Anerkennung als Stadtplanerin oder Stadtplaner mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
Anerkennung als Stadtplanerin oder Stadtplaner mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
Sie möchten als Stadtplaner oder Stadtplanerin in Schleswig-Holstein tätig sein? Dann müssen Sie vor Eintragung in die Architektenliste die Anerkennung Ihres ausländischen Studienabschluss beantragen.
Direkt online beantragen:
Leistung über den Einheitlichen Ansprechpartner beantragenDie Berufsbezeichnung Stadtplaner oder Stadtplanerin dürfen Sie nur führen, wenn Sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind.
Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Schleswig-Holstein prüft und entscheidet über Ihre Eintragung in die Architektenliste.
Kurztext
- Wer in Schleswig-Holstein als Stadtplaner/in tätig sein möchte, der muss die Eintragung in die Architektenliste beantragen.
- Vorab ist eine Anerkennung durch die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein erforderlich.
Architekten- und Ingenieurkammer des Landes Schleswig-Holstein
- Sie stellen einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle.
- Diese vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Stadtplanerin oder Stadtplaner.
- Im Anschluss erhalten Sie eine schriftliche Entscheidung.
- Gegebenenfalls sind noch Ausgleichmaßnahmen zu absolvieren. Hierzu erhalten Sie, falls notwendig, entsprechend Rückmeldung.
Voraussetzungen
- Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein beziehungsweise üben Sie Ihre Berufsaufgaben überwiegend in Schleswig-Holstein aus.
- Sie verfügen über eine Berufsbefähigung zur gestaltenden, technischen, wirtschaftlichen, sozialen und nachhaltigen Orts-, Stadt-, Regional- sowie Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung von Bauleitplänen und sonstigen städtebaulichen Plänen.
Die Gebühr richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
- Prüfungszeugnisse, Diplome, Fächer- und Notenübersichten, sonstige Befähigungs- nachweise oder Bescheinigungen über die Berufsfähigkeit in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung
- Personalausweis oder Reisepass
- Lebenslauf
- eine Meldebescheinigung
- Nachweis der Tätigkeitsart (zum Beispiel Arbeitsvertrag)
Hinweise:
- Die deutschen Übersetzungen der Dokumente durch eine oder einen an einem deutschen Gericht allgemein beeidigte oder beeidigten Übersetzerin/Übersetzer
- Bitte beachten Sie, dass bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Unterlagen unter Umständen eine Echtheitsprüfung erfolgen wird.
- Amtliche Beglaubigungen von Unterlagen nehmen vor:
- Gemeindeverwaltungen
- Landkreise
- Untere Verwaltungsbehörden (zum Beispiel Oberbürgermeister/in, Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus)
- Kreisverwaltungen)
- Notare und Gerichte
- Andere werden nicht anerkannt
Ansprechpartner
Düsternbrooker Weg 71
24105 Kiel
Tel: +49 431 57065-0Fax: +49 431 57065-25E-Mail: info[at]aik-sh.deWeb: www.aik-sh.de
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein