Haushaltssatzung der Gemeinde Hütten für das Haushaltsjahr 2025
Haushaltssatzung der Gemeinde Hütten für das Haushaltsjahr 2025
erlassen am: 02.12.2024 | i.d.F.v.: 15.01.2025 | gültig ab: 01.01.2025 | Bekanntmachung am: 15.01.2025
Aufgrund der § 77 der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 02.12.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird
1. | im Ergebnisplan mit | |
| einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 371.900,00 EUR |
| einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 399.200,00 EUR |
| einem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag von | -27.300,00 EUR |
| | |
2. | im Finanzplan mit | |
| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 336.000,00 EUR |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 346.500,00 EUR |
| | |
| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 276.100,00 EUR |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 374.300,00 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0,00 EUR |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0,00 EUR |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0,00 EUR |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 0,02 Stellen. |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | |
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 350 % |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 450 % |
2. | Gewerbesteuer | 350 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 2.000,00 EUR.