Fleischgewinnung / Schlachtung: Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Fleischgewinnung / Schlachtung: Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Wer Tiere schlachten möchte, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, muss die Tiere amtlich untersuchen lassen.
Wenn Sie Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft:
- Rinder,
- Schweine,
- Schafe,
- Ziegen,
- Pferde und andere Huftiere,
- Geflügel,
- Hasentiere,
- Farmwild.
Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.
- An das Veterinäramt (Amtstierarzt) oder
- an das Lebensmittelüberwachungsamt der Kreise oder kreisfreien Städte.
Veterinärämter in Schleswig-Holstein
Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten; in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren.
Es fallen Gebühren gemäß Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Informationen zur Lebensmittelkette.
Gewerbliche Schlachtungen dürfen (seit 1. Oktober 2010) nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben (Lebensmittelunternehmen) durchgeführt werden.
- Arbeitsschutz / Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK)
- Erlaubnis beantragen zum Züchten oder Halten von Wirbeltieren oder Kopffüßern, die für Tierversuche oder andere wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind
- Landwirtschaftliche Direktzahlung (EU-Direktzahlungen)
- Reisegewerbe: Verbotene Tätigkeiten - Ausnahme
- Untersuchungsberechtigungsschein beantragen
Ansprechpartner
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0Fax: +49 4331 202-295E-Mail: info[at]kreis-rd.deWeb: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Postanschrift:Kaiserstraße 824768Rendsburg
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein