Ersterteilung der Bergbauerlaubnis beantragen
Ersterteilung der Bergbauerlaubnis beantragen
Wenn Sie oder Ihr Betrieb einen oder mehrere Bodenschätze aufsuchen möchten, müssen Sie dafür bei der zuständigen Bergbehörde eine bergrechtliche Erlaubnis beantragen.
Um einen oder mehrere Bodenschätze aufsuchen zu können, müssen Sie oder Ihr Betrieb eine bergrechtliche Erlaubnis beantragen. Diesen Antrag können Sie bei der zuständigen Bergbehörde stellen. Es gibt 3 Arten von bergrechtlichen Erlaubnissen:
- Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken: ausschließliches Recht, um Lagerstätten zu entdecken und ihre Ausdehnung festzustellen
- Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken: ausnahmslos für Forschungszwecke
- Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung, um Kennwerte von möglichen Vorkommen zu ermitteln.
Mit einer bergrechtlichen gewerblichen Aufsuchungserlaubnis, auch gewerbliche Erlaubnis genannt, dürfen Sie als Einzige oder Einziger den oder die erteilten Rohstoffe in einem festgelegten Gebiet und während eines bestimmten Zeitraums erkunden. Hierbei handelt es sich um ein ausschließliches Recht. Dies gilt aber nur für die gewerbliche Erlaubnis.
Im Gegensatz hierzu können wissenschaftliche und großräumige Aufsuchungserlaubnisse auch überlagernd erteilt werden, da sie nicht als Ziel haben, einen bergfreien Bodenschatz aufzusuchen und nach wirtschaftlichen Aspekten zu gewinnen oder zu fördern.
Um eine Aufsuchungserlaubnis zu bekommen, müssen Sie bei der zuständigen Bergbehörde einen Antrag stellen. Dieser muss beinhalten:
- die genaue Bezeichnung der Art, das heißt gewerbliche, wissenschaftliche oder großräumige Aufsuchung,
- die Bezeichnung des oder der aufzusuchenden bergfreien Bodenschätze,
- ein Arbeitsprogramm und
- einen Nachweis der Finanzierbarkeit.
Die Inhalte richten sich nach der Art der Aufsuchungserlaubnis: gewerblich, wissenschaftlich oder großräumig.
Das Arbeitsprogramm sollte insbesondere darlegen, dass die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck, ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen. Das bedeutet, dass Sie als Antragstellerin oder Antragsteller sowohl personell als auch finanziell in der Lage sein müssen, die beantragte Fläche ausreichend und sinnvoll explorieren zu können.
Das Arbeitsprogramm für eine gewerbliche Erlaubnis mit der Laufzeit von 3 Jahren könnte zum Beispiel folgende geplante Tätigkeiten enthalten:
- Recherche nach Untergrundinformationen und deren Auswertung
- Durchführung von betriebsplanfreien Aufsuchungsmaßnahmen (beispielsweise Überfliegungen, Kartierungen)
- Vorbereitung/ Durchführung von betriebsplanpflichtigen Aufsuchungsmaßnahmen (beispielsweise Seismikmesskampagnen)
- Einreichen einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung
Mit der Aufsuchungserlaubnis dürfen Sie noch keine technischen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder seismische Untersuchungen. Die Erlaubnis stellt lediglich einen Rechtstitel dar, in dem Ihnen zugesprochenen Erlaubnisfeld Bodenschätze zu erkunden. Bezogen auf die gewerbliche Aufsuchungserlaubnis wird Ihnen hier ein grundsätzliches und ausschließliches Recht zugewiesen. Das heißt eine gewerbliche Erlaubnis für einen bestimmten Bodenschatz kann nicht von einer weiteren gewerblichen Erlaubnis für denselben Bodenschatz am selben Erdoberflächenpunkt überdeckt werden.
Ausgenommen von der Ausschließlichkeit sind die wissenschaftlichen und großräumigen Aufsuchungen von bergfreien Bodenschätzen, da hier das Aufsuchungsziel ein anderes ist.
Wenn Sie technische Erkundungsarbeiten durchführen möchten, müssen Sie weitere Anträge, zum Beispiel für die Zulassung von Betriebsplänen, bei der zuständigen Behörde einreichen. Erst wenn diese von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden sind, dürfen Sie derartige bergbauliche Maßnahmen durchführen.
Die bergrechtliche Erlaubnis erstreckt sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Edel- und Buntmetalle sowie Salze. Das Gebiet, auf das sich die Erlaubnis bezieht, ist an der Erdoberfläche begrenzt und erstreckt sich theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.
Kurztext
- Bergbau Erlaubnis erstmalig Erteilung
- Vorgelagertes Verfahren zur Erkundung (Aufsuchung) bestimmter (bergfreier) Rohstoffe (Bodenschätze) in einem festgelegten Gebiet (Aufsuchungsfeld).
- definiert eine Fläche, in der ausschließlich der Erlaubnisinhaber das Recht zur Erkundung (Aufsuchung) des benannten Bodenschatzes hat
- Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis dürfen mit einer Erlaubnis in einem festgelegten Gebiet und während