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Soll die ursprüngliche Genehmigung (Festsetzung) geändert oder aufgehoben werden, muss dies ebenfalls genehmigt werden.

Veranstaltungen im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) sind Messen, Ausstellungen, Volksfeste und Märkte (Großmarkt, Wochenmarkt, Jahrmarkt, Spezialmarkt).

Auf Antrag des Veranstalters ist die zuständige Behörde verpflichtet, Gegenstand, Zeit (Zeitraum), Ort und Öffnungszeiten der Veranstaltung festzusetzen. Mit der Festsetzung dürfen Sie als Veranstalter die Veranstaltung abhalten, sind aber auch zu ihrer Durchführung verpflichtet. Mit der Festsetzung sind bestimmte Sonderregelungen (sogenannte Marktprivilegien) verbunden, wie Änderungen der Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes und des Feiertagsgesetzes.

Im öffentlichen Interesse, zum Beispiel wenn es dem Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren oder der öffentliche Sicherheit dient, kann die Festsetzung oder die Änderung einer Festsetzung mit Auflagen verbunden werden.

In dringenden Fällen kann die zuständige Behörde vorübergehend Zeit, Öffnungszeiten und/oder den Platz der Veranstaltung abweichend von den Festsetzungen regeln.

Beantragt der Veranstalter eine Änderung oder Aufhebung der Festsetzung, so muss die zuständige Behörde dies genehmigen. Die Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Volksfestes darf jedoch nur aufgehoben werden, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem Veranstalter nicht zugemutet werden kann.

 

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt) in deren/dessen Bezirk die Veranstaltung stattfindet.

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung der Änderung der Festsetzung einer Veranstaltung (Messen, Ausstellungen, Märkte) gemäß § 69 GewO über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.

 

Änderungen von Veranstaltungsfestsetzungen sind der Behörde rechtzeitig anzuzeigen.

 

Die Gebühr für die Änderung der Festsetzung einer Veranstaltung beträgt 70,00 €.

 

Eine Änderung der Veranstaltungsfestsetzung kann durch formlosen Antrag mit Begründung beantragt werden. Nach Entscheidung der Behörde ergeht daraufhin ein Änderungsbescheid.

 

Das Erlassen von Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen ist den Ländern vorbehalten.

 


Ansprechpartner

Der Amtsdirektor
Mühlenstraße 8 24361 Groß Wittensee
Tel: +49 4356 9949-0Fax: +49 4356 9949-7000E-Mail: info[at]amt-huettener-berge.deWeb: www.amt-huettener-berge.de


Ordnungsamt
Mühlenstraße 8 24361 Groß Wittensee
Tel: +49 4356 9949-0Fax: +49 4356 9949-7000E-Mail: info[at]amt-huettener-berge.deWeb: www.amt-huettener-berge.de

Frau Ines Brand

Mitarbeiter Amt Hüttener Berge

FD III

Kontakt herunterladen
+49 4356 9949-326
+49 4356 9949-7000
brand[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau 1. OG   |   Zimmer: 04


Deliusstraße 10 24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Kontakt: Mühlenstraße 8 | 24361 Groß Wittensee | 04356/9949-0 | info@amt-huettener-berge.de

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Amtsdirektor
Gleichstellung
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Breitband
Hauptamt
IT-Service
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KITA / Schule
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Bürgerbüro
Sozialamt
Standesamt / Trauzimmer
Sitzungsräume
Bauamt
Ordnungsamt
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Hausmeister
Bauhof GW

Owschlag (Bürgerbüro)

An der Post 2
24811 Owschlag
Telefon: 0 43 36 / 2 70
oder 0 43 56 / 99 49 - 351

Borgstedt (Bürgerbüro)

Im "Uns Dörpshus"
Rendsburger Str. 20
24794 Borgstedt
Telefon: 0 43 31 / 3 65 78
oder 0 43 56 / 99 49 - 352

Öffnungszeiten

Groß Wittensee

Montag08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 bis 12:00 Uhr   14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag08:00 bis 12:00 Uhr

 

 

Sozialamt

Termine im Sozialamt nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Owschlag (Bürgerbüro)

Montag: Termine nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Mittwoch: 09:00 bis 11:30 Uhr

 

Borgstedt (Bürgerbüro)

Dienstag: 16:00 bis 18:00 Uhr

 

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