Grundsteuerreform
Bisher wird die Grundsteuer anhand sog. „Einheitswerte“ berechnet. Diese beruhen in den alten Bundesländern auf den Wertverhältnisse aus 1964, in den neuen Bundesländern auf denen aus 1935. Die tatsächliche Wertentwicklung spiegeln sie nicht wider. Daher hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung gefordert. Ab 2025 wird die Grundsteuer nach dieser Neuregelung festgesetzt. Dafür werden ab 2022 alle Grundstücke durch die zuständigen Finanzämter neu bewertet.
Das dreistufige Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer wird beibehalten:
- Ermittlung des Grundsteuerwerts durch die Finanzämter.
- Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch die Finanzämter und Mitteilung an die Kommunen.
- Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommunen
Die Reform wird insgesamt aufkommensneutral gestaltet, d.h. die Gesamtheit der Steuerzahler:innen zahlt nicht mehr oder weniger Grundsteuer als vor der Reform. Die individuellen Steuerzahlungen werden sich jedoch verändern.
Zeitplan:
- Ende März 2022: Öffentliche Bekanntmachung der Abgabepflicht und -frist im Bundessteuerblatt und auf der Homepage des BMF
- 01.07.2022: Erklärungsabgabe durch Grundstückseigentümer:innen / Annahme durch die Finanzämter möglich
- 31.10.2022: Ende der Abgabefrist / Fristverlängerungen sind auf Antrag möglich
- voraussichtlich ab Januar 2023: Erinnerungen / Mahnungen
- Frühjahr 2024: Abschluss der Bewertungen
- für 2022 bis 2024: Grundsteuerfestsetzungen nach bisherigem Recht
- ab 2025 Grundsteuerfestsetzungen nach neuem Recht
Vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 müssen alle Eigentümer:innen eine sogenannte „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ abgeben. Das Finanzministerium wird noch im Juni 2022 alle ca. 1,3 Mio. Steuerpflichtigen in Schleswig-Holstein informieren.
Die Vordrucke sind auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/grundsteuer zur Grundsteuerreform bereitgestellt worden (zunächst nur als Link auf den Formularservice der Thüringer Finanzverwaltung). Die Vordrucke gelten aber auch in Schleswig-Holstein ( beide Bundesmodell der Grundsteuerreform).