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Die Anerkennung brauchen Sie, wenn Sie einen Auslandsabschluss über eine psychotherapeutische Weiterbildungsbezeichnung erwarben, diesen in Schleswig-Holstein führen mögen, eine anerkannte Approbation als Psychotherapeut/-in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/-in haben.

Das Führen von Weiterbildungsbezeichnungenneben der Berufsbezeichnung, welche auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten beruflichen Bereich hinweisen,ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, wenn Sie eine ausländische Qualifikation in diesem Bereich haben und in Schleswig-Holstein mit dieser Weiterbildungsbezeichnung arbeiten wollen, bedarf dies die Anerkennung der Qualifikation.

Kurztext

Im Ausland bereits abgeleistete Weiterbildungszeiten können selbst dann anerkannt werden, wenn die Weiterbildung noch nicht abgeschlossen wurde beziehungsweise die Weiterbildung in Schleswig-Holstein fortgesetzt werden soll.

 

Bitte wenden Sie sich an die Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein.

Zuständige Stelle

Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein

 

Die Anerkennung ist bei der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein schriftlich zu beantragen. Sie entscheidet über den Antrag und prüft individuell anhand erworbener fachbezogener Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstiger fachbezogener Befähigungsnachweise, ob es wesentliche Unterschiede im Hinblick auf Inhalte und Zeiten zwischen Ihrer ausländischen und der deutschen Qualifikation gibt.

Sie erhalten die Qualifikation anerkannt, wenn die von Ihnen absolvierte Weiterbildung nach der individuellen Überprüfung der deutschen Qualifikation gleichwertig ist.

Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt wurden oder die Weiterbildung noch nicht abgeschlossen wurde, können Zeiten der Weiterbildung innerhalb und außerhalb der Europäischen Union für den Erwerb der deutschen Qualifikation vollständig oder teilweise angerechnet werden.

Voraussetzungen

Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung ist nur dann möglich, wenn Sie bereits eine in Deutschland gültige Approbation oder fachlich uneingeschränkte Berufserlaubnis als Psychologische/-r Psychotherapeut/-in oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/-in haben. Hierzu müssen Sie persönlich und gesundheitlich geeignet sein.

Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Berufserlaubnis/Approbation nachweisen. Für die Anerkennung der Weiterbildungsqualifikation werden Ihre Deutschkenntnisse nicht erneut überprüft.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

Spätestens drei (Nachweise aus EU-Staaten) beziehungsweise vier (Drittstaaten) Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen erhalten Sie die Entscheidung über Ihre Anerkennung.

 

Für die Anerkennung der Weiterbildungsbezeichnung wird eine Gebühr erhoben, die in Abhängigkeit vom notwendigen Überprüfungsverfahren variieren kann.

 

Dem Antrag auf Anerkennung sind alle während der Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse und Nachweise beizufügen. Dies beinhaltet:

  • Ihre Approbationsurkunde oder fachlich uneingeschränkte Berufserlaubnis,
  • eventuell bei einer im Ausland abgeschlossenen psychotherapeutischen Ausbildung der Nachweis, dass die Gleichwertigkeit zu der psychotherapeutischen Ausbildung anerkannt wurde,
  • eine tabellarische Auflistung über Ihre absolvierte Qualifikation und Ihre Berufspraxis,
  • die Zeugnisse oder Bescheinigungen über die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildung
  • eventuell Konformitätsbescheinigungen oder Tätigkeitsnachweise über die letzten fünf Jahre,
  • eventuell zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit,
  • für den Fall, dass in einem anderen Europäischen Staat ein Nachweis über eine Weiterbildung ausgestellt wurde, die ganz oder teilweise in Drittstaaten absolviert wurde: Unterlagen darüber, welche Tätigkeiten in Drittstaaten in welchem Umfang auf die Qualifikation angerechnet wurden,
  • eine schriftliche Erklärung, ob die Anerkennung der Qualifikationsnachweise bereits bei einer anderen Psychotherapeutenkammer beantragt wurde oder wird.

Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien in der Regel in deutscher Sprache vorzulegen. Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Bei einer elektronischen Verfahrensabwicklung können die Unterlagen elektronisch übermittelt werden.

 

Rechtliches der Psychotherapeuthenkammer Schleswig-Holstein

Heilberufekammergesetz (HBKG)

EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG

Rechtsbehelf

Das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens wird Ihnen in einem rechtsmittelfähigen Bescheid mitgeteilt. Gegen ablehnende Entscheidungen können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch erheben.

 

Auf der Grundlage Ihrer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Ihrer Berufserlaubnis sind Sie berechtigt, uneingeschränkt auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig zu werden. Das heißt, wenn Sie die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsqualifikation in den in Frage kommenden Bereichen noch nicht haben, schließt dies Ihre Tätigkeit in diesem Kompetenzfeld zwar nicht aus, aber Sie dürfen die entsprechende Weiterbildungsbezeichnung jedoch nicht führen.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland". Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung.

Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland".

Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

Portal "Anerkennung in Deutschland"

anabin Datenbank zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise auf den Seiten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen

Arbeiten und Leben in Deutschland

Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ)

 


Ansprechpartner

Sophienblatt 92-94 24114 Kiel
Tel: +49 431 6611990Fax: +49 431 6611995E-Mail: Info[at]pksh.deWeb: www.pksh.de


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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