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Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Ascheffel zur Satzung der Gemeinde Ascheffel über den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung

erlassen am: 18.12.2017 | i.d.F.v.: 18.12.2017 | gültig ab: 01.01.2018

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 6, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 18.12.2017 folgende Satzung erlassen:


I ANSCHLUSS


§ 1 Anschlussbeitrag

(1)

Die Gemeinde Ascheffel erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau der Wasserversorgungsanlagen einen Anschlussbeitrag.

(2)

Zu dem Aufwand, der durch den Beitrag nach Abs. 1 gedeckt wird, gehören die Kosten für die Herstellung des Wasserwerkes sowie die Kosten für die Herstellung, Aus- und Umbau der Versorgungsleitungen mit ihren Nebeneinrichtungen einschließlich der Kosten der Grundstücksanschlussleitungen bis zur Grundstücksgrenze, nicht jedoch die Kosten, die für den Wasseranschluss auf dem Grundstück selbst entstehen.

(3)

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht die Kosten, die durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt werden, sowie die Kosten für die laufende Unterhaltung.


§ 2 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht

(1)

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und

  1. für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
  2. für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

(2)

Wird ein Grundstück an die Anlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.

(3)

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Maßnahmen, die für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der Wasserversorgungsanlage oder von selbständig nutzbaren Teileinrichtungen erforderlich sind und die den Anschluss des Grundstückes ermöglichen.

(4)

Abs. 3 gilt entsprechend, wenn die Gesamtheit der Wasserversorgungsanlage durch eine neue oder wesentlich verbesserte Einrichtung in der Weise verändert wird, dass sie als neue Einrichtung angesehen werden muss und das Behalten des Anschlusses damit zu einem neuen Anschluss wird.

(5)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlichrechtlichen Sinne.


§ 3 Beitragsmaßstab

(1)

Der Anschlussbeitrag für den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.

(2)

Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages werden je Vollgeschoss 100 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.

Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen anderen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken je angefangene 2,40 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet.

(3)

Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt

  1. bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
  2. bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausgehen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
  3. bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB) die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche, die durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erfasst wird, ansonsten die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen,
  4. bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) - c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Buchstabe c der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht, 
  5. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder und Festplätze- nicht aber Sportplätze und Friedhöfe), 75 % der Grundstücksfläche, bei Campingplätzen jedoch 100 % der Grundstücksfläche,
  6. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücke der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl GRZ (0,2). Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
  7. bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die GRZ. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
  8. bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. Bei bebauten Grundstücken gem. Satz 1 Buchst. a) - d), bei denen der nicht bebaute Teil der Grundstücksfläche wesentlich größer ist als bei dem Durchschnitt der bebauten Grundstücke im Satzungsgebiet, wird die nach § 4 Abs. 2 zu berücksichtigende Grundstücksfläche auf das 0,5-fache der Grundstücke im Sinne von § 19 Abs. 4 BauNVO begrenzt, wenn die nicht bebaute Grundstücksfläche das 3,5-fache der Grundfläche übersteigt. In allen anderen Fällen wird die Grundstücksfläche gem. Satz 1 Buchst. a - d der Beitragsbemessung zugrundegelegt. Die Grundflächen von selbständigen Gebäuden und Gebäudeteilen, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Einrichtung haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, rechnen nicht zur Grundfläche im Sinne von Satz 2; das gilt nicht für die Grundfläche von Gebäuden oder selbständigen Gebäudeteilen, die tatsächlich angeschlossen sind.

(4)

Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt

  1. soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte zulässige Zahl der Vollgeschosse,
  2. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen über 0,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden. Bruchzahlen bis 0,5 finden keine Berücksichtigung,
  3. die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach Buchst. a) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach Buchst. b) überschritten werden,
  4. soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bzw. Gebäudehöhe bestimmt sind, 

                          aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

                          bb) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,

                          cc) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoss,

      e.  bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss,

      f.   bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe) wird ein Vollgeschoss angesetzt,

      g.  bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach Absatz 3 Buchst. h) - ein Vollgeschoss angesetzt.

Bei der Ermittlung der für die Festsetzung der Beitragshöhe geltenden Zahl der Vollgeschosse bleiben in den Fällen der Buchstaben a) - d) aa) Gebäude oder selbständige Gebäudeteile die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die zentrale Wasserversorgung haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, unberücksichtigt. Das gilt jedoch nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind.

