Haushaltssatzung der Gemeinde Bünsdorf für das Haushaltsjahr 2025
Haushaltssatzung der Gemeinde Bünsdorf für das Haushaltsjahr 2025
erlassen am: 02.12.2024 | i.d.F.v.: 09.12.2024 | gültig ab: 01.01.2025 | Bekanntmachung am: 09.12.2024
Aufgrund der § 77 der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Bünsdorf vom 02.12.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
- im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.244.400,00 Euro |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.310.600,00 Euro |
einem Jahresfehlbetrag von | - 66.200,00 Euro |
und
- im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.182.100,00 Euro |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.130.600,00 Euro |
| |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 Euro |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 139.300,00 Euro |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0,00 Euro |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0,00 Euro |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0,00 Euro |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 1,15 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | |
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 360 % |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 400 % |
2. | Gewerbesteuer | 330 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 GO oder § 84 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 4.000,00 Euro. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.