Haushaltssatzung der Gemeinde Holtsee für das Haushaltsjahr 2024
Haushaltssatzung der Gemeinde Holtsee für das Haushaltsjahr 2024
erlassen am: 04.12.2023 | i.d.F.v.: 10.01.2024 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 01.02.2024
Aufgrund der § 77 der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Holtsee vom 04.12.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
1. | im Ergebnisplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 4.218.500,00 Euro | |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 4.175.300,00 Euro | |
einem Jahresfehlbetrag von | 43.200,00 Euro |
und
2. | im Finanzplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 4.067.400,00 Euro | |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 3.777.400,00 Euro | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 2.955.500,00 Euro | |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 3.340.400,00 Euro |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 2.339.000,00 Euro |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 1.500.0000,00 Euro |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0,00 Euro |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 3,24 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | |
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A | 303 % | |
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 368 % | |
2. | Gewerbesteuer | 345 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 GO oder § 84 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 2.000,00 Euro. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.
Holtsee, 10.01.2024
Jens-Peter Frank
Bürgermeister