Haushaltssatzung der Gemeinde Borgstedt für das Haushaltsjahr 2025
Haushaltssatzung der Gemeinde Borgstedt für das Haushaltsjahr 2025
erlassen am: 12.12.2024 | i.d.F.v.: 12.12.2024 | gültig ab: 01.01.2025 | Bekanntmachung am: 13.12.2024
Aufgrund der § 77 der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Borgstedt vom 12.12.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
1. | im Ergebnisplan mit | |
| einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 4.409.300,00 Euro |
| einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 5.031.500,00 Euro |
| einem Jahresfehlbetrag von | - 622.200,00 Euro |
und
2. | im Finanzplan mit | |
| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit auf | 4.178.900,00 Euro |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit auf | 4.485.700,00 Euro |
| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 70.000,00 Euro |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeitauf | 1.227.200,00 Euro |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0,00 Euro |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0,00 Euro |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0,00 Euro |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 4,30 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | |
| a) für die land-und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 305 % |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 330 % |
2. | Gewerbesteuer | 351 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 GO oder § 84 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 4.000,00 Euro. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.