Satzung der kommunalen Volkshochschule der Gemeinde Groß Wittensee
Satzung der kommunalen Volkshochschule der Gemeinde Groß Wittensee
erlassen am: 13.02.2025 | i.d.F.v.: 03.03.2025 | gültig ab: 01.02.2025
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Wittensee vom 13.02.2025 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
Die Volkshochschule ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Groß Wittensee. Sie führt den Namen:
“Kommunale Volkshochschule der Gemeinde Groß Wittensee".
Ihr Sitz ist Groß Wittensee.
§ 2 Aufgabe
Die Volkshochschule hat die Aufgabe, Erwachsenen und Heranwachsenden diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich-rechtsstaatlich-demokratischen geordneten Gesellschaft zurechtfinden zu können. Dazu bietet die Volkshochschule Hilfen für das Lernen, für die Orientierung und Urteilsbildung und für die Eigentätigkeit an. Die Volkshochschule ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig. Im folgenden Text sind unter Heranwachsenden auch Kinder zu verstehen, soweit diese an einem Kursus der VHS teilnehmen, den mindestens 50 % Erwachsene besuchen.
§ 4 Gemeindevertretung
Träger der Volkshochschule ist die Gemeinde Groß Wittensee. Die Leitung der Volkshochschule gibt der Gemeindevertretung jährlich einen Tätigkeitsbericht und einen Kassenbericht.
Zu den Aufgaben der Gemeindevertretung gehören insbesondere
die Gründung der Volkshochschule
die Auflösung der Volkshochschule
die Beschlussfassung über die Satzung und die Honorar- und Gebührenordnung
die Bestellung der Leitung der VHS. Diese besteht aus dem (der) Leiter(in) der VHS und dessen (deren) Stellvertreter(innen). Die Leitung der VHS sollten mindestens zwei Personen innehaben.
§ 5 Geschäftsführung
Die Gemeindevertretung beruft auf Vorschlag des Schulausschusses die Leitung der VHS. Die Leitung der VHS hat die pädagogische und organisatorische Führung der VHS. Zu diesem Zweck sind ihr insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen:
Aufstellung eines Arbeitsplanes
Aufstellung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Kostenvoranschlag)
Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter(innen)
Verfügung über die im Haushaltsplan für die VHS bereitgestellten Mittel
Vereinbarung der Honorare für Kursleiter(innen) nach Maßgabe der Honorar- und Gebührenordnung
Festsetzung der Teilnehmergebühren nach Maßgabe der Honorar- und Gebührenordnung
Öffentlichkeitsarbeit
Der (Die) Leiter(in) kann seine (ihre) Arbeit an die Stellvertreter(innen) delegieren. Bei Abwesenheit des (der) Leiter(in) der VHS übernimmt ein(e) von ihm (ihr) benannte(r) Stellvertreter(in) die Aufgaben.
§ 6 Kuratorium
Für die Zusammenarbeit zwischen Gemeindevertretung und der Volkshochschule wird ein Kuratorium gebildet. Es fördert die Arbeit der Volkshochschule und hat insbesondere folgende Aufgaben:
Beratung und Stellungnahmen zu den Arbeitsplänen und Arbeitsberichten der Volkshochschulleitung
Stellungnahme zum Haushaltsvoranschlag
Anregungen für die Arbeit der Volkshochschule
Beratung und Stellungnahme zur Honorar- und Gebührenordnung
Aufstellung von Vorschlägen für die Berufung der Leitung der VHS.
Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag der Mitglieder der Gemeindevertretung und der Geschäftsführung der VHS durch die Gemeindevertretung bestellt. Das Kuratorium besteht aus 6 Mitgliedern, von denen 3 Mitglieder der Gemeindevertretung angehören müssen.
Die Leitung der VHS und der/die Bürgermeister/in der Gemeinde gehören dem Kuratorium nicht an, können aber an allen Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen und sind auf Wunsch zu hören. Die Mitglieder sollen Interesse an der Erwachsenenbildung haben. Die Mitglieder des Kuratoriums sind für die Dauer der Amtszeit der Gemeindevertretung zu wählen. Das Kuratorium wählt sich eine(n) Vorsitzende(n). Der (Die) Vorsitzende hat mindestens einmal jährlich zu Sitzungen des Kuratoriums einzuladen. Die Sitzungen des Kuratoriums sind grundsätzlich öffentlich.
§ 7 Eingliederung in das Amt Hüttener Berge
Die Verwaltungsaufgaben der VHS werden von der Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Amt Hüttener Berge vorgenommen, soweit dies die kommunale Haushaltsordnung vorsieht. Nach Abschluss des jeweiligen Kalenderjahres legt die Volkshochschulleitung dem Amt Hüttener Berge einen Tätigkeitsbericht zur Prüfung vor.
§ 8 Aufwandsentschädigungen für Leiter(in) und Stellvertreter(in)
Die Geschäftsführung erhält für Ihre Dienste eine jährliche Aufwandsentschädigung von 460,16 €. Sächliche Kosten (Telefon, Reisekosten u. ä.) werden entsprechend der Einzelnachweise abgerechnet. Eine Neufestsetzung der o.g. Aufwandsentschädigung gemäß der gestiegenen Lebenshaltungskosten kann vom Kuratorium in Absprache mit der Geschäftsführung vorgenommen werden, sofern die Gemeindevertretung zustimmt.
§ 9 Kursleiter
Die Kursleiter(innen) üben ihre Tätigkeit an der VHS nebenberuflich aus. Sie erhalten jeweils für die Dauer eines Arbeitsabschnittes oder für bestimmte Veranstaltungen einen Lehrauftrag. Den Kursleiter(innen)n wird die Freiheit der Lehre gewährleistet. Die Kursleiter(innen) erhalten Honorare nach den Bestimmungen der Honorarordnung für die Volkshochschule. Die Honorarordnung beachtet die diesbezüglichen Vorschläge der Arbeitsgemeinschaft der Volkshochschulen des Kreises Rendsburg-Eckernförde, sowie des Landesverbandes der Volkshochschulen.
§ 10 Kursteilnehmer
An den Veranstaltungen der Volkshochschule kann teilnehmen, wer 16Jahre alt ist. Die Volkshochschulleitung kann für einzelne Veranstaltungen ein höheres oder niedrigeres Mindestalter festsetzen. Bei Kursen kann die Zulassung von Teilnehmer(innen)n vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dieses regelt die VHS-Leitung mit dem (der) jeweiligen Kursleiter(in).
§ 11 Entgelte
Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule wird in der Regel eine Teilnehmergebühr erhoben. Näheres bestimmt die Honorar- und Gebührenordnung.
§ 12 Vermögenswerte
Von der Volkshochschule angeschaffte Gegenstände sind Eigentum der Volkshochschule. Über Anschaffungen, deren Wert 500,00 € übersteigen, beschließt das Kuratorium. Bei Auflösung der Volkshochschule bestehende Vermögensgegenstände gehen in das Eigentum der Gemeinde über.
§ 13 Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur durch mehrheitlichen Beschluss der Gemeindevertretung geändert werden.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung kann nur durch die Gemeindevertretung erfolgen. Die Volkshochschule ist aufgelöst, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Gemeindevertretung sich für eine Auflösung ausspricht.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.02.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2017 außer Kraft.
Groß Wittensee, 03.03.2025
gez. Volker Walther
Bürgermeister