.
(5)
Das Stammkapital beträgt insgesamt 25.000,00 Euro.
Die Stammeinlagen (ermittelt je zur Hälfte anhand der Einwohnerzahl, Stand: 12/2022 sowie anhand der Betreuungsplätze der Einrichtung, Stand: 01.08.2024) sind wie folgt zu leisten:
Trägergemeinden der KiTa Hüttener Berge | Ahlefeld-Bistensee | 1.405,24 € |
| Ascheffel | 2.851,02 € |
| Damendorf | 1.262,02 € |
| Hütten | 591,82 € |
| gesamt | 6.110,10 € |
Trägergemeinde Kita Pusteblume | Borgstedt | 5.460,99 € |
Trägergemeinde Kinderstube Brekendorf | Brekendorf | 2.658,89 € |
Trägergemeinden der Kita Beerenhöhle (Bünsdorf, ab 2025 Holzbunge) | Bünsdorf | 1.266,98 € |
| Holzbunge | 728,10 € |
| Klein Wittensee | 458,66 € |
| Neu Duvenstedt | 265,33 € |
| gesamt | 2.719,07 € |
Trägergemeinde Kita Groß Wittensee | Groß Wittensee | 4.320,78 € |
Trägergemeinde Kita Mäuseburg | Osterby | 3.730,17 € |
(6)
Das Kommunalunternehmen wirkt im Bereich der Trägergemeinden nach Absatz 1.
(7)
Gemeinnützigkeit:
Das Kommunalunternehmen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Kommunalunternehmens ist in § 2 Absatz 1 genannt. Der Satzungszweck wird durch die dort aufgeführten Aufgaben des Kommunalunternehmens verwirklicht.
Das Kommunalunternehmen ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Kommunalunternehmens dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Anstalt öffentlichen Rechts erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Kommunalunternehmens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kommunalunternehmens fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8)
Die AöR führt das Landessiegel mit der Umschrift „Kinderbetreuung in den Hüttener Bergen – Anstalt öffentlichen Rechts“.
§ 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens
(1)
Aufgaben des Kommunalunternehmens sind insbesondere
a) Betrieb von Kindertagesstätten
b) Aufgabenerledigung nach dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG)
c) Personalgestellung für die insofern erfahrene Fachkraft nach dem SGB VIII (Kindeswohlgefährdung) im Gebiet des Amtes Hüttener Berge
d) Personalgestellung Vertretungskräfte im Bereich des Amtes Hüttener Berge
e) Bedarfsplanung im Wirkungsbereich
(2)
Das gemeinsame Kommunalunternehmen nimmt die Aufgaben in eigener Zuständigkeit wahr.
(3)
Das Kommunalunternehmen kann die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gemeinden wahrnehmen.
(4)
Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, anstelle der Trägergemeinden Satzungen für das gemäß § 2 Abs. 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.
Die Rechtssetzungsbefugnis schließt ein, dass das Kommunalunternehmen gemäß Kommunalabgabengesetz für das Land Schleswig-Holstein (KAG) Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe erheben und vollstrecken kann.
§ 3 Organe und Fachausschuss
(1)
Organe des Kommunalunternehmens sind der Vorstand (§ 4) und der Verwaltungsrat (§§ 5 bis 7).
(2)
Weiterhin besitzt das Kommunalunternehmen einen oder mehrere Fachausschüsse (§ 8). Der oder die Fachausschüsse ist/sind keine Organe (§ 8).
§ 4 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, ist ehrenamtlich tätig und leitet die Anstalt.Er ist der gesetzliche Vertreter der Anstalt. Ein Mitglied wird vom Verwaltungsrat zur/zum Vorsitzenden des Vorstandes bestellt und ein Mitglied zur/zum stellv. Vorsitzenden.
(2)
Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von 5 Jahren bestellt; erneute Bestellungen sind zulässig.
(3)
Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(4)
Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich.
(5)
Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben.
(6)
Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinde haben können, ist sie und der Verwaltungsrat hierüber unverzüglich zu unterrichten.
(7)
Der Vorstand ist auch zuständig für die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und von Beschäftigten. Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter dieser Beamtinnen und Beamten sowie der Beschäftigten.
(8)
Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, gibt er sich eine Geschäftsordnung, die vor allem Bestimmungen über die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen sowie Vertretungsregelungen enthält. Die Vorstände sind jeweils Einzelvertretungsbefugt.
(9)
Das für kaufmännische Angelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied ist für das Rechnungswesen des Kommunalunternehmens verantwortlich.
(10)
Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied ist für das Personalwesen des Kommunalunternehmens verantwortlich.
