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Satzung über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Forderungen des Amtes Hüttener Berge

erlassen am: 14.11.2016 | i.d.F.v.: 16.11.2016 | gültig ab: 01.01.2017

Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der zzt. gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zzt. gültigen Fassung wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Hüttener Berge vom 14.11.2016 folgende Satzung über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Forderungen des Amtes Hüttener Berge erlassen:


§ 1 Stundung von Ansprüchen

1.

Ansprüche des Amtes Hüttener Berge können auf Antrag ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes gestundet werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Stundung (Hinausschiebung des Fälligkeitstermins) rechtfertigen, insbesondere wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Zahlungspflichtigen bedeuten würde. Eine erhebliche Härte ist dann anzunehmen, wenn der Zahlungspflichtige sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.

Die Erfüllung der Verbindlichkeit darf durch die Stundung nicht gefährdet werden. Wird die Stundung durch Einräumung von Teilzahlung (Raten) gewährt, so ist vorzusehen, dass die jeweilige Restforderung sofort zur Zahlung fällig wird, wenn die Frist für die Zahlung von einer Rate nicht eingehalten ist.

2.

Der Fälligkeitstermin soll möglichst nicht über das laufende Haushaltsjahr hinausgeschoben werden.

3.

Für gestundete Beträge sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - Stundungszinsen in Höhe von 2 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz des Landesdiskontsatzüberleitungsgesetztes (LDUG) zu erheben. Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn sonst die Zahlungsschwierigkeiten verschärft würden. Von der Erhebung der Zinsen kann abgesehen werden, wenn der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt oder sich der Zinsanspruch auf nicht mehr als 10,-- € belaufen würde.

4.

Über die Stundung von Ansprüchen ist die Amtskasse unverzüglich zu informieren.

5.

Ansprüche können gestundet werden:

a) von der Kämmerin/dem Kämmerer bis zur Höhe von 1.500,00 €
b) von der Amtsdirektorin/dem Amtsdirektor bis zur Höhe von 5.000,00 €
c) vom Amtsausschuss bei Beträgen über 5.000,00 €

§ 2 Niederschlagung von Ansprüchen

1.

Ansprüche des Amtes Hüttener Berge können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Die Niederschlagung bedarf keines Antrages des Schuldners. Eine Mitteilung an den Schuldner ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine entsprechende Nachricht gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen. Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben wird.

2.

Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen.

3.

Ansprüche können niedergeschlagen werden:

a) von der Kämmerin/dem Kämmerer bis zur Höhe von 1.500,00 €
b) von der Amtsdirektorin/dem Amtsdirektor bis zur Höhe von 5.000,00 €
c) vom Amtsausschuss bei Beträgen über 5.000,00 €

4.

Niedergeschlagene Ansprüche sind in Abgang zu stellen, anhand einer von der Finanzverwaltungdes Amtes zu führenden Liste laufend zu überwachen und bei Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners erneut in Zugang zu bringen. Sie hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Name und Wohnung des Schuldners,

  2. Höhe des Anspruchs,

  3. Grundlage des Anspruchs,

  4. Zeitpunkt der Fälligkeit,

  5. Zeitpunkt der Niederschlagung und Zeitpunkt der Verjährung.


§ 3 Erlass von Ansprüchen

1.

Der Erlass ist der endgültige Verzicht auf den Anspruch.

2.

Ansprüche des Amtes Hüttener Berge können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn feststeht, dass

a) ein Anspruch dauernd nicht einziehbar ist.

b) die Einziehung nach Lage des Einzelfalls für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt auch für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen. Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruches zu einer Existenzgefährdung führen würde.

c) die Kosten der Einziehung in keinem Verhältnis zu der Forderung stehen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist.

3.

Durch den Erlass erlischt der Anspruch aufgrund einseitiger Entscheidung des Amtes.

4.

Ansprüche können erlassen werden:

a) Mahngebühren + Nebenforderungen + Vollstreckungskosten 20,00 €
Alle anderen Ansprüche
a) von der Kämmerin/dem Kämmerer bis zur Höhe von 500,00 €
b) von der Amtsdirektorin/dem Amtsdirektor bis zur Höhe von 3.000,00 €
c) vom Amtsausschuss bei Beträgen über 3.000,00 €

§ 4 Ansprüche aus Vergleichen

Die in den vorstehenden Bestimmungen erteilten Ermächtigungen gelten auch für die Verfügung über privatrechtliche Ansprüche des Amtes Hüttener Berge im Wege eines Vergleiches.


§ 5 Gültigkeit anderer Vorschriften

1.

Vorschriften des Bundes oder des Landes über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen bleiben unberührt.

2.

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für öffentlich-rechtliche Forderungen des Amtes Hüttener Berge soweit für sie keine besonderen Vorschriften bestehen.


§ 6 Anwendbarkeit dieser Satzung für die amtsangehörigen Gemeinden

1.

Die amtsangehörigen Gemeinden sowie die vom Amt verwalteten Zweckverbände und Kommunalunternehmen können durch Beschluss der Gemeindevertretung, der Verbandsversammlung bzw. des Verwaltungsrats regeln, dass diese Satzung entsprechend bei der Behandlung von Ansprüchen der Gemeinde anzuwenden ist.

2.

Sofern in dem Anwendbarkeitsbeschluss abweichende Regelungen nicht getroffen werden, gelten die Bestimmungen über die Entscheidungszuständigkeiten (§ 1 Abs. 5, § 2 Abs. 3, und § 3 Abs. 4) mit folgenden Maßgaben:

a) Die Entscheidungen zu § 1 Abs. 5 Buchstabe b), zu § 2 Abs. 3 Buchstabe b) und zu § 3 Abs. 4 Buchstabe c) obliegen der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister bzw. der Verbandsvorsteherin/dem Verbandsvorsteher bzw. der/dem Verwaltungsratsvorsitzenden.

b) Die Entscheidung zu § 1 Abs. 5 Buchstabe c), zu § 2 Abs. 3 Buchstabe c) und zu § 3 Abs. 4 Buchstabe d) obliegen der Gemeindevertretung bzw. der Verbandsversammlung bzw. dem Verwaltungsrat.


§ 7 Datenverarbeitung

Das Amt Hüttener Berge ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Zahlungspflichtigen ein Verzeichnis der Zahlungspflichtigen mit den für die Bearbeitung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Bearbeitung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Amtes Hüttener Berge über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Forderungen vom 02.01.2013 außer Kraft.

Groß Wittensee, 16.11.2016

gez. Betz

Amtsdirektor


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