Haushaltssatzung der Gemeinde Klein Wittensee für das Haushaltsjahr 2025
Haushaltssatzung der Gemeinde Klein Wittensee für das Haushaltsjahr 2025
erlassen am: 28.11.2024 | i.d.F.v.: 02.12.2024 | gültig ab: 01.01.2025 | Bekanntmachung am: 02.12.2024
Aufgrund des § 77 der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Klein Wittensee vom 28.11.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
1. | im Ergebnisplan | |
| einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 447.000,00 Euro |
| einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 472.700,00 Euro |
| einem Jahresfehlbetrag von | 35.700,00 Euro |
| einem Jahresüberschuss von | 0,00 Euro |
und
2. | im Finanzplan mit | |
| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 438.900,00 Euro |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 442.600,00 Euro |
| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 Euro |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 27.700,00 Euro |
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0,00 Euro |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0,00 Euro |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0,00 Euro |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 0,21 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | |
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 493 % |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 380 % |
2. | Gewerbesteuer | 330 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 GO oder § 84 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 2.000,00 Euro. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.