Gebühren- und Benutzungssatzung für den Grillplatz am See in Bünsdorf
Gebühren- und Benutzungssatzung für den Grillplatz am See in Bünsdorf
erlassen am: 03.09.2018 | i.d.F.v.: 28.09.2018 | gültig ab: 28.09.2018 | Bekanntmachung am: 28.09.2018
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bünsdorf vom 03.09.2018 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
Die Gemeinde Bünsdorf betreibt den Grillplatz am See inkl. der Toilettenanlagen im Feuerwehrhaus als öffentliche Einrichtungen. Der Gemeinde Bünsdorf, vertreten durch den Bürgermeister, obliegt die Verwaltung des Grillplatzes sowie die Ausübung des Hausrechts. Der Grillplatz und die dazugehörigen Nebenanlagen und Einrichtungen werden auf Antrag Vereinen, Gruppen und Einzelpersonen überlassen. Eine Vermietung an politische Gruppierungen mit dem Zweck zur Abhaltung einer Kundgebung ist nicht zulässig.
§ 2 Benutzungsgebühren
1.
Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Benutzungsgebühren betragen pauschal pro Tag:
a) | Örtliche Vereine und Einrichtungen | 30,00 Euro |
b) | Schulklassen und andere öffentliche Einrichtungen | 30,00 Euro |
c) | Private Gruppen bis 40 Personen mit Wohnsitz in Bünsdorf | 30,00 Euro |
d) | Auswärtige Gruppen bis 40 Personen | 100,00 Euro |
e) | Stromanschluss | 10,00 Euro |
f) | pauschal für Reinigung, Müllentsorgung etc. sofern die Grillhütte und Nebenanlagen nicht ordnungsgemäß hinterlassen werden | 150,00 Euro |
g) | Schäden am Grillplatz und den dazugehörigen Nebenanlagen und Einrichtungen werden nach den tatsächlich entstandenen Instandsetzungskosten abgerechnet. | |
h) | Größere Gruppen auf Anfrage. |
2.
Von der Erhebung einer Benutzungsgebühr kann bei örtlichen Vereinen auf Antrag abgesehen werden, wenn öffentliche Veranstaltungen mit der Benutzung der Hütte verbunden sind oder es sich um übliche und gewachsene Vereinsaktivitäten wie z.B. Kameradschaftsabend, Neujahrspunsch o. ä. handelt.
3.
Die Benutzungsgebühren sind mit der Erlaubnis zur Benutzung des Grillplatzes und den dazugehörigen Nebenanlagen und Einrichtungen fällig.
§ 3 Reservierung
1.
Anträge auf Benutzung des Grillplatzes und den dazugehörigen Nebenanlagen und Einrichtungen sind unter Angabe des Grundes beim Bürgermeister der Gemeinde Bünsdorf einzureichen. Dabei ist der Tag, die Dauer und Art der Veranstaltung sowie die etwaige Zahl der Benutzer anzugeben. Sollten dabei in Einzelfällen zusätzlich Einrichtungen aufgestellt oder sonst verwendet werden (z.B. Zelt), ist dieses ebenfalls mit anzugeben und ausdrücklich zu genehmigen. Die Reservierung kann auch im Internet auf dem Onlineportal der Gemeinde Bünsdorf unter www.buensdorf.de beantragt werden.
2.
Die Erlaubnis zur Benutzung des Grillplatzes ergeht schriftlich, auf elektronischem Wege per E-Mail oder mündlich und wird in einem durch den Bürgermeister oder einem Beauftragten unter www.buensdorf.de online geführten Nutzungskalender dokumentiert. Unabhängig vom Zeitpunkt der Bestätigung zur Nutzung des Grillplatzes gilt eine Reservierung dann als verbindlich, wenn Sie im Nutzungskalender unter www.buensdorf.de eingetragen ist. Mit der Antragstellung gelten diese Bestimmungen als anerkannt. Eine Überlassung an Dritte durch den Benutzer ist nicht erlaubt.
3.
Die Beantragung der Benutzung sowie die Bezahlung erfolgt zukünftig auf Grundlage des zu entwickelnden Raumbuchungssystems online, sobald dieses verfügbar ist.
4.
Werden für einen Termin mehrere Veranstaltungen angemeldet, ist in der Regel für die Berücksichtigung die Reihenfolge des Antragseingangs beim Bürgermeister maßgebend. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung des Grillplatzes besteht nicht.
§ 4 Nutzungszeiten
Der Grillplatz am See steht in der Regel ganzjährig zur Verfügung. Die tägliche Benutzung ist
Montag bis Sonntag von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Abweichende Benutzungszeiten, insbesondere die Verlängerung, bedürfen unter besonderer Beachtung der zulässigen Geräuschimmissionen der ausdrücklichen Genehmigung.
§ 5 Aufsicht
Die Benutzung des Grillplatzes ist nur in Anwesenheit einer volljährigen Person gestattet, welche die Verantwortung für die Gruppe trägt und in der Erlaubnis als solche bestimmt ist.
§ 6 Benutzung
Für die Benutzung des Grillplatzes am See sowie der Nebenanlagen und Einrichtungen gelten folgende Grundsätze:
a) | Die Benutzung des Grillplatzes, der Nebenanlagen und Einrichtungen geschehen auf eigene Gefahr. |
b) | Der Grillplatz mit sämtlichen Anlagen ist stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Entstandene Schäden sind dem Bürgermeister der Gemeinde Bünsdorf oder der/dem Beauftragte(n) mitzuteilen. |
c) | Für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Lärmschutzverordnung, Jugendschutzgesetz etc.) ist der Benutzer verantwortlich. |
d) | Anfallender Müll muss von den Benutzern mitgenommen und ordnungsgemäß entsorgt werden. |
e) | Der Grillplatz, die Grillhütte und sonstige Nebenanlagen und Einrichtungen sind nach der Benutzung bis spätestens 10:00 Uhr des Folgetages in einen ordnungsgemäßen, gereinigten Zustand zu versetzen. |
f) | Auf die Anwohner ist weitgehend Rücksicht zu nehmen. Gemäß der Baugenehmigung Az: 1074-5/75 werden die Geräuschimmissionen gemäß der Freizeitlärm-Richtlinie auf folgende Werte begrenzt: - tags an Werktagen (8:00 Uhr bis 20:00 Uhr) 60 dB (A) - tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen 55 dB (A) - nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) 45 dB (A) |
g) | Das Abbrennen eines offenen Feuers ist verboten. |
h) | Holzkohle wird nicht gestellt. Vor Grillbeginn muss die Asche aus dem Grillherd beseitigt werden. Der Grillist ständig durch einen Erwachsenen zu beaufsichtigen. Die Glut ist so klein zu halten, dass keine Gefahr durch Funkenflug entsteht; nötigenfalls ist es sofort zu löschen. Der Platz darf erst verlassen werden, wenn die Glut erloschen ist. |
Jeder übermäßige Lärm, auch auf dem Heimweg, ist zu unterlassen.
Anmerkung | |
tags außerhalb der Ruhezeit | 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr |
tags während der Ruhezeit | 06:00 Uhr bis 08:00 Uhr und 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr |
nachts | 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr |
§ 7 Überwachung
Der Bürgermeister der Gemeinde Bünsdorf kann eine Beauftragte/einen Beauftragten bestimmen, der die Benutzung überwacht, den Grillplatz, die Nebenanlagen und Einrichtungen nach der Veranstaltung abnimmt und ihr/ihm dabei etwaige festgestellte Umstände unverzüglich mitteilt. Ihren/Seinen Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten.
§ 8 Haftung
Für Schäden jeglicher Art, die auf unsachgemäßen Gebrauch der Anlage zurückzuführen sind, insbesondere mutwillige Zerstörung, haftet der Grillplatzmieter, in dessen Benutzungszeit die Beschädigung fällt, als Gesamtschuldner. Bei Schäden, die am Tag nach der Benutzung festgestellt werden, wird vermutet, dass sie während der vorangegangenen Benutzung entstanden sind, sofern der Benutzer nicht nachweisen kann, dass sie außerhalb dieser Zeit verursacht wurden.
Der Benutzer stellt die Gemeinde Bünsdorf von allen Haftungsansprüchen frei, die sich aus der Benutzung ergeben.
Bei einem Verstoß gegen diese Benutzungssatzung oder gegen Rechtsvorschriften kann der Bürgermeister den Benutzer für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer von einer weiteren Benutzung ausschließen. Eine evtl. strafrechtliche Verfolgung bleibt hiervon unberührt.
§ 9 Widerruf
Der Bürgermeister der Gemeinde Bünsdorf kann jederzeit die Erlaubnis widerrufen. Der Widerruf ist zu begründen, die Entscheidung aber nicht anfechtbar. Ansprüche auf Schadensersatzleistungen aus Sicht des Grillplatzmieters können sich hieraus nicht ergeben.
§ 10 Datenverarbeitung
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Bearbeitung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Bearbeitung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebühren- und Benutzungssatzung vom 16.09.2013 außer Kraft
Bünsdorf, den 28.09.2018
gez. Schulz
-Bürgermeister-