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Hausordnung der Mehrzweckhalle (MZH) Osterby

erlassen am: 15.12.2022 | i.d.F.v.: 15.12.2022 | gültig ab: 15.12.2022

$ 1 Allgemeines

Die Mehrzweckhalle dient der Durchführung des sportlichen Übungs- und Wettkampfbetriebs des Osterbyer Sportvereins von 1967 e.V. (OSV), die Mitnutzung des Kindergartens „Mäuseburg“ sowie anderer ortsansässiger Vereinigungen.


$ 2 Vergabe an die Sparten des OSV / Kindergarten Mäuseburg

Gem. § 1 (5) des Nutzungsvertrags erfolgt die Vergabe der Hallenzeiten der MZH an die verschiedenen Nutzer durch den Vorstand des OSV. Der Vorstand kann dazu einen Koordinator benennen. Sparten, die ausschließlich Hallensportarten durchführen, werden bei der Hallenvergabe vorrangig berücksichtigt. Während der Vormittagsstunden wird der Kindergarten vorrangig berücksichtigt. Die Vergabe an andere, ortsansässige Vereine erfolgt im Rahmen freier Kapazitäten einvernehmlich. Die Gemeinde behält sich eine Weisungsbefugnis vor. Die Vergabe an andere nicht ortsansässige Vereine bzw. Organisationen im Rahmen freier Kapazitäten obliegt dem Vorstand. Er kann dafür eine Nutzungsgebühr erheben, die dem Sportverein zu Gute kommt. Diese Einkünfte müssen im Kassenbericht ausgewiesen werden.


§ 3 Übungsleiter, Ende der Übungsstunden, Aufsicht

Ohne den verantwortlichen Übungsleiter oder Stellvertreter, der mindestens 18 Jahre alt sein muss, ist das Betreten der MZH nicht gestattet. Der Übungsleiter, bzw. Vertreter des Übungsleiters, hat die MZH als erster zu betreten und sie als letzter zu verlassen. Die MZH ist vom Übungsleiter abzuschließen, nachdem er sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Sportstätte (Halle, Umkleideräume, Duschen, Toiletten und ggf. Aufenthaltsraum) überzeugt hat.

Die Sicherheit der Geräte ist durch den Übungsleiter laufend zu beobachten und zu überprüfen. Etwaige Schäden am Gebäude, Geräten oder an den Einrichtungen sind dem Vorstand und dem Hallenwart mitzuteilen. Die MZH ist nach jeder Übungseinheit besenrein zu verlassen. Bei Wettkämpfen (z.B. Fußball, Tischtennis usw.) sind die Sparten- bzw. Übungsleiter für die Verteilung der Umkleide- und Duschräume verantwortlich.


$ 4 Verhalten in der Sporthalle, Bekleidung

Jeder Besucher / Nutzer der MZH Osterby hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird. Sportlich faires Wohlverhalten ist Pflicht eines jeden Einzelnen!

Das Rauchen ist in der Sporthalle und in sämtlichen Räumlichkeiten der MZH verboten; der Genuss von alkoholischen Getränken in der Sporthalle.

Während der offiziellen Reinigungszeiten, ist das Betreten der Sporthalle verboten.

Die Sporthalle darf nur in sauberer Bekleidung und mit sauberen Turnschuhen, deren Sohlen nicht abfärben und die nicht im Freien bzw. auf der Straße getragen wurden, betreten werden. Ausnahmen genehmigt der Vorstand. Das Mitbringen von Tieren ist untersagt. Der Verzehr von Getränken darf nur aus sportlichen Gründen unter Aufsicht erfolgen.


§ 5 Benutzung der Geräte

Die Benutzer der MZH sind zur schonenden und pfleglichen Behandlung der Einrichtung und der Geräte verpflichtet. Die Ordnung im Geräteraum ist Verpflichtung eines jeden Einzelnen!

Benutzte Geräte sind wieder in die Geräteräume bzw. in die dafür vorgesehenen Fächer zu verbringen. Sportgeräte, Matten etc. dürfen nur innerhalb der Halle benutzt werden. Matten dürfen nicht über den Hallenboden geschliffen werden.

Die Verwendung von chemischen Präparaten (Spray, Harz u.ä.), die Spuren bzw. Rückstände an der Einrichtung hinterlassen, sind nicht erlaubt.


§ 6 Veranstaltungen

Wettkämpfe und Veranstaltungen, die nicht im Hallenbelegungsplan dokumentiert sind (auch ohne Zuschauer), dürfen nur mit Genehmigung des Vorstands oder Koordinators durchgeführt werden. Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.


§ 7 Hausrecht

Ein Vertreter der Gemeinde, der Vorstand oder die Aufsichtsperson (verantw. Übungsleiter) sind berechtigt, Benutzer der Sportanlage, die dieser Ordnung zuwiderhandeln, von der Sportanlage zu verweisen. Wird eine solche Aufforderung nicht befolgt, muss mit Erstattung einer Anzeige gerechnet werden.


§ 8 Haftung der Benutzer

Die Benutzer haften der Gemeinde bzw. dem OSV für alle aus Anlass seiner Benutzung entstandenen Schäden.

Der OSV haftet auch bei Benutzung der MZH durch fremde Vereine anlässlich von Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen mit dem OSV.


§ 9 Verstöße

Benutzer können bei schwerwiegenden Verstößen, oder mehrfachen Missachten der Anweisungen des Aufsichtspersonals, von der weiteren Benutzung der MZH und der Außenanlage ausgeschlossen werden (Hausverbot).

Osterby, den 15.12.2022

Heino Bothmann

- Bürgermeister -


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