(11)
Das für den Kindergarten „Hüttener Berge“ zuständige Vorstandsmitglied ist für den Kindergarten Hüttener Berge, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 4 Abs. 9 und 10 dieser Satzung, verantwortlich.
(12)
Das für den Kindergarten „Pusteblume“ zuständige Vorstandsmitglied ist für den Kindergarten Pusteblume, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 4 Abs. 9 und 10 dieser Satzung, verantwortlich.
(13)
Das für den Kindergarten „Brekendorf“ zuständige Vorstandsmitglied ist für den Kindergarten Brekendorf, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 4 Abs. 9 und 10 dieser Satzung, verantwortlich.
(14)
Das für den Kindergarten „Beerenhöhle“ zuständige Vorstandsmitglied ist für den Kindergarten Bünsdorf, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 4 Abs. 9 und 10 dieser Satzung, verantwortlich.
(15)
Das für den Kindergarten „Groß Wittensee“ zuständige Vorstandsmitglied ist fürden Kindergarten Groß Wittensee, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 4 Abs. 9 und 10 dieser Satzung, verantwortlich.
(16)
Das für den Kindergarten „Mäuseburg“ zuständige Vorstandsmitglied ist für denKindergarten Mäuseburg, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 4 Abs. 9 und 10 dieser Satzung, verantwortlich.
(17)
Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf die verwaltungsführende Einheit übertragen. Der Vorstand ist für die Aufgabenerledigung weiterhin letztverantwortlich.
§ 5 Der Verwaltungsrat
(1)
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus der/dem Vorsitzende(n) und 12 übrigen Mitgliedern.
Die Gemeinden entsenden folgende Anzahl an Vertretern:
Ascheffel ein/e Vertreter
Ahlefeld-Bistensee ein/e Vertreter/in
Borgstedt ein/e Vertreter/in
Brekendorf ein/e Vertreter/in
Bünsdorf ein/e Vertreter/in
Damendorf ein/e Vertreter/in
Groß Wittensee ein/e Vertreter/in
Holzbunge ein/e Vertreter/in
Hütten ein/e Vertreter/in
Klein Wittensee ein/e Vertreter/in
Neu Duvenstedt ein/e Vertreter/in
Osterby ein/e Vertreter/in
Die Vertreter zu 1, 2,5, 6, 8, 9, 10 und 11 haben jeweils eine Stimme. Die Vertreter zu 3, 4, 7 und 12 haben jeweils 4 Stimmen.
(2)
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Gemeindevertretung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die der Gemeindevertretung angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Gemeindevertretung. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats wählt die Gemeindevertretung des betreffenden Trägers einen Stellvertreter. Für die Stellvertreter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend; scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats aus dem Verwaltungsrat aus, bleibt die Stellung seines Stellvertreters hiervon unberührt.
(3)
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
(4)
Der Verwaltungsratsvorsitzende legt Widerspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates bei Rechtswidrigkeit ein.
(5)
Der Verwaltungsrat hat den Organen der Gemeinden auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten der Anstalt zu geben.
§ 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrats
(1)
Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
(2)
Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen.
(3)
Der Verwaltungsrat entscheidet über:
- Erass von Satzungen im Rahmen des durch diese Organisationssatzung übertragenen Aufgabenbereichs (§ 2 Abs. 3)
- Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen
- Bestellungen und Abberufungen des Vorstands sowie Regelungen des Dienstverhältnisses des Vorstands
- Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes
- Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer des Kommunalunternehmens
- den Vorschlag an die Prüfungsbehörde für die Bestellung der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers
- Feststellung des Jahresabschlusses
- die Ergebnisverwendung
- die Entlastung des Vorstands
- Zustimmung nach § 18 Abs. 5 KUVO zu Mehrausgaben, die ihren Ansatz im Wirtschaftsplan um 5000 € überschreiten.
Im Fall der Nummer 2 unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrats dem Zustimmungsvorbehalten der Gemeindevertretungen.
(4)
Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich.
§ 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats
(1)
Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung der/des Vorsitzende(n) des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tageszeit und -ort und die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden.
(2)
Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem unverzüglich einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
(3)
Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von der/dem Vorsitzende(n) des Verwaltungsrats geleitet.
(4)
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter(innen) anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn
- die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zustimmt oder
- sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats (bzw. deren Stellvertreter(in)) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
(5)
Ist die Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrats zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.
(6)
Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7)
Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird von der/vom Vorsitzenden unterzeichnet und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
(8)
Der Verwaltungsrat tagt öffentlich. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall gilt § 35 GO entsprechend.
