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Satzung der Gemeinde Owschlag für den Betrieb und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten der Gemeinde Owschlag

erlassen am: 17.05.2022 | i.d.F.v.: 17.05.2022 | gültig ab: 01.01.2022 | Bekanntmachung am: 17.05.2022

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schl.-H. in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Alternative 2 und 6 Abs. 1 bis 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schl.-H. in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), der §§ 22 -24 und 90 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 16a Abs. 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) sowie des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12.12.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. ) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Owschlag vom 17.05.2022 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Geltungsbereich und Rechtsform

(1)

Die Satzung gilt für die Kindertageseinrichtungen „Kindergarten Schwalbennest und die Kinderkrippe Löwenzahn“ der Gemeinde Owschlag.

(2)

Die Kindertageseinrichtung ist eine soziale öffentliche Einrichtung der Gemeinde Owschlag mit eigenständigem alters- und entwicklungsspezifischem Bildungs- und Erziehungsauftrag gem. § 2 KiTaG. Sie soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Die Ziele und Grundsätze entsprechen dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG).

(3)

Die Gemeinde Owschlag betreibt die Kindertageseinrichtung in eigener Trägerschaft als öffentliche Einrichtung.


§ 2 Aufnahme

(1)

Im Rahmen der verfügbaren und belegbaren Plätze werden Kinder vorrangig mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Owschlag bis zum Schuleintritt aufgenommen. Die Aufnahme der Kinder unter drei Jahren erfolgt vorrangig mit vollendetem 1. Lebensjahr unter Berücksichtigung des § 24 SGB VIII.

(2)

Ein bereits in einer Krippengruppe betreutes Kind, wird bei der Planung der Regelgruppen von der Einrichtung berücksichtigt. Der Wechsel in die Regelkindergartengruppe kann dabei im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vor oder nach Vollendung des 3. Lebensjahres erfolgen. Die Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes erfordert keine Neuanmeldung.

(3)

Die Aufnahme des Kindes erfolgt auf Antrag der Eltern/Personensorgeberechtigten in der Regel zum Beginn des Kindergartenjahres. Während des laufenden Betreuungsjahres können Kinder nur im Rahmen der verfügbaren Plätze aufgenommen werden. Gem. § 3 Abs. 3 KiTaG soll die unverbindliche Voranmeldung über das Onlineportal der KiTa-Datenbank erfolgen. Die verbindliche unterschriebene Anmeldung erfolgt in der Regel 6 Monate vor Beginn der Betreuung. Die Eingabe der Anmeldedaten kann im Einzelfall auch von der Leitung der Einrichtung für die Eltern/Personensorgeberechtigten vorgenommen werden. Die Eltern/Personensorgeberechtigten sind verpflichtet bei Änderung ihrer Daten die Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich zu informieren.

(4)

Mit Abgabe der verbindlichen Anmeldung durch die Eltern/Personensorgeberechtigten entsteht die Beitragspflicht zum Aufnahmetag.

(5)

Die Eltern/Personensorgeberechtigten haben im Aufnahmeantrag sowie der späteren verbindlichen Anmeldung die nach § 3 Abs. 3 KiTaG benötigten Angaben zu machen. Dies sind u.a. Name, Geburtsdatum, Anschrift des Kindes sowie die Namen und Anschriften der Eltern/Personensorgeberechtigten, das gewünschte Aufnahmedatum und die Betreuungszeit, E-Mail-Adresse und Telefonnummer sowie weitere für die Betreuung notwenige Angaben.

(6)

Vor Aufnahme ist für jedes Kind gem. § 18 Abs. 6 KiTaG eine Bescheinigung vorzulegen, die Auskunft über für den Besuch der Kindertageseinrichtung relevante gesundheitliche Einschränkungen gibt, sowie ein schriftlicher Nachweis über den Impfschutz des Kindes und eine zeitnah vor der Aufnahme erfolgte ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz. Bei fehlender ärztlicher Bescheinigung erfolgt eine Information an das zuständige Gesundheitsamt (§ 34 Abs. 10 a Infektionsschutzgesetz – IfSG).

