Grenzherstellung
Grenzherstellung
Ist der Grenzverlauf eines Grundstücks nicht eindeutig, so kann die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer die Grenzherstellung beantragen.
Direkt online beantragen:
Gebäudeeinmessung, Grenzherstellung oder Zerlegungsvermessung online beantragenDas Liegenschaftskataster enthält den landesweiten und aktuellen Nachweis aller Grundstücke und liegenschaftsrechtlich bedeutsamen Gebäude in Schleswig-Holstein. Es gewährleistet gemeinsam mit dem Grundbuch die Sicherung des Eigentums am Grund und Boden und verleiht diesem Verkehrs- und Kreditfähigkeit.
Wenn der Grenzverlauf Ihres Grundstücks unklar ist und/oder die Grenzmarken (zum Beispiel Grenzsteine) fehlen, können Sie durch eine Grenzherstellung die für Ihr Grundstück im Liegenschaftskataster verbindlich nachgewiesenen Grenzpunkte in die Örtlichkeit übertragen lassen. Sofern von Ihnen gewünscht, können die so hergestellten Grenzpunkte auch durch Grenzmarken dauerhaft in der Örtlichkeit kenntlich gemacht werden.
Eine Grenzherstellung erfolgt auf Antrag der Eigentümer/innen des betroffenen Grundstücks.
- An das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein oder
- an öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI).
Für Grenzherstellungen werden Gebühren nach der Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (VermGebVO) erhoben.
- §§ 18, 19 Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKat),
- Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (VermGebVO).
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bundes der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. (BDVI).
Ansprechpartner
Mercatorstraße 1
24106 Kiel
Tel: +49 431 383-0Fax: +49 431 383-2099E-Mail: Poststelle[at]LVermGeo.landsh.deWeb: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LVERMGEOSH/lvermgeosh_node.html
Postanschrift:24062Kiel
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein