Satzung des Schulverbandes Groß Wittensee / Holtsee über die Benutzung der Offenen Ganztagsschule der Grundschule am See
Satzung des Schulverbandes Groß Wittensee / Holtsee über die Benutzung der Offenen Ganztagsschule der Grundschule am See
erlassen am: 11.12.2023 | i.d.F.v.: 11.12.2023 | gültig ab: 01.02.2024 | Bekanntmachung am: 12.12.2023
Aufgrund des § 19d Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 112), zuletzt geändert am 24.03.2023, GVOBl. S. 170, in Verb. mit §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schl.-H. in der Fassung vom 28.02. 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.03 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Alternative 2 und 6 Abs. 1 bis 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schl.-H. (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. S. 564) wird nach Beschlussfassung durch den Schulverband Groß Wittensee / Holtsee vom 11.12.2023 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Rechtsform
Der Schulverband Groß Wittensee / Holtsee (Schulträger) betreibt im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten an der Grundschule am See in Holtsee und der Außenstelle in Groß Wittensee die Offene Ganztagsschule (OGS) nach der Richtlinie Ganztag und Betreuung des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur als öffentliche Einrichtung.
§ 2 Aufnahme in die Offene Ganztagsschule
(1)
Die OGS ist für Schüler/innen der Grundschule am See mit den Standorten in Groß Wittensee und Holtsee eingerichtet.
(2)
Die Teilnahme am Betrieb der OGS ist freiwillig. Unberührt hiervon bleibt das Recht der Schule nach dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz, die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsangebotes für einzelne Schülerinnen und Schüler für verbindlich zu erklären.
(3)
Es besteht kein individueller Rechtsanspruch auf Besuch der OGS. Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind.
(4)
Die Angebote der OGS gelten als schulische Veranstaltungen im Sinne des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes.
(5)
Wird die OGS auf Grund behördlicher Anordnungen oder aus anderen zwingenden Gründen (z. B. Personalknappheit) vorübergehend geschlossen, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung der Schülerinnen und Schüler oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung der Gebühren aus den genannten Gründen erfolgt nicht.
§ 3 Verfahren der Aufnahme
Zur Vergabe eines Platzes ist die Vorlage eines von den Personensorgeberechtigten bzw. Erziehungsberechtigten ausgefüllten und unterschriebenen Aufnahmeantrages erforderlich.
§ 4 Betreuung
(1)
Die Betreuung erfolgt durch pädagogisch ausgebildete sowie geeignete Beschäftigte.
(2)
Die Kinder werden in Gruppen zusammengefasst. Die Einteilung der Gruppen obliegt dem pädagogischen Personal.
(3)
Die Kinder sind gegen Unfall versichert.
(4)
Das Bringen und Abholen der Kinder liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten.
§ 5 Öffnungszeiten und Angebote
(1)
(1) Die OGS ist an beiden Standorten außerhalb der Ferien von Montag – Freitag geöffnet. Eine Betreuung wird von 07:00 Uhr bis 7:45 Uhr (Frühbetreuung, mind. 10 TN) und von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr bzw. 16:00 Uhr (Spätbetreuung) angeboten. Die Betreuung bis 16:00 Uhr findet nur statt, wenn es einen ausreichenden Bedarf am jeweiligen Standort gibt (mindestens 8 Kinder).
(2)
Innerhalb der Betreuungszeiten können gesonderte Angebote und Projekte stattfinden. Für die Teilnahme der Angebote ist eine Anmeldung innerhalb der Betreuungszeiten der OGS erforderlich. Sofern Kinder ausschließlich gesonderte Angebote (z.B. Kochkurse, Musikkurse etc.) in Anspruch nehmen möchten, kann eine Aufnahme nur dann erfolgen, wenn die Kapazitäten dieses zulassen. Vorrangig werden die Kinder berücksichtigt, die in der täglichen Betreuung angemeldet sind. Die Mindestteilnehmerzahl je Kurs beträgt 8.
(3)
Daneben kann die OGS an beiden Standorten während der Sommerferien der allgemeinbildenden Schulen für zwei Wochen sowie in den Oster- und Herbstferien für jeweils eine Woche eine Betreuung anbieten, sofern ein verbindlicher Bedarf von mindestens 10 Schüler/Innen nachgewiesen wird. Gleiches gilt für die Betreuung an beweglichen Ferientagen. Kooperationen mit anderen Vereinen / Verbänden / Institutionen oder der jeweiligen Standortgemeinde sind möglich. Eine verbindliche Abfrage erfolgt jeweils im 1. Schulhalbjahr.
§ 6 Gebührenpflicht
Für den Besuch der OGS und für die Nutzung gesonderter Angebote werden zur teilweisen Deckung der laufenden Betriebs- und Personalkosten Gebühren erhoben. Näheres regelt die Gebührensatzung.
§ 7 Beendigung des Betreuungsverhältnisses
(1)
Das Betreuungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 und 2 wird hinsichtlich seines Umfanges grundsätzlich bis zum Ablauf eines jeweiligen Schulhalbjahres geschlossen. Das Betreuungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 kann von den Personensorgeberechtigten aus wichtigem Grund (z.B. bei einem Wegzug aus dem Einzugsgebiet der Schule) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Quartals gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen können hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
(2)
Der Schulverband Groß Wittensee / Holtsee kann das Betreuungsverhältnis vorzeitig nur aus wichtigem Grund kündigen. Dabei ist grundsätzlich eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Quartals einzuhalten. Aus wichtigem Grund kann dabei z.B. ein Kind im Einzelfall ausgeschlossen werden, dessen Erziehungsberechtigten sich mit mindestens drei nach der Gebührensatzung fälligen Zahlungen der Benutzungsgebühr im Rückstand befinden und nach Abmahnung nicht bereit sind, die ausstehenden Zahlungen zu leisten. Ferner sind im begründeten Einzelfall Kinder von der Betreuung auszuschließen, die aufgrund ihres Verhaltens den Betrieb der Einrichtung stören oder gefährden. In besonders schwerwiegenden Fällen kann dabei auch ein kurzfristiger und/oder vorübergehender Ausschluss vom Betreuungsverhältnis vorgenommen werden.
§ 8 Datenverarbeitung
(1)
Der Schulverband Groß Wittensee / Holtsee ist berechtigt, die für die Abwicklung der Benutzung der OGS erforderlichen personenbezogenen Daten der Kinder und der Personensorgeberechtigten gemäß §§ 3, 4 und 12 des Landesdatenschutzgesetzes SH (LDSG) i.V.m. Art. 6 Nr. 1 a,b und e und Art. 9 Abs. 1 und 2 a und b Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zu erheben, zu speichern und zu nutzen.
Es ist zulässig, neben den Angaben aus der Anmeldung für die OGS, die Daten und Unterlagen zu verarbeiten bzw. sich diese Daten übermitteln zu lassen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind: Einwohnermeldeamt.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung des Schulverbandes Groß Wittensee / Holtsee über die Benutzung der Offenen Ganztagsschule der Grundschule am See für beide Standorte tritt am 01.02.2024 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Groß Wittensee, 11.12.2023
Schulverband Groß Wittensee / Holtsee
Volker Walther
Schulverbandsvorsteher