Haushaltssatzung der Gemeinde Haby für das Haushaltsjahr 2024
Haushaltssatzung der Gemeinde Haby für das Haushaltsjahr 2024
erlassen am: 30.11.2023 | i.d.F.v.: 30.11.2023 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 05.12.2023
Aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Haby vom 30.11.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
1. | im Ergebnisplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.093.800,00 Euro | |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.136.200,00 Euro | |
auf einem Jahresfehlbetrag von | 42.400,00 Euro |
und
2. | im Finanzplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.103.300,00 Euro | |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.065.300,00 Euro | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 1.000,00 Euro | |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 36.800,00 Euro |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0,00 Euro |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0,00 Euro |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0,00 Euro |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 0,47 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | ||
a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 330 % | |
b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 330 % | |
2. | Gewerbesteuer | 350 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre Zustimmung nach § 82 Abs. 1 GO oder § 84 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 2.000,00 Euro. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Die Bürgermeisterin ist verpflichtet, der Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.