(7)

Vor Aufnahme ist für jedes Kind ein Nachweis darüber vorzulegen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht (§ 20 Abs. 9 IfSG). Ohne diesen Nachweis ist die Aufnahme des Kindes nicht möglich. Sollte die 2. Masernschutzimpfung des Kindes noch nicht erfolgt sein, weil es bei Aufnahme das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, haben die Eltern/Personensorgeberechtigten der Leitung der Einrichtung über die Folgeimpfung unaufgefordert einen Nachweis vorzulegen. Für Kinder, die in der Einrichtung bereits vor dem 1.3.2020 betreut wurden, gelten die Übergangsregelungen des § 20 Abs. 10 IfSG.

(8)

Bei Aufnahme des Kindes wird den Eltern/Personensorgeberechtigten gem. § 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG ein Merkblatt ausgehändigt.


§ 3 Vergabe von freien Plätzen

(1)

Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die freien Plätze in der Einrichtung, legt die Gemeinde schriftliche, öffentlich zugängliche Aufnahmekriterien fest. Kinder aus der Gemeinde Owschlag werden vorrangig aufgenommen.

(2)

Aufnahmekriterien sind u.a.:

• Wohl des Kindes

• Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde | Hauptwohnsitz im Amtsgebiet Hüttener Berge,

• Hauptwohnsitz im Gebiet des Kreises Rendsburg-Eckernförde,

• Kinder, die im laufenden oder kommenden Jahr schulpflichtig werden,

• Alter des Kindes,

• Ausbildung der Eltern/Personensorgeberechtigten,

• Berufstätigkeit der Eltern/Personensorgeberechtigten,

• Geschwisterkinder,

• Familienstand,

• Anmeldedatum.

Die Festlegung der Gewichtung der Vergabekriterien erfolgt im Beirat.

(3)

Sofern ein Kind keinen Platz bekommen hat, wird dieses auf Wunsch der Eltern/Personensorgeberechtigten auf eine Warteliste genommen.


§ 4 Öffnungszeiten, Ferienregelung

(1)

Die Kindertageseinrichtung ist außerhalb der gesetzlichen Feiertage regelmäßig von Montag bis Freitag geöffnet. Die Regelöffnungszeiten gestalten sich gruppen- und belegungsabhängig grundsätzlich in der Zeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

(2)

Die Eltern/Personensorgeberechtigten können folgende Betreuungszeiten in Anspruchnehmen.

Krippengruppe7:00 Uhr bis 17:00 Uhr
7:00 Uhr bis 14:30 Uhr
7:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Ergänzungs- bzw. Randzeitengruppen von 7:00 Uhr bis 7:30 Uhr (Frühbetreuung) und
von 12:30 Uhr bis 14:30 Uhr (Spätbetreuung) oder
von 12:30 Uhr bis 17:00 Uhr (Nachmittagsbetreuung)
Regelkindergartengruppe7:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Ergänzungs- bzw. Randzeitengruppen von 7:00 Uhr bis 7:30 Uhr (Frühbetreuung) und
von 12:30 Uhr bis 14:30 Uhr (Spätbetreuung) oder
von 12:30 Uhr bis 17:00 Uhr. (Nachmittagsbetreuung)

Die Auswahlmöglichkeit aus diesem Betreuungsangebot hängt von den freien Kapazitäten in den jeweiligen Gruppen ab. Grundsätzlich werden Öffnungszeiten gruppenbezogen angeboten.

Die planmäßigen Schließzeiten der Gruppen dürfen 20 Tage im Kalenderjahr, davon höchstens drei Tage außerhalb der Schulferien in Schleswig-Holstein, nicht übersteigen. Planmäßige Schließzeiten für eine längere Zeitspanne als drei Wochen sind unzulässig. Abweichend von Satz 1 sind planmäßige Schließzeiten von bis zu 30 Tagen zulässig, wenn

  1. die Einrichtung nicht mehr als drei Gruppen hat oder

  2. während der Schließzeit eine Förderung der Kinder in einer anderen Gruppe der Einrichtung sichergestellt ist.

