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Wer als Buchmacher/in Wetten bei öffentlichen Pferderennen abschließen oder vermitteln möchte, benötigt eine Erlaubnis.

Wenn Sie gewerbsmäßig als Buchmacher/in Wetten bei öffentlichen Pferderennen abschließen oder vermitteln wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis wird erteilt für

  • die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden,
  • für Sie als verantwortliche Buchmacherin/verantwortlicher Buchmacher und
  • für die Personen, derer Sie sich zum Abschluss und zur Vermittlung der Wetten bedienen.

Die Erlaubnis kann mit Befristungen und Auflagen erteilt werden. Es ist auch eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen.

 

An das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (MWVATT).

 

Anträge auf Verlängerung sind bis zum 30. September des konzessionierten Kalenderjahres bei der zuständigen Stelle einzureichen.

 

Die Konzessionen sowie auch abgelehnte Anträge sind gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Allgemeinen Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren und liegen zwischen 650,00 und 20.000,00 Euro. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Die Gebühr für Buchmachergehilfen liegt bei 450,00 Euro.

 

  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als drei Monate) von der/ den handelnden Person(en),
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO,
  • Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite mit gut erkennbarem Bild),
  • Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit im Buchmachergewerbe als Buchmachergehilfin/Buchmachergehilfe einer zugelassenen Buchmacherin/eines zugelassenen Buchmachers. Der Antragsteller kann den Nachweis fachlicher Eignung auch auf andere Weise erbringen; in diesem Fall ist eine Stellungnahme des Deutschen Buchmacherverbandes einzuholen.
  • Nachweis eines Eigenkapitals in Höhe von 25.000,00 Euro. Dabei hat der Antragsteller nachzuweisen, dass es sich hierbei auch nicht teilweise um geliehenes Geld oder um Kapital aus einer Teilhaberschaft Dritter handelt und
  • Grundrisszeichnung der Wettannahmestelle und Ablichtung des Mietvertrages (gegebenenfalls Eigentumsnachweis) für dieses Geschäftslokal.

 

Mit dem Erstantrag für eine Buchmachererlaubnis kann gleichzeitig auch der Antrag für die Buchmachergehilfenerlaubnis gestellt werden. Mit diesem Antrag sind auch für die Gehilfin/den Gehilfen die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

Der Geschäftsraum (umgangssprachlich auch "Wettbüro"), in dem die Bucherin/der Buchmacher oder seine Buchmachergehilfen das Buchmachergewerbe ausüben, muss ein abgeschlossener Raum sein, der nicht in Verbindung stehen darf mit solchen Räumen, für die eine Schankkonzession besteht. Die Unterbringung von Buchmachergeschäften/-nebenstellen in Geschäftsräumen, die zu anderen Geschäftszwecken dienen, wie Lotteriegeschäfte, Wechselstuben, Zigarrenläden, Friseurläden, kann erlaubt werden, wenn diese Räume nach Ermessen der Zulassungsbehörde für die Ausübung des Buchmachergewerbes geeignet erscheinen.

Die Geschäftsräume sind äußerlich kenntlich zu machen durch ein Firmenschild, das den Vor- und Nachnamen der Buchmacherin/des Buchmachers mit dem Zusatz "Behördlich zugelassener Buchmacher" (und gegebenenfalls den weiteren Zusatz "Nebenstelle") trägt.

 


Ansprechpartner

Düsternbrooker Weg 94 24105 Kiel
Tel: +49 431 988-4760Fax: +49 431 988-4700E-Mail: poststelle[at]wimi.landsh.deWeb: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VII/vii_node.html

Postanschrift:24171Kiel


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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