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Entspricht Ihr Studien-/ Schulschwerpunkt dem einzutragenden Handwerk, können Sie als Betriebsleiter/in in die Handwerksrolle eingetragen werden.

Sie oder Ihr/e Betriebsleiter/in können als Ingenieurin/Ingenieure, Absolvent/in von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung oder mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung in die Handwerksrolle eingetragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.

Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden, sind gleichgestellt.

Die Handwerkskammer (HWK) beurteilt, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Die Entscheidung über die Eintragung trifft ebenfalls die Handwerkskammer.

 

An die Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt.

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung der Eintragung gleichwertiger Prüfung in die Handwerksrolle über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.

 

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung. Auskünfte hierüber erteilt die HWK.

 

§ 7 Abs. 2 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO).

§ 7 HwO

 


Ansprechpartner

Johanniskirchhof 1-7 24937 Flensburg
Tel: 0049461 866-0Fax: 0049461 866-110E-Mail: info[at]hwk-flensburg.de

Postanschrift: Postfach 173824907Flensburg


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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