Planmäßige Schließzeiten sind die Tage, an denen die Gruppe abweichend von den regelmäßigen Öffnungszeiten geplant geschlossen ist mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Die Anzahl der planmäßigen Schließzeiten nach Satz 1 und 2 bezieht sich auf eine Gruppe mit einer regelmäßigen Öffnungszeit von fünf Tagen pro Woche. Beträgt die regelmäßige Öffnungszeit weniger oder mehr als fünf Tage pro Woche, verringert oder erhöht sich die Anzahl der planmäßigen Schließzeiten entsprechend.“

Die genaue zeitliche Lage der Schließzeiten legt die Einrichtungsleitung im Einvernehmen der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister, der Elternvertretung sowie dem Beirat fest und gibt diese spätestens bis zum 15.10. des Vorjahres für das nächste Kalenderjahr bekannt.

(3)

Die Kindertageseinrichtung kann auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen (unvermeidbare Bauarbeiten, unvorhersehbare Schadensfälle, unüberbrückbarer Personalengpass) vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt werden. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung oder Schadensersatz. Eine Erstattung der Gebühren aus diesem Grund erfolgt nicht. Diese nicht planbaren Schließtage sind von Abs. 4 nicht erfasst.

(4)

Ein Kindergartenjahr beginnt regelmäßig am 01. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.


§ 5 Gegenstand und Entstehung der Gebührenpflicht

(1)

Für die Nutzung der Kindertageseinrichtung erhebt die Gemeinde zur teilweisen Deckung der erforderlichen Kosten des laufenden Betriebs von den Eltern/Personensorgeberechtigten monatliche Benutzungsgebühren. Diese sind im Voraus jeweils zum fünften jeden Monats an die Amtskasse Hüttener Berge zu entrichten. Die Gebühr ist der Höhe nach in einem Bescheid ausgewiesen. Gebührenjahr ist das Kalenderjahr.

(2)

Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Tages der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung und erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem das Nutzungsverhältnis gemäß dem § 10 endet. Die Benutzungsgebühr wird immer für einen vollen Kalendermonat berechnet und nur bei Neuaufnahme tageweise. Sie ist auch für die Eingewöhnungszeit fällig.

(3)

Solange ein Betreuungsplatz in der Kindertageseinrichtung zugewiesen ist, ist die Benutzungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Platzes zu zahlen.


§ 6 Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtig sind die zur Leistung des Unterhalts des Kindes Verpflichteten als Gesamtschuldner.


§ 7 Höhe der Benutzungsgebühr

(1)

Die Höhe der monatlichen Gebühr beträgt nach § 31 Abs. 1 KiTaG

a) für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr bei Inanspruchnahme von

Halbtagsbetreuung

5 Stunden 7.30 Uhr – 12.30 Uhr 145,00 €
5,5 Stunden 7.00 Uhr – 12.30 Uhr 159,00 €
7,0 Stunden 7.30 Uhr – 14.30 Uhr 203,00 €
7,5 Stunden 7.00 Uhr – 14.30 Uhr 217,00 €

Ganztagsbetreuung

9,5 Stunden 7.30 Uhr – 17.00 Uhr 275,00 €
10 Stunden 7.00 Uhr – 17.00 Uhr 290,00 €

b) für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bei Inanspruchnahme von

Halbtagsbetreuung

5 Stunden 7.30 Uhr – 12.30 Uhr 141,00 €
5,5 Stunden 7.00 Uhr – 12.30 Uhr 155,00 €
7Stunden 7.30 Uhr – 14.30 Uhr 198,00 €
7,5 Stunden 7.00 Uhr – 14.30 Uhr 212,00 €

Ganztagsbetreuung

9,5 Stunden 7.30 Uhr – 17.00 Uhr 268,00 €
10 Stunden 7.00 Uhr – 17.00 Uhr 282,00 €

Ergänz- / Randzeit

0,5 Stunden 7.00 Uhr – 7.30 Uhr 14,00 €

(2)

Anstelle der Gebühr nach a) tritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das dritte Lebensjahr des Kindes vollendet wird, die Gebühr nach b).

(3)

Die Gebühr wird auf der Grundlage der gebuchten wöchentlichen Betreuungsdauer als Monatsgebühr in 12 vollen Monatsbeträgen erhoben. Sie ist auch in Zeiten der Abwesenheit des Kindes infolge der planmäßigen oder unplanmäßigen Schließtage oder aus sonstigen Fehlzeitgründen des Kindes zu entrichten.

(4)

Notwendige Wickelutensilien sind von den Eltern/Personensorgeberechtigten mitzubringen.


§ 8 Gebührenermäßigung, Gebührenbefreiung und Geschwisterermäßigung

(1)

Auf Antrag können die gem. § 7 erhobenen Benutzungsgebühren ermäßigt werden. Antragsberechtigt sind die Eltern/Personensorgeberechtigte/n oder Gebührenschuldner. Für dieses Verfahren ist der Kreis Rendsburg-Eckernförde als Träger der Jugendhilfe zuständig. Anträge auf Einstufung in die Sozialstaffel sind an das Amt Hüttener Berge, Mühlenstraße 8, 24361 Groß Wittensee zu richten. Die Amtsverwaltung nimmt die Berechnung vor und bescheidet den Antrag auf der Grundlage der jeweils geltenden Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde zur Geschwisterermäßigung und sozialen Ermäßigung von Elternbeiträgen zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (Sozialstaffelregelung) gemäß § 7 KiTaG.


§ 9 Mittagessen / Verpflegungskosten / Ausflüge

(1)

In der Kindertageseinrichtung wird eine Mittagsverpflegung angeboten. Die Kosten der Mittagsverpflegung werden von den Eltern/Personensorgeberechtigten direkt mit dem jeweiligen Anbieter über GiroWeb abgerechnet.

(2)

Anderweitige Verpflegungskosten, wie z.B. Frühstück, sind in der Gebühr nicht enthalten. Das Mitbringen von Süßigkeiten ist aus pädagogischen und gesundheitlichen Gründen nicht erwünscht. Ausnahmen können durch die Kita-Leitung zugelassen werden u.a. für besondere Anlässe u.a. Geburtstage

(3)

Für Kosten, die im Rahmen von Ausflügen entstehen, können Auslagen erhoben werden.


§ 10 Abmeldung/Ummeldungen und Kündigung

(1)

Die Abmeldung hat min. 3 Monate im Voraus zum Ende eines Monats durch die Eltern/Personensorgeberechtigten zu erfolgen. Die Abmeldung ist an die Gemeinde Owschlag zu richten. Diese Regelung findet auch Anwendung bei Ummeldungen im Falle einer Reduzierung der Betreuungszeit. Eine Abmeldung in den letzten 3 Betreuungsmonaten eines Kindergartenjahres (01.08. bis 31.07.) ist grundsätzlich nicht möglich. Ausgenommen sind hiervon Ummeldungen mit einer Erhöhung der Betreuungszeiten, diese sind zum nächsten ersten eines Monats möglich. Über Härtefälle entscheidet auf Antrag der Eltern der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder der Sozialausschuss oder der Kindergarten- oder Krippenbeirat.

(2)

Das Betreuungsverhältnis kann seitens der Gemeinde aus wichtigem Grund beendet werden. Ein solch wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere bei längerem unentschuldigtem Fernbleiben oder zweimonatiger Nichtentrichtung der Benutzungsgebühr der Fall.

(3)

Wenn Kinder den Betrieb der Kindertageseinrichtung stören, gefährden oder in anderen dringenden Fällen, kann auch dies einen wichtigen Grund im Sinne des Abs. 2 darstellen. Hat das Kind die Einrichtung länger als zwei Wochen nicht besucht, ohne dass eine Mitteilung der Erziehungsberechtigten erfolgt, ist der Träger der Einrichtung berechtigt, über den Platz frei zu verfügen und diesen zu kündigen.

(4)

Die Gemeinde informiert den Eltern/Personensorgeberechtigten im Falle einer Kündigung gem. den Abs. 2 - 3 unverzüglich schriftlich, unter Angabe des Grundes welcher zur Kündigung geführt hat.

(5)

Aus Gründen des Wegzugs der Eltern/Personensorgeberechtigten darf das Betreuungsverhältnis seitens der Gemeinde nicht gekündigt werden.


§ 11 Regelung für den Besuch der Einrichtung

(1)

Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen, muss die Leitung der Einrichtung benachrichtigt werden, damit der Verbleib nachweisbar ist.

(2)

Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§ 1631 BGB) den Eltern/Personensorgeberechtigten. Für die Dauer des Besuches der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Die Gemeinde bedient sich bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Fachkräfte.

(3)

Die Kinder sind in die Einrichtung zu bringen und dem pädagogischen Personal zu übergeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. In allen anderen Fällen übernehmen die Mitarbeiter/innen das Kind in den Räumen der Einrichtung und übergeben es am Ende der Öffnungszeit / Betreuungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Eltern/Personensorgeberechtigten.

(4)

Zur Teilnahme an Ausflügen ist die schriftliche Einwilligung der Eltern/Personensorgeberechtigten erforderlich.

(5)

Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitpersonen ausgeschlossen sind.

(6)

Falls Eltern/Personensorgeberechtigte oder von diesen beauftragten Begleitpersonen mit "ihrem Kind" in der Kindertageseinrichtung weilen oder es bei einer Veranstaltung begleiten, sind sie für das Kind aufsichtspflichtig. Das Kind untersteht hier nicht der Obhut der Einrichtung, solange es nicht dem Einfluss der Erziehungsberechtigten oder Begleitperson "entzogen" (Vorführung) ist. Für die Zeit, in der die Kindertageseinrichtung über die Kinder "verfügt", ist sie verantwortlich und damit auch aufsichtspflichtig.

(7)

Die Erreichbarkeit der Eltern/Personensorgeberechtigten ist für den Bedarfsfall jederzeit sicherzustellen.

(8)

Jede Änderung in der Abholerlaubnis ist anzuzeigen.


§ 12 Gesundheitsvorsorge

(1)

Bei Erkrankung des Kindes ist die Einrichtung zu benachrichtigen.

(2)

Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehörigen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit ist dies der Leitung unverzüglich mitzuteilen. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen (§ 34 IfSG). Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vorzulegen, wenn das Kind die Einrichtung nach der Krankheit wieder besucht.

(3)

Die Leitung der Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, außer den nach § 34 Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten oder entsprechenden Verdachtsfällen jede Häufung anderer schwerwiegender Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind, unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

(4)

Für die gesundheitlichen Anforderungen an die Aufnahme und Betreuung der Kinder und die Anforderungen an die in den Kindertagesstätten tätigen Personen gelten die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes.

(5)

Die Kindertagesstättenleitung erstellt einen Hygieneplan nach den Vorgaben des IfSG und belehrt die in der Kindertageseinrichtung regelmäßig tätigen Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach dem IfSG.


§ 13 Versicherungen, Unfälle und Haftung

(1)

Die in der Kindertageseinrichtung betreuten Kinder sind durch die gesetzliche Unfallversicherung nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches VII unfallversichert:

• auf dem direkten Weg zur Kindertageseinrichtung sowie auf dem direkten Nachhauseweg

• während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung innerhalb der Öffnungszeiten

• bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kindertageseinrichtung ergeben – im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Kindertageseinrichtung, z.B. bei externen Unternehmungen.

(2)

Die Eltern/Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Kindertageseinrichtung oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich zu melden, damit die Kindertageseinrichtung ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann.

(3)

Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. Geld oder Wertgegenstände dürfen nicht mitgebracht werden. Eine Haftung wird nicht übernommen.


§ 14 Leitung, Aufsicht

(1)

Die Leitung der Kindertageseinrichtung obliegt einer von der Gemeinde eingestellten pädagogischen Leitungskraft. Er/Sie ist Vorgesetzte/r des in der Kindertageseinrichtung beschäftigten Personals.

(2)

Die Kindertageseinrichtung unterliegt der Aufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Er/Sie ist Dienstvorgesetze/r des in der Einrichtung beschäftigten Personals.


§ 15 Mitwirkung der Personensorgeberechitigten

(1)

Der Besuch des Kindes in der Kindertageseinrichtung ist nur sinnvoll, wenn Elternhaus und Kindertageseinrichtung zusammenarbeiten.

(2)

Die Eltern/Personensorgeberechtigten der die Einrichtung nutzenden Kinder bilden die Elternversammlung.

(3)

Der Kindergarten bzw. die Kinderkrippe lädt im Kindergartenjahr zu mindestens einer Elternversammlung auf Gruppen- oder Einrichtungsebene pro Halbjahr ein. Bis zum 30. September jeden Jahres werden auf der Elternversammlung oder den Elternversammlungen eine Elternvertretung sowie die Delegierten für die Wahl der Kreiselternvertretung nach § 4 Absatz 1 KiTaG gewählt. Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertretung.

(4)

Die Elternvertretung vertritt die Interessen der Eltern/Personensorgeberechtigten gegenüber der Gemeinde und wirkt auf eine angemessene Beteiligung von Personensorgeberechtigten mit Migrationshintergrund und die Berücksichtigung ihrer Interessen hin. Sie ist an den wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Einrichtung rechtzeitig zu beteiligen, die insbesondere die Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, die Aufnahmekriterien, die Öffnungs- und Schließzeiten, die Benutzungsgebühren oder die Verpflegung betreffen. Der Kindergarten bzw. die Kinderkrippe unterstützt die Arbeit der Elternvertretung, insbesondere deren Kommunikation mit den Personensorgeberechtigten, und gibt ihr die für eine wirkungsvolle Beteiligung erforderlichen Auskünfte unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Sie hat die schriftlichen Stellungnahmen der Elternvertretung bei ihren Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen und auf einvernehmliche Lösungen hinzuwirken.


§ 16 Beirat

(1)

Die Gemeinde richtet für die Kindertageseinrichtung einen gemeinsamen Beirat im Sinne des § 32 Absatz 3 Satz 1 KiTaG für den Kindergarten und die Kinderkrippe ein.

Er besteht im Kindergarten Schwalbennest aus neun Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

• drei Mitglieder, die von der Gemeinde entsandt werden,

• drei Mitglieder, die von der Elternvertretung entsandt werden,

• drei Mitglieder der pädagogischen Kräfte, darunter die Leitung

In der Kinderkrippe Löwenzahn besteht er aus sechs Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

• zwei Mitglieder, die von der Gemeinde entsandt werden,

• zwei Mitglieder, die von der Elternvertretung entsandt werden,

• zwei Mitglieder der pädagogischen Kräfte, darunter die Leitung

(2)

Die Aufgaben des Beirates richten sich nach § 31 Abs. 2 Satz 2 und § 32 Abs. 2 KiTaG.

(3)

Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.

(4)

Ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Amtsverwaltung Hüttener Berge und die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Gemeinde können, sofern sie/er nicht Mitglied des Beirates ist, mit beratender Stimme an dessen Sitzungen teilnehmen.

(5)

Der Beirat gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.


§ 17 Datenverarbeitung

(1)

Zur Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung, zur Ermittlung der Gebührenpflichten und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen dieser Satzung ist es gemäß §§ 3, 4 und 12 des Landesdatenschutzgesetzes SH (LDSG) i.V.m. Art. 6 Nr. 1 a,b +e und Art. 9 Abs. 1 und 2 a+b Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zulässig, neben den Angaben aus der Anmeldung für die Kindertageseinrichtung, die Daten aus folgenden Unterlagen zu verarbeiten bzw. sich diese Daten übermitteln zu lassen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind:

• Einwohnermeldeämter

• KiTa Portal Schleswig-Holstein

(2)

Darüber hinaus sind die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.

(3)

Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Benutzer und der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden.

(4)

Der Einsatz von technikunterstützender Informationsverarbeitung ist zulässig.


§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.05.2021 außer Kraft.

Owschlag, den 17.05.2022

Gemeinde Owschlag
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