Berufliche Aufstiegsfortbildungsförderung beantragen
Berufliche Aufstiegsfortbildungsförderung beantragen
Wenn Sie sich beruflich fortbilden möchten und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können Sie eine finanzielle Förderung ihrer Aufstiegsfortbildung erhalten.
Mit der Aufstiegsfortbildungsförderung, dem sogenannten Aufstiegs-BAföG, können Sie eine finanzielle Unterstützung erhalten, um sich für Fach- und Führungspositionen oder für die berufliche Selbstständigkeit zu qualifizieren. Über 700 Fortbildungsabschlüsse einer höherqualifizierten Berufsbildung können gefördert werden, zum Beispiel:
- Meisterin oder Meister
- Fachwirtin oder Fachwirt
- Technikerin oder Techniker
- Staatlich anerkannter Erzieherin oder Staatlich anerkannter Erzieher
Sie können nur zwischen Aufstiegsfortbildungen wählen, für die Sie die berufliche Vorqualifikation besitzen.
Die Förderung mit dem Aufstiegs-BAföG kann Sie unterstützen durch:
- Beiträge zu Ihren Maßnahmekosten
- Beiträge zu Ihrem Lebensunterhalt
Sie können die Aufstiegsfortbildung in Vollzeit oder in Teilzeit absolvieren. Sie können die Unterstützung auch für mehrere Maßnahmeabschnitte beantragen. Ihre Fortbildung muss von einem Träger angeboten werden, der dafür geeignet ist, zum Beispiel von einem
- öffentlichen Träger,
- staatlich anerkannten Träger oder
- zertifizierten Träger.
Sie können eine Förderung der tatsächlich entstandenen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu 15.000 EUR erhalten. Die Hälfte davon ist ein Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, die andere Hälfte ist ein zinsgünstiges Darlehen der KfW, das Sie zurückzahlen müssen. Bei erfolgreichem Abschluss kann Ihnen ein Teil des Darlehens erlassen werden. Bei Existenzgründung kann Ihnen unter bestimmten Umständen das gesamte Darlehen erlassen werden.
Ebenso wird Ihre fachpraktische Arbeit gefördert, die Sie zum Beispiel im Rahmen der Meisterprüfung erstellen. Dafür können Sie bis zur Hälfte der notwendigen und entstandenen Materialkosten eine Förderung erhalten, höchstens jedoch bis zu 2.000 EUR, hälftig als Zuschuss, hälftig als Darlehen.
Hinsichtlich der Darlehens-Komponenten der Förderung haben Sie mit der Bewilligung der Aufstiegsfortbildungsförderung einen Anspruch auf den Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Ihr Darlehen ist während der Dauer der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit von 2 Jahren zins- und tilgungsfrei.
Beiträge zum Lebensunterhalt können Sie nur beantragen, wenn Sie Ihre Fortbildung in Vollzeit absolvieren. Als Elternteil eines oder mehrerer Kinder erhalten Sie einen höheren Zuschuss. Wenn Sie Einkommen oder Vermögen über die Freibeträge hinaus haben, wird Ihnen dies angerechnet. Auch andere staatliche Leistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, müssen Sie bei der Antragstellung angeben. Den AFBG-Unterhaltsbeitrag müssen Sie nicht zurückzahlen.
Alleinerziehende erhalten bei Vollzeit- und auch bei Teilzeitmaßnahmen zusätzlich einen monatlichen Kinderbetreuungszuschlag für jedes Kind unter 14 Jahren in ihrem Haushalt.
Auch als Ausländerin oder Ausländer können Sie die Aufstiegsfortbildungsförderung erhalten, wenn Sie zum Beispiel:
- Angehörige der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind oder
- über einen bestimmten Aufenthaltstitel oder eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen oder
- sich insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig waren.
Kurztext
- Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), sogenanntes Aufstiegs-BAföG
- Aufstiege hin zu Fach- und Führungspositionen oder in die berufliche Selbstständigkeit werden unterstützt durch die Förderung von Fortbildungen in der beruflichen Bildung mit
- Beiträgen zu Maßnahmekosten
- Beiträgen zum Lebensunterhalt
- gefördert werden Fortbildungsabschlüsse einer höherqualifizierten Berufsbildung, zum Beispiel:
- Meisterin oder Meister
- Fachwirtin oder Fachwirt
- Technikerin oder Techniker
- Staatlich anerkannte Erzieherin oder Staatlich anerkannter Erzieher
- über 700 Fortbildungsabschlüsse auf 3 Fortbildungsstufen sind förderfähig:
- Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin
- Bachelor Professional
- Master Professional
- gesetzliche Voraussetzungen für eine Förderung unter anderem:
- Vorbereitungsmaßnahme auf öffentlich-rechtlich geregelte Prüfung
- berufliche Vorqualifikation des Teilnehmers
- regelmäßige Teilnahme des Teilnehmers
- Träger der Fortbildung ist geeignet, zum Beispiel als
- öffentlicher Träger
- staatlich anerkannter Träger
- zertifizierter Träger
- Aufstiegsfortbildung kann in Vollzeit oder Teilzeit erfolgen
- Fortbildungsmaßnahme kann in mehreren Abschnitten absolviert werden
- Förderungshöchstdauer ist grundsätzlich
- bei Vollzeit: 24 Monate
- bei Teilzeit: 48 Monate
- Anforderungen an die Anzahl der Unterrichtsstunden:
- bei Vollzeitmaßnahmen: In der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden
- bei Teilzeitmaßnahmen: Im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Monat
- Ausländerinnen oder Ausländer erhalten die Förderung, wenn sie zum Beispiel:
- Angehörige der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind oder
- über bestimmte Aufenthaltstitel oder eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen oder
- sich insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig waren
- Maßnahmebeitrag:
- Förderung der tatsächlich entstandenen Lehrgangs und Prüfungsgebühren
- bis zu 15.000 EUR möglich
- hälftig als Zuschuss, hälftig als Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
- unter Umständen kann das Darlehen oder Teile davon erlassen werden
- fachpraktische Arbeiten, zum Beispiel bei der Meisterprüfung,
- können bis zur Hälfte der notwendigen und entstandenen Materialkosten, bis maximal 2.000 EUR gefördert werden
- hälftig als Zuschuss, hälftig als Darlehen der KfW
- unabhängig von Einkommen und Vermögen.
