2. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Owschlag zur Satzung der Gemeinde Owschlag über den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung
2. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Owschlag zur Satzung der Gemeinde Owschlag über den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung
erlassen am: 10.12.2024 | i.d.F.v.: 10.12.2024 | gültig ab: 01.01.2025 | Bekanntmachung am: 13.12.2024
Aufgrund der §§ 4 Absatz 1 und 2 und 17 Absatz 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBI. S.-H. S. 57) in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4, 6 Abs. 1 bis 7, 8, 9 und 9a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBI. S.-H. S. 27) und nach § 27 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gemeinde Owschlag über den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung vom 11.12.2018 (Wasserversorgungs-satzung) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Owschlag vom 10.12.2024 folgende 2. Änderungssatzung erlassen.
Artikel I
§ 5 (Gebührensätze) erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt 1,41 € netto je m³ Wasserentnahme.
Artikel II
Diese 2. Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 1. Änderung vom 08.12.2021 zu der Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Owschlag zur Satzung der Gemeinde Owschlag über den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung vom 11.12.2018 außer Kraft. Im Übrigen bleiben die Regelungen der Ursprungssatzung vom 11.12.2018 unberührt.
Owschlag, 10.12.2024
Stephan Lübbers
- Bürgermeister -