§ 8 Fachausschüsse
(1)
Zur fachlichen Beratung wird ein oder mehrere Fachausschüsse gebildet.
(2)
Der Fachausschuss „Hüttener Berge“ setzt sich wie folgt zusammen:
Je einem Vertreter aus den Gemeinden Ahlefeld-Bistensee, Damendorf und Hütten sowie zwei Vertretern aus der Gemeinde Ascheffel.
(3)
Der Fachausschuss „Pusteblume“ setzt sich aus 5 Vertretern der Gemeinde Borgstedt zusammen.
(4)
Der Fachausschuss „Brekendorf“ setzt sich aus 9 Vertretern der Gemeinde Brekendorf zusammen.
(5)
Der Fachausschuss „Beerenhöhe“ setzt sich wie folgt zusammen:
Je einem Vertreter aus den Gemeinden Bünsdorf, Holzbunge, Klein Wittensee und Neu Duvenstedt. Die Kirchengemeinde Bünsdorf nimmt mit einem Kirchenvorstandsmitglied als beratendes Mitglied am öffentlichen Teil des Fachausschusses ohne Stimmrecht teil.
(6)
Der Fachausschuss „Groß Wittensee“ setzt sich aus 7 Vertretern der Gemeinde Groß Wittensee zusammen.
(7)
Der Fachausschuss „Mäuseburg“ setzt sich mit 6 Vertretern wie folgt zusammen: Mindestens 3 Vertreter/innen aus den Gemeinden Osterby und bis zu 3 Vertreter/innen aus der Gemeinde Windeby.
(8)
Die Fachausschüsse unterstützen den Vorstand und den Verwaltungsrat bei der Erledigung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die jeweilige Kindertagesstätte.
(9)
Die jeweiligen Fachausschüsse nach § 8 Abs. 2 bis 7 dieser Satzung schlagen dasVorstandsmitglied nach § 4 Abs. 11 bis Abs. 16 vor. Das Vorstandsmitglied aus dem Fachausschuss Mäuseburg ist von der Gemeinde Osterby zu stellen.
(10)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Von der Sitzung des Fachausschusses ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzenden des Fachausschusses zu unterzeichnen ist.
§ 9 Einberufung und Beschlüsse des Fachausschusses
Für die Einberufung und Beschlussfassung der Fachausschüsse gilt § 7 entsprechend.
§ 10 Verpflichtungserklärung
(1)
Erklärungen, durch die die AöR verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem jeweiligen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(2)
Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Abs. 1.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Wert der Leistung der AöR den Betrag von 1.000 € im Einzelfall oder jährlich nicht übersteigt.
§ 11 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1)
Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Der Wirtschaftsplan ist den Gemeinden zuzuleiten. Die Verwaltung sowie die Kassengeschäfte der AöR nimmt das Amt Hüttener Berge wahr.
(2)
Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung und Übersendung des Berichts über die Abschlussprüfung durch die Prüfungsbehörde dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von sämtlichen Vorstandsmitgliedern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind den Gemeinden zuzuleiten.
(3)
Die Wirtschaftsführung erfolgt getrennt nach Einrichtung und Gemeinde sowie allgemein.
(4)
Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen werden nach der Gemeindehaushaltsverordnung –Doppik- geführt (§ 28 Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt öffentlichen Rechts).
§ 13 Aufwandsentschädigungen
(1)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Fachausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates sowie der Ausschüsse, in die sie gewählt oder entsandt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt. Sofern ein Mitglied verhindert ist und sein Stellvertreter an einer Sitzung teilnimmt, steht diesem ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung zu.
(2)
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des Vorstandes, des Verwaltungsrates sowie der Ausschüsse, an denen sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(3)
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes erhalten neben dem Sitzungsgeld eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 75,00 €.
(4)
Die Entschädigungen sind, soweit erforderlich, nach Maßgabe des Transparenzgesetzes zu veröffentlichen.
§ 14 Abweichende Regelungen aus Anlass des Beitritts der Gemeinden Groß Wittensee, Klein Wittensee und Osterby
Abweichend von § 4 Absatz 2 dieser Satzung endet die Bestellung des Vorstandes nach § 4 Absatz 14 dieser Satzung mit der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates im Jahr 2023 und der Bestellung eines neuen Vorstandes. Eine erneute Bestellung des bisherigen Vorstandes ist zulässig.
§ 15 Inkrafttreten
(1)
Die Organisationssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Organisationssatzung vom 01.08.2019 außer Kraft.
(2)
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.