(5)

Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4 Abs. 4 und § 7 Wohnungsbauerleichterungsgesetz liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für

  1. Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
  2. die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmung über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

§ 4 Beitragssatz

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage beträgt 1,07 € je qm beitragspflichtiger Fläche.


§ 5 Grundstücks- und Hausanschlusskosten

(1)

Für die Herstellung des Grundstücks- und Hausanschlusses sind der Gemeinde die entstandenen Kosten entsprechend § 6 dieser Satzung im Wege des Erstattungsanspruches zu erstatten.

(2)

Für Weideanschlüsse ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden.


§ 6 Öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch

(1)

Stellt die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbstständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Wasserversorgungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Gemeinde die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. §§ 2 und 8 Satz 1 gelten entsprechend.

(2)

Die Kosten für die Herstellung von Grundstücks- und Hausanschlussleitungen sowie für besonders genehmigte Weide-, Zweit- und Nebenanschlüsse und Änderungen bestehender Anschlüsse sind der Gemeinde von den Anschlussnehmern in Höhe der tatsächlichen Kosten zu erstatten. Die Kosten für die besonders genehmigten Anschlüsse umfassen die Kosten von der Hauptrohrleitung bis zur Absperrvorrichtung hinter dem Wasserzähler einschl. sämtlicher Armaturen und Nebenkosten.


§ 7 Beitragspflichtiger

Beitragspflichtiger ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung an dem Grundstück dinglich Berechtigter ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungsund Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.


§ 8 Vorauszahlungen

Vom Beginn einer Baumaßnahme an können Vorauszahlungen bis zu 90 % des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden. Die Vorauszahlungen werden von der Gemeinde nicht verzinst.


§ 9 Fälligkeit

(1)

Nach Entstehen der Beitragspflicht gemäß § 2 wird der Beitrag durch Bescheid festgesetzt. Bei der Festsetzung des Beitrages wird die geleistete Vorauszahlung angerechnet. Die Vorauszahlung und die Schlusszahlung des Beitrages sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(2)

Abweichend von Abs. 1 kann die Gemeinde durch besonderen Beschluss mehrere Fälligkeiten bestimmen.


II BENUTZUNG


§ 10 Benutzungsgebühren

(1)

Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten zur laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung der Wasserversorgung einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren. Sie werden in Form von Grund- und Zusatzgebühren erhoben.

(2)

Hinsichtlich der Festsetzung der Verbrauchsgebühren für das jeweilige Gebührenjahr wird der Wasserverbrauch im 01.01. bis 31.12. des laufenden Jahres (Verbrauchszeitraum) zugrundegelegt. Hinsichtlich der Festsetzung der Grundgebühren ist die Dauer des Bestehens der Gebührenpflicht im Erhebungszeitraum maßgebend.


§ 11 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1)

Die Grundgebühr für die Wasserversorgung wird nach einem die Vorhaltung berücksichtigenden Maßstab erhoben.

(2)

Der Berechnung der Grundgebühr wird danach der Nenndurchfluss (Qn) bzw. Dauerdurchfluss (Q3) des/der für die Wasserversorgung des Grundstücks erforderlichen Wasserzähler/s zugrunde gelegt.

(3)

Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Wasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Leistungen der einzelnen Wasserzähler bemessen.

(4)

Ergibt sich bei der Festsetzung des Durchflusses ein Zwischenwert, so ist die Höhe der Grundgebühr unter Berücksichtigung der kaufmännischen Auf- und Abrundungsregelungen entsprechend zu errechnen.

(5)

Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.


§ 11 a Zusatzgebührenmaßstab

(1)

Die Zusatzgebühr für die Wasserversorgung wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben.

(2)

Maßstab für die Zusatzgebühr ist die Menge der Wasserentnahme. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Wasser.

(3)

Die entnommene Wassermenge hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den Bemessungszeitraum (Kalenderjahr) bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes und der Eichordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Wenn die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.

(4)

Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung in der jeweils gültigen Fassung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt oder ist der Zähler stehen geblieben, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs der letzten 3 Jahre und Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen gemäß § 162 Abgabenordnung geschätzt. Die gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offen stehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verloren gegangen ist.

Die Zusatzgebühr wird von der Gemeinde zudem geschätzt, wenn

  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,
  2. der Zutritt der Gemeinde oder ihrer Beauftragten zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
  3. die Messeinrichtung trotz Aufforderung von dem/der Wasserabnehmer/in oder aus sonstigen Gründen nicht abgelesen wird.

