Fahrschule: Zweigstellenerlaubnis
Fahrschule: Zweigstellenerlaubnis
Wer als Inhaber/in einer Fahrschule eine Zweigstelle betreiben möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Wenn Sie als Inhaberin/Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen dieser Fahrschule betreiben, benötigen Sie eine Zweigstellenerlaubnis.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Unterrichtsraum, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und wenn nach den Umständen, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen Entfernung, gewährleistet ist, dass die/der Inhaber/in der Fahrschulerlaubnis oder die/der verantwortlich/e Leiterin des Ausbildungsbetriebs ihren/seinen Pflichten nachkommen kann. Die Anzahl der Zweigstellen soll drei, bei Gemeinschaftsfahrschulen pro Gesellschafter/in zwei, nicht übersteigen.
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen/deren Bezirk die Zweigestelle errichtet werden soll.
Keine
Gemäß Nr. 302.4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) werden für die Erteilung der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde 84,40 Euro erhoben.
- Fahrlehrerschein,
- ein maßstabsgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,
- eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
- eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.
- § 14 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG),
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Der Antrag kann schriftlich und formlos gestellt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Eine Zweigstelle kann nicht einen anderen Namen tragen als die Fahrschule (Hauptstelle). An den Namen der Hauptstelle wird nur das Kürzel Zweigstelle (Ort der Zweigstelle) angefügt.
- Die Eintragung in die Handwerksrolle von Personen mit einer Ausübungsberechtigung beantragen
- Eintragung in die Handwerksrolle mit der Meisterprüfung gleichgestellter inländischer Prüfung
- Eintragung von Einzelkaufleuten, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften in das Handelsregister
- Erlaubnis zur Arbeit als Versicherungsberater beantragen
- Genehmigung zur Einfuhr von Tieren und Waren aus anderen EU-Staaten beantragen
Ansprechpartner
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0Fax: +49 4331 202-295E-Mail: info[at]kreis-rd.deWeb: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Postanschrift:Kaiserstraße 824768Rendsburg
Frau Andrea Schmidt
Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde
Fachdienst - Verkehr
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
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+49 4331 202-466
+49 4331 202-282
strassenverkehrsbehoerde[at]kreis-rd.de
Etage:
5. OG
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Zimmer:
522
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein