Haushaltssatzung der Gemeinde Neu Duvenstedt für das Haushaltsjahr 2025
Haushaltssatzung der Gemeinde Neu Duvenstedt für das Haushaltsjahr 2025
erlassen am: 28.11.2024 | i.d.F.v.: 02.12.2024 | gültig ab: 01.01.2025 | Bekanntmachung am: 02.12.2024
Aufgrund der § 77 der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Neu Duvenstedt vom 28.11.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
- im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 301.000,00 Euro |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 274.400,00 Euro |
einem Jahresüberschuss von | 26.600,00 Euro |
und
- im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 291.800,00 Euro |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 250.900,00 Euro |
| |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 5.600,00 Euro |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 21.900,00 Euro |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0,00 Euro |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0,00 Euro |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0,00 Euro |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 0,06 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | | |
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 294 % |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 432 % |
2. | Gewerbesteuer | | 320 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 GO oder § 84 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 2.000,00 Euro. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.