§ 11 b Zusatzgebühr bei Bauten

Wird bei der Herstellung von Bauwerken die Menge des über den Bauwasseranschluss entnommenen
Wassers nicht durch einen Wasserzähler festgestellt, wird eine pauschale Zusatzgebühr erhoben.
Sie beträgt:

a) für ein Einfamilienhaus 50,00 €
b) für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung 60,00 €
c) für ein Mehrfamilienhaus je Wohnung 40,00 €
d) für einen Gewerbebetrieb / eine Gewerbeeinheit 60,00 €

 


§ 11 c Gebührensätze

(1)

Die Grundgebühr bemisst sich nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wassermesser. Sie beträgt bei der Verwendung von Wassermessern mit

a)  einem Nenndurchfluss (Qn) bis 2,5 m³/h bzw. einem Dauerdurchfluss (Q3) bis 4 m³/h monatlich 3,80 €
b) einem Nenndurchfluss (Qn) bis 6,0 m³/h bzw. einem Dauerdurchfluss (Q3) bis 10 m³/h monatlich 8,75 €
c) einem Nenndurchfluss (Qn) bis 10,0 m³/h bzw. einem Dauerdurchfluss (Q3) bis 16 m³/h monatlich 14,00 €
d) einem Nenndurchfluss (Qn) bis 15,00 m³/h bzw. einem Dauerdurchfluss (Q3) bis 25 m³/h monatlich 21,90 €
e) einem Nenndurchfluss (Qn) bis 25,00 m³/h bzw. einem Dauerdurchfluss (Q3) bis 40 m³/h monatlich 35,00 €
f) einem Nenndurchfluss (Qn) über 25,00 m³/h bzw. einem Dauerdurchfluss (Q3) über 40 m³/h monatlich 56,00 €

(2)

Die Zusatzgebühr beträgt netto

                                                               0,68 €

je m³ Wasserentnahme.


§ 12 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch

  1. für die Grundgebühr mit dem 1. des Monats, der auf den Tag des betriebsfertigen Anschlusses der Wasserverbrauchsanlage an die Wasserversorgungsanlage folgt und
  2. für die Zusatzgebühr mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses der Wasserverbrauchsanlage an die Wasserversorgungsanlage.

(2)

Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an die Wasserversorgungsleitung entfällt und dieses der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.

(3)

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.


§ 13 Gebührenpflichtiger

(1)

Gebührenpflichtig sind Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke oder diejenigen, die sonst nach dem Grundsteuergesetz in seiner jeweils gültigen Fassung Schuldner der Grundsteuer sind oder sein würden, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2)

Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer von Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Der bisherige Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Gemeinde von dem Eigentumswechsel Kenntnis erhält. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend.

(3)

Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.


§ 14 Veranlagung und Fälligkeit

(1)

Die Heranziehung der Zahlung der Benutzungsgebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

(2)

Der Gebührenbescheid enthält die Abrechnung der Verbrauchsgebühr entsprechend der Wasserentnahme im abgelaufenen Verbrauchszeitraum, also vom 01.01. bis 31.12. sowie die Grundgebühr für den gleichen Zeitraum. Gleichzeitig werden entsprechend dem Wasserverbrauch im abgelaufenen Verbrauchszeitraum neue vierteljährliche Vorauszahlungsbeträge festgesetzt, die zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des nächsten Kalenderjahres fällig sind. Der Restbetrag nach der endgültigen Abrechnung der Benutzungsgebühren ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides fällig. Bestand im vergangenen Verbrauchszeitraum keine Gebührenpflicht oder hat sich der Benutzungsumfang wesentlich verändert, wird der für die Vorauszahlung zugrundezulegende Verbrauch von der Gemeinde geschätzt.

(3)

Bei der Beendigung der Gebührenpflicht für einen Anschluss oder bei einem Wechsel der Gebührenpflichtigen im Laufe des Verbrauchszeitraumes werden die Verbrauchsgebühren aufgrund der abgenommenen Wassermenge und die Grundgebühren nach der im Verbrauchszeitraum bestehenden Dauer der Gebührenpflicht ermittelt und festgesetzt. Die sich danach ergebende Gebühr ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(4)

Die abgenommene Wassermenge wird durch Wasserzähler ermittelt. Im Übrigen gilt § 23 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung.


§ 15 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach § 24 bis 28 BauGB der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2)

Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen und von nach Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 16 Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festlegten Höhe.


§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen den § 13 Abs. 3 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Ziffer 2 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.


§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.12.2008 mitsamt ihren Änderungen (1. Änderungssatzung vom 04.12.2014) außer Kraft.


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