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Satzung des Schulverbandes Ascheffel über die Benutzung der Offenen Ganztagsschule der Grundschule Hüttener Berge in Ascheffel

erlassen am: 30.06.2022 | i.d.F.v.: 30.06.2022 | gültig ab: 01.02.2023 | Bekanntmachung am: 30.06.2022

Aufgrund des § 19d Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 112), zuletzt geändert durch Art. 4 Ges. vom 07.09.2020, GVOBl. S. 514, in Verb. mit§§ 4 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schl.-H. in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetzes vom 25. 06.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566), der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Alternative 2 und 6 Abs. 1 bis 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schl.-H. (KAG) in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 25.05.2021 (GVOBl. S. 566) wird nach Beschlussfassung durch den Schulverband Ascheffel vom 30.06.2022 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Rechtsform

Der Schulverband Ascheffel (Schulträger) betreibt im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten an der Grundschule Hüttener Berge in Ascheffel die Offene Ganztagsschule (OGS) nach der Richtlinie Ganztag und Betreuung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur als öffentliche Einrichtung.


§ 2 Aufnahme in die Offene Ganztagsschule

(1)

Die OGS ist für Schüler/innen der Grundschule Hüttener Berge eingerichtet.

(2)

Die Teilnahme am Betrieb der OGS ist freiwillig. Unberührt hiervon bleibt das Recht der Schule nach dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz, die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsangebotes für einzelne Schülerinnen und Schüler für verbindlich zu erklären.

(3)

Es besteht kein individueller Rechtsanspruch auf Besuch der OGS. Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind.

(4)

Die Angebote der OGS gelten als schulische Veranstaltungen im Sinne des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes.

(5)

Wird die OGS auf Grund behördlicher Anordnungen oder aus anderen zwingenden Gründen (z. B. Personalknappheit) vorübergehend geschlossen, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung der Schülerinnen und Schüler oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung der Gebühren aus den genannten Gründen erfolgt nicht.


§ 3 Verfahren der Aufnahme

Zur Vergabe eines Platzes ist die Vorlage eines von den Personensorgeberechtigten bzw. Erziehungsberechtigten ausgefüllten und unterschriebenen Aufnahmeantrages erforderlich.


§ 4 Betreuung

(1)

Die Betreuung erfolgt durch pädagogisch ausgebildete sowie geeignete Beschäftigte.

(2)

Die Kinder werden in Gruppen zusammengefasst. Die Einteilung der Gruppen obliegt dem pädagogischen Personal.

(3)

Die Kinder sind gegen Unfall versichert.


§ 5 Öffnungszeiten

(1)

Die OGS ist außerhalb der Ferien von Montag - Freitag geöffnet. Eine Betreuung wird von 07:00 Uhr bis 08:00 Uhtr (Frühbetreuung, mind. 10 TN) und von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr (Spätbetreuung) angeboten.

(2)

Daneben bietet die OGS während der Sommerferein der allgemeinbildenden Schulen für zwei Wochen sowie in den Oster- und Herbstferien fürjeweils eine Woche eine Betreuung an, sofern ein verbindlicher Bedarf von mindestens 10 Schüler/innen nachgewiesen wird. Gleiches gilt für die Betreuung an beweglichen Ferientagen. Kooperationen mit anderen Vereinen / Verbänden sind möglich. Gleiches gilt für die Betreuumg an beweglichen Ferientagen.

(3)

Unberührt von einer täglichen Betreuung sind gesonderte Angebote, wie z.B. Koch- oder Musikkurse.


§ 6 Gebührenpflicht

Für den Besuch der OGS und für die Nutzung gesonderter Angebote werden zur teilweisen Deckung der laufenden Betriebs- und Personalkosten Gebühren erhoben. Näheres regelt die Gebührensatzung.


§ 7 Beendigung des Betreuungsverhältnisses

(1)

Das Betreuungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 wird hinsichtlich seines Umfanges grundsätzlich bis zum Ablauf eines jeweiligen Schuljahres geschlossen. Die gesonderten Angebote nach § 5 Abs. 3 werden grundsätzlich bis zum Ablauf eines Schulhalbjahres geschlossen. Das Betreuungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 kann von den Personensorgeberechtigten zum Ende eines Schulhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat oder aus wichtigem Grund (z.B. bei einem Wegzug aus dem Einzugsgebiet der Schule) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Quartals gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Das Betreuungsverhältnis (gesonderte Angebote) nach § 5 Abs. 3 kann von den Personensorgeberechtigten aus wichtigem Grund (z.B. bei einem Wegzug aus dem Einzugsgebiet der Schule) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Quartals gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen können hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

(2)

Der Schulverband Ascheffel kann das Betreuungsverhältnis vorzeitig nur aus wichtigem Grund kündigen. Dabei ist grundsätzlich eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Quartals einzuhalten. Aus wichtigem Grund kann dabei z.B. ein Kind im Einzelfall ausgeschlossen werden, dessen Erziehungsberechtigten sich mit mindestens drei nach der Gebührensatzung fälligen Zahlungen der Benutzungsgebühr im Rückstand befinden und nach Abmahnung nicht bereit sind, die ausstehenden Zahlungen zu leisten. Ferner sind im begründeten Einzelfall Kinder von der Betreuung auszuschließen, die aufgrund ihres Verhaltens den Betrieb der Einrichtung stören oder gefährden. In besonders schwerwiegenden Fällen kann dabei auch ein kurzfristiger und/oder vorübergehender Ausschluss vom Betreuungsverhältnis vorgenommen werden.


§ 8 Datenverarbeitung

(1)

Der Schulverband Ascheffel ist berechtigt, die für die Abwicklung der Benutzung der OGS erforderlichen personenbezogenen Daten der Kinder und der Personensorgeberechtigten gemäß §§ 3, 4 und 12 des Landesdatenschutzgesetzes SH (LDSG) i.V.m. Art. 6 Nr. 1 a,b und e und Art. 9 Abs. 1 und 2 a und b Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zu erheben, zu speichern und zu nutzen.

Es ist zulässig, neben den Angaben aus der Anmeldung für die OGS, die Daten und Unterlagen zu verarbeiten bzw. sich diese Daten übermitteln zu lassen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind: Einwohnermeldeamt.


§ 9 inkrafttreten

Die Satzung des Schulverbandes Ascheffel über die Benutzung der Offenen Ganztagsschule der Grundschule Hüttener Berge tritt am 01.02.2023in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Ascheffel, 30.06.2022

Schulverband Ascheffel

Jörg Harder
Schulverbandsvorsteher


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