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In besonderen Fällen kann auf Antrag die Ausbildungszeit verkürzt / verlängert werden.

Die von der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungszeit muss eingehalten werden. Ausbildungsbetrieb und Auszubildende/r (Lehrling) können vertraglich keine Änderung der Ausbildungszeit herbeiführen. Die Ausbildungszeit kann jedoch in besonderen Fällen von der zuständigen Stelle auf Antrag verkürzt oder verlängert werden.

Verkürzung der Ausbildungszeit:
Auf gemeinsamen Antrag der/des Auszubildenden und der Ausbilderin/des Ausbilders hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).
Beispielsweise kann bei Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit oder Arbeitserfahrung diese angemessen berücksichtigt werden. Ebenso kann die absolvierte Ausbildungszeit bei Fortsetzung der Berufsausbildung in demselben Beruf für eine Kürzung berücksichtigt werden. Die Antragsteller müssen glaubhaft machen, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht werden kann.

Verlängerung der Ausbildungszeit:
In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag der Ausbilderin/des Ausbilders die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Gründe, die eine Verlängerung erforderlich machen, können sein:

  • schwere Mängel in der Ausbildung,
  • längere Ausfallzeiten der/des Auszubildenden (zum Beispiel infolge Krankheit),
  • körperliche und andere Behinderungen der/des Auszubildenden, die dazu führen, dass das Ausbildungsziel nicht in der vereinbarten Ausbildungszeit erreicht werden kann oder
  • Betreuung des eigenen Kindes oder von pflegebedürftigen Angehörigen.

 

Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, zum Beispiel für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

Bestehen für einzelne Berufsbereiche keine Kammern, sind im Landesgesetz bereits Regelungen festgelegt, die die Zuständigkeit betreffen. Außerdem können Kammern mit Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde untereinander eine spezielle Aufgabenverteilung vereinbaren.

 

Der Antrag zur Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit muss rechtzeitig vor Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden. Die Kürzung der Ausbildungszeit soll möglichst bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch so rechtzeitig beantragt werden, dass noch mindestens ein Jahr Ausbildungszeit verbleibt.

 

Dem Antrag auf Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit muss eine genaue Begründung beigelegt werden. Bei Minderjährigen ist zum Antrag die entsprechende Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Bei dem Wunsch auf verkürzter Ausbildungszeit müssen die entsprechenden Zeugnisse beziehungsweise Nachweise beigelegt werden, zum Beispiel Schul- und Prüfungszeugnisse, Leistungsbeurteilungen, Berufsausbildungsverträge und/oder betriebliche Ausbildungspläne.

 

Der Antrag (Vordruck) auf Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit ist von der/dem Auszubildenden schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen.

Was sollte ich noch wissen?

Als Entscheidungshilfe zur Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien erlassen.

 


Ansprechpartner

Bismarckallee 8-12 23795 Bad Segeberg
Tel: +49 4551 803-0Fax: +49 4551 803-180E-Mail: info[at]aeksh.orgWeb: www.aeksh.de


Düsternbrooker Weg 75 24105 Kiel
Tel: +49 431 57935-10Fax: +49 431 57935-20E-Mail: geschaeftsstelle[at]ak-sh.aponet.deWeb: www.apothekerkammer-schleswig-holstein.de


Deliusstraße 10 24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de


Johanniskirchhof 1-7 24937 Flensburg
Tel: 0049461 866-0Fax: 0049461 866-110E-Mail: info[at]hwk-flensburg.de

Postanschrift: Postfach 173824907Flensburg


Bergstraße 2 24103 Kiel
Tel: +49 431 5194-0Fax: +49 431 5194-234E-Mail: infothek[at]kiel.ihk.deWeb: www.ihk.de/schleswig-holstein/


Am Kamp 15-17 24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 9453-0Fax: +49 4331 9453-199E-Mail: lksh[at]lksh.deWeb: www.lksh.de


Gottorfstraße 13 24837 Schleswig
Tel: +49 46 21 939-10Fax: +49 46 21 939-126E-Mail: info[at]notk-sh.deWeb: www.notk-sh.de


Gottorfstraße 13 24837 Schleswig
Tel: +49 46 21 9391-0Fax: +49 46 21 9391-26E-Mail: info[at]rak-sh.deWeb: www.rak-sh.de


Hopfenstraße 2d 24114 Kiel
Tel: +49 431 5 70 49-0Fax: +49 431 5 70 49-10E-Mail: info[at]stbk-sh.deWeb: www.stbk-sh.de

Postanschrift:24040Kiel


Hamburger Straße 99a 25746 Heide
Tel: +49 481 55 42Fax: +49 481 88 33 5E-Mail: schleswig-holstein[at]tieraerztekammer.deWeb: www.sh.tieraerztekammer.de

Frau Eike Burmeister

Mitarbeiter Tierärztekammer Schleswig-Holstein

Frau Antje Lass

Mitarbeiter Tierärztekammer Schleswig-Holstein

Frau Gesa Meyer

Mitarbeiter Tierärztekammer Schleswig-Holstein


Westring 496 24114 Kiel
Tel: +49 431 26 09 26-0Fax: +49 431 26 09 26-15E-Mail: central[at]zaek-sh.deWeb: www.zaek-sh.de


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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