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Amtsärztinnen / Amtsärzte sind Ärztinnen / Ärzte, die im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätig sind.

Die Kreise und kreisfreien Städte sind dazu verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes einen medizinischen Fachdienst (Öffentlichen Gesundheitsdienst) einzurichten. Als Amtsärztinnen und Amtsärzte gelten in Schleswig-Holstein alle Ärztinnen/Ärzte, die im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätig sind und eine spezielle Weiterbildung auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens absolviert haben. (Früher hingegen bezeichnete man üblicherweise die ärztliche Leitung der kommunalen Gesundheitsbehörden als Amtsärztin/Amtsarzt.)

Eine wesentliche Aufgabe besteht darin, ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen vorzunehmen und hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen zu erstellen. In vielen gesetzlichen Bestimmungen ist eine amtsärztliche Untersuchung ausdrücklich vorgeschrieben. Häufig werden sie auch beauftragt, wenn dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Grund ist unter anderem, dass sich Amtsärztinnen/Amtsärzte durch ihre besondere Unabhängigkeit sowie durch ihren speziellen zusätzlichen Sachverstand im Bereich der öffentlichen Verwaltung auszeichnen.

Amtsärztinnen/Amtsärzte nehmen weitere Tätigkeiten wahr, etwa in den Bereichen der Gesundheitsprävention, des Infektionsschutzes und der Umwelthygiene. Sie werden sowohl im Auftrage anderer Behörden als auch von Privatpersonen tätig.

Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Behörden:

  • Einstellungsuntersuchungen von Bewerberinnen und Bewerbern für den öffentlichen Dienst,
  • Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung bestimmter Berufe,
  • Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten,
  • Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst,
  • Begutachtungen nach dem SGB XII,
  • Feststellung der medizinischen Notwendigkeit von Heil- und Hilfsmitteln sowie von Heil- und Sanatoriumskuren für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes,
  • Beurteilung der Haftfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit, Schuldfähigkeit, Arbeits-/Erwerbsfähigkeit, Betreuung im Rechtssinne für Gerichte,
  • Feststellung der Reisefähigkeit von Personen, zum Beispiel für Gerichte und Ausländerbehörden,
  • Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen,
  • Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI.

Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Privatpersonen:

  • Studenten: Erlass der Studiengebühren aus gesundheitlichen Gründen,
  • Studenten: Feststellung der Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen,
  • Studenten: Verlängerung der Abgabefrist für die Diplomarbeit wegen einer Erkrankung,
  • Bescheinigung der Notwendigkeit einer Kur für das Finanzamt.

 

An Ihren Kreis oder ihre kreisfreie Stadt (Öffentlicher Gesundheitsdienst).

 

Es können Gebühren gemäß Gebührensatzung der Kreise und kreisfreien Städte beziehungsweise gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren anfallen. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständiege Stelle.

 

  • Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) - VerwGebVO.

GDG

VerwGebVO

 

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein (MJG).

Öffentliche Gesundheitsdienste - Gesundheitsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte

 


Ansprechpartner

Flensburger Straße 7 24837 Schleswig
Tel: +49 4621 810-0Fax: +49 4621 810-50E-Mail: gesundheitsamt[at]schleswig-flensburg.deWeb: www.schleswig-flensburg.de/?object=tx%7C3333.10187.1


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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