- wird bei Vollzeit- und bei Teilzeitmaßnamen gewährt.
- Förderung der tatsächlich entstandenen Lehrgangs und Prüfungsgebühren
- Unterhaltsbeitrag:
- wird nur bei Vollzeitmaßnahmen gewährt
- muss nicht zurückgezahlt werden
- Einkommen und Vermögen (über die Freibeträge hinaus) werden angerechnet
- örtliche Zuständigkeit
- bei Wohnsitz in Deutschland: AFBG-Vollzugsstelle des Bezirks, in dem der Teilnehmer bei Antragstellung seinen ständigen Wohnsitz hat
- bei Wohnsitz im Ausland: AFBG-Vollzugsstelle des Bezirks der Fortbildungsstätte
Investitionsbank Schleswig-Holstein
- Sie beantragen die Aufstiegsfortbildungsförderung bei der zuständigen AFBG-Vollzugsstelle Ihres ständigen Wohnsitzes.
- Sie stellen den Antrag mit allen benötigten Unterlagen elektronisch oder schriftlich. In den meisten Bundesländern können Sie den Antrag auch digital stellen.
- Wenn Sie den Antrag elektronisch oder schriftlich ausfüllen:
- Sie wählen die notwendigen Formblätter aus und füllen den Antrag am Computer aus. Am Schluss des Antrags tragen Sie Ihren Namen ein.
- Sie schicken Ihren Antrag per E-Mail an die zuständige AFBG-Vollzugsstelle oder
- Sie drucken den Antrag aus und senden ihn mit den erforderlichen Nachweisen per Post an Ihre zuständige AFBG-Vollzugsstelle.
- Die AFBG-Vollzugsstelle prüft Ihre Angaben und entscheidet, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Förderung nach dem AFBG in Ihrem Fall vorliegen, und schickt Ihnen einen Bescheid.
- Dem Bescheid können Sie entnehmen, ob, wie und in welcher Höhe Ihre Fortbildungsmaßnahme gefördert wird.
- Neben den Zuschüssen haben Sie mit der Bewilligung des Maßnahmebeitrags einen Anspruch auf den Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
- Ihr Darlehen ist während der Dauer der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit von 2 Jahren zins- und tilgungsfrei. Das bedeutet, dass Sie erst 2 Jahre nach Ende der Fortbildung das Darlehen in monatlichen Raten zurückzahlen müssen.
Voraussetzungen
- Sie besitzen die notwendige berufliche Vorqualifikation für die Qualifizierung, die Sie anstreben.
- Der Fortbildungsträger muss geeignet sein, zum Beispiel als:
- öffentlicher Träger,
- staatlich anerkannter Träger oder
- zertifizierter Träger.
- Die Fortbildung bereitet auf einen öffentlich-rechtlich geregelten oder diesem gleichgestellten Fortbildungsabschluss vor.
- Regelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme.
- Die Fortbildung in Vollzeit bietet
- mindestens 400 Unterrichtsstunden,
- Abschluss innerhalb von 36 Kalendermonaten und
- in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden.
- Die Fortbildung in Teilzeit bietet
- mindestens 400 Unterrichtsstunden,
- Abschluss innerhalb von 48 Kalendermonaten und
- im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Monat.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme beziehungsweise bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnitts beantragt werden.
Der Unterhaltsbeitrag sowie der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende werden ab dem Monat des Unterrichtsbeginns, frühestens ab Beginn des Antragsmonats gewährt. Eine rückwirkende Bewilligung dieser Leistung ist nicht möglich.
Es fallen keine Kosten an.
- ausgefüllter Antrag
- aktuelle Meldebescheinigung
- Nachweis über Ihre berufliche Qualifizierung, beispielsweise in Form Ihres Prüfungszeugnisses oder Hochschulabschlusses
- bei Vollzeitmaßnahmen: Bescheinigung über Ihre gesetzliche Krankenversicherung oder Versicherungsvertrag
sowie gegebenenfalls:
- Rechnungskopien für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
- Nachweise zu Kostenerstattungen
- Nachweise über Einnahmen aus Arbeitsverhältnissen, Ausbildungsvergütungen oder Unterhaltsleistungen
- Angaben zu Kindern
- Nachweise über den Erhalt von finanziellen Leistungen wie beispielsweise
- BAföG,
- Arbeitslosengeld,
- Bürgergeld,
- Rehabilitationsleistungen,
- Begabtenförderung oder Ähnliches.
- Pass oder Passersatz sowie Nachweis über Aufenthaltstitel bei nichtdeutscher Staatsangehörigkeit
- bei vorzeitig beendeten Studiengängen Exmatrikulationsbescheinigung
- Bescheinigung über den Grad der Behinderung
Rechtsbehelf
- für Streitigkeiten über die AFBG-Förderung: Je nach Bundesland können Sie entweder Widerspruch bei der AFBG-Vollzugsstelle oder Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Weitere Informationen finden Sie in Ihrem Bescheid.
- für Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag: Rechtsweg vor dem ordentlichen Gericht
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Zur Helling 5-6
24143 Kiel
Tel: +49 431 9905-0Fax: +49 431 9905-3383E-Mail: info[at]ib-sh.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein