Verbandssatzung des Schulverbandes Groß Wittensee / Holtsee
Verbandssatzung des Schulverbandes Groß Wittensee / Holtsee
erlassen am: 05.11.2014 | i.d.F.v.: 06.11.2014 | gültig ab: 06.11.2014
Aufgrund des § 56 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschluss der Schulverbandsversammlung vom 05. November 2014 folgende Verbandssatzung des Schulverbandes Groß Wittensee / Holtsee erlassen:
§ 1 Rechtsnatur, Name, Sitz, Siegel
Die Gemeinden Groß Wittensee und Holtsee bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit. Der Zweckverband führt den Namen "SchulverbandGroß Wittensee / Holtsee" und hat seinen Sitz in Groß Wittensee.
Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Er darf Arbeitsverhältnisse mit Beschäftigten begründen.
Der Zweckverband führt das kleine Landessiegel mit der Inschrift "Schulverband Groß Wittensee / Holtsee".
§ 3 Aufgaben
Dem Schulverband obliegt die Trägerschaft der Grundschule im Verbandsgebietnach den Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes.
Bestehende Eigentumsverhältnisse bleiben von der im Absatz 1 genannten Regelung unberührt. Soweit der Schulverband für seine Aufgaben Schulgrundstücke, Schulgebäude und Sportanlagen benötigt, die im Eigentum seiner Mitgliedsgemeinden stehen, wird dies einzelvertraglich zwischen Schulverband und Standortgemeinde geregelt.
§ 4 Organe
Organe des Schulverbandes sind die Schulverbandsversammlung und die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher.
§ 5 Schulverbandsversammlung
Die Schulverbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden oder ihren Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen im Verhinderungsfall. Die verbandsangehörigen Gemeinden entsenden jeweils zwei weitere Vertreterinnen oder Vertreter in die Schulverbandsversammlung. Aus der Gemeinde Haby ist ein nicht stimmberechtigter Vertreter Mitglied der Schulverbandsversammlung.
Jede weitere Vertreterin oder jeder weitere Vertreter hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Die von den Schulverbandsmitgliedern in die Schulverbandsversammlung entsandten Vertreterinnen und Vertreter haben jeweils eine Stimme.
Die Schulverbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter Leitung des ältesten Mitgliedes aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertretende. Die oder der Vorsitzende der Schulverbandsversammlung ist gleichzeitig Schulverbandsvorsteherin oder Schulverbandsvorsteher. Entsprechendes gilt für die Stellvertretenden. Für sie oder ihn und ihre oder seine Stellvertretenden gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entsprechend.
§ 6 Einberufung der Schulverbandsversammlung
Die Schulverbandsversammlung ist von der Schulverbandsvorsteherin oder dem Schulverbandsvorsteher einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder der Schulverbandsversammlung oder ein Schulverbandsmitglied es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
§ 7 Schulverbandsvorsteherin, Schulverbandsvorsteher
(1)
Der Schulverbandsvorsteherin oder dem Schulverbandsvorsteher obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2)
Sie oder er entscheidet ferner im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel über
den Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbandes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 5.000,00 € nicht überschritten wird,
die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 5.000,00 € nicht überschritten wird,
den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 10.000,00 € nicht übersteigt,
die Veräußerung und Belastung von Zweckverbandsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 10.000,00 € nicht übersteigt,
die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 10.000,00 €,
die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 10.000,00 €,
die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 10.000,00 €.
(3)
Die Entscheidungsbefugnis der Schulverbandsvorsteherin oder des Schulverbandsvorstehers zu Abs. 2 Ziffern 3, 6 und 7 beinhaltet das Recht, die Entscheidung bis 3.000,00 Euro auf den Amtsdirektor des Amtes Hüttener Berge und die Entscheidung zu Abs. 2 Ziffern 3 und 6 bis 1.000,00 Euro auf die Schulleitung zu übertragen.
(4)
Der/dem Schulverbandsvorsteher/in wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltmittel, die abschließende Entscheidungskompetenz über die Einstellung von geringfügig Beschäftigten übertragen. Die Verbandsversammlung kann diese Übertragung jederzeit widerrufen.
(5)
Die Geschäftsordnung trifft Bestimmungen über die ausreichende und rechtzeitige Unterrichtung der Schulverbandsversammlung über wichtige Verwaltungsangelegenheiten durch die Schulverbandsvorsteherin oder den Schulverbandsvorsteher.
§ 8 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter entsprechend, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit etwas anderes bestimmt.
Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung werden von der Schulverbandsvorsteherin oder dem Schulverbandsvorsteher durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.
§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten
Der Schulverband ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Schulverbandsversammlung bei den Betroffenen gem. § 13, 26 Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen (LDSG) zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.
§ 11 Verbandsverwaltung
Der Schulverband hat keine eigene Verwaltung. Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte werden durch das Amt Hüttener Berge gegen Zahlung einer Verwaltungskostenpauschale wahrgenommen.
§ 12 Haushalts- und Wirtschaftsführung des Schulverbandes
Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Schulverbandes gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend.
§ 13 Verbandsvermögen
Die Sachmittel (Lehr- und Lernmittel) der Schulen werden dem Schulverband kostenlos überlassen.
Investive Maßnahmen (Gebäude und Grundstücke) an den Schulen regeln die Standortgemeinden.
Das Vermögen der Gebäude und Grundstücke verbleibt bei den Standortgemeinden.
Die Nutzung der Gebäude und Grundstücke wird jeweils durch einen eigenen Vertrag geregelt.
Die investiven Maßnahmen des Inventars betreffend regelt der Schulverband.
§ 14 Deckung des Finanzbedarfs
Soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, erhebt der Zweckverband zur Deckung seines Finanzbedarfes eine Umlage. Diese soll wie folgt aufgebracht werden:
a. Die Schulverbandsumlage für den laufenden Betrieb der Einrichtungen wird nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die ihre Wohnung im zuständigen Verbandsbereich des Schulverbandsgebiets haben,auf die einzelnen Verbandsmitglieder verteilt. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler wird nach dem Durchschnitt der letzten drei vor dem Haushaltsjahr liegenden Schuljahre zum Stichtag der Schulstatistik berechnet.
b.Die Schulbaulasten für die in der Trägerschaft des Schulverbandes befindlichen Schulen und Sportanlagen werden – soweit keine Übertragung des Eigentums an den Schulen an den Schulverband erfolgt – durch einzelvertragliche Regelungen mit der Standortgemeinde vereinbart. Ansonsten fließen die Schulbaulasten in die Schulverbandsumlage zu a) ein.
Die Schulverbandsumlage wird durch die Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt.
Die Kosten für die Schülerbeförderung verbleiben bei den Standortgemeinden.
§ 15 Verträge mit Mitgliedern der Schulverbandsversammlung
Verträge des Schulverbandes mit Mitgliedern der Schulverbandsversammlung und juristischen Personen, an denen Mitglieder der Schulverbandsversammlung beteiligt sind, sind ohne Zustimmung der Schulverbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine öffentliche Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Zustimmung der Schulverbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 5.000,00 €, hält.
§ 16 Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 10.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.000,00 € nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 GkZ entsprechen.
§ 17 Aufnahme neuer Schulverbandsmitglieder
Zur Aufnahme eines neuen Schulverbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsänderung nach § 16 GkZ eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Schulverband und dem aufzunehmenden Mitglied.
§ 18 Ausscheiden von Schulverbandsmitgliedern und Aufhebung des Schulverbandes
Jedes Schulverbandsmitglied kann die Mitgliedschaft im Schulverband unter den Voraussetzungen des § 127 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) mit einer Frist von 12 Monaten zum Schuljahresende kündigen. Mit dem Ausscheiden des Schulverbandsmitgliedes gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitgliedes im Schulverband unter; Vermögensvor- und -nachteile sind durch eine Vereinbarung nach § 6 GkZ auszugleichen.
Der Schulverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Wird der Schulverband aufgelöst, so vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Vermögensauseinandersetzung. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfange die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Schulverbandes beigetragen haben.
§ 19 Rechtsstellung des Personals bei der Auflösung des Schulverbandes
Die Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse von etwaigen Beschäftigten des Schulverbandes erfolgt bei einer Auflösung oder einer Änderung der Aufgaben nach einer Vereinbarung zwischen den Schulverbandsmitgliedern.
§ 20 Veröffentlichungen
Satzungen des Schulverbandes werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der verbandsangehörigen Gemeinden, deren Aufstellungsorte aus den jeweiligen Hauptsatzungen der verbandsangehörigen Gemeinden zu entnehmen sind, während einer Dauer von einer Woche (Aushangfrist) bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangsfrist bewirkt.
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
§ 21f Inkrafttreten
Die Verbandssatzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung des Schulverbandes Groß Wittensee / Holtsee vom 07.10.2013 außer Kraft.
Groß Wittensee, den 06. November 2014
Schulverband Groß Wittensee / Holtsee
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Jens-Peter Frank
Schulverbandsvorsteher