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Richtlinien der Gemeinde Owschlag für die Gewährung von Zuschüssen an anerkannte Jugendgruppen für Jugendpflegefahrten

erlassen am: 10.12.2024 | i.d.F.v.: 11.12.2024 | gültig ab: 01.01.2025 | Bekanntmachung am: 03.02.2025

01.

Die Gemeinde Owschlag fördert Jugendpflegefahrten mit Kindern und Jugendlichen aus dem Amtsbereich im Alter von 6 - 18 Jahren außerhalb der Wohnsitzgemeinde.

Gefördert werden nur Maßnahmen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe.


02.

Die Gemeinde gewährt für Teilnehmer/innen aus ihrem Gemeindegebiet einen Zuschuss in Höhe von 5,00 EUR pro Tag und Person, einschließlich des An-·und Abreisetags.

Zuschüsse werden von der Gemeinde nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung durch die Gemeinde besteht nicht.


03.

Es werden pro Jugendpflegefahrt höchstens 21 Tage gefördert. Es müssen mindestens 5 Personen im Alter von 6 - 18 Jahren teilnehmen.


04.

Nicht gefördert werden:

  • Fahrten mit Eigenkosten der Teilnehmer über 400,00 EURO,
  • Fahrten von Kindergärten sowie Kinder- u. Jugendtreffs,
  • Schul- und Studienfahrten.

Des Weiteren wird die Teilnahme an Pauschalangeboten von Reisegesellschaften oder Reisebüros nicht gefördert, es sei denn, dass dies lediglich der nachzuweisenden Reduzierung von Fahrtkosten dient und dabei die eigenständige Gestaltung der Maßnahme unberührt bleibt.


05.

Antragstellung und Verwendung

Der Antrag auf Förderung sowie der Verwendungsnachweis sind spätestens 6 Wochen nach Abschluss der Fahrt – möglichst unter Verwendung der Formblätter des Amtes Hüttener Berge – einzureichen.

Als Verwendungsnachweis sind

  • Belege, aus denen die Dauer der Fahrt und die Teilnehmerzahl hervorgehen,
  • eine von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern unterschriebene Liste mit Altersangaben und Anschriften,
  • Angaben über die Eigenbeteiligung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie
  • eine Aufstellung über die gesamten tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben

vorzulegen.

Die Amtsverwaltung wird beauftragt, im eigenen Ermessen durch Einsichtnahme in die Belege des Antragstellers zu prüfen, ob ein Zuschuss bestimmungsgemäß verwendet wurde.


06.

Eine Verrechnung mit anderen Vorhaben ist nicht möglich.


07.

Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister wird ermächtigt, in Zweifelsfällen zu entscheiden.


08.

Diese Richtlinien treten am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen gemeindlichen Richtlinien außer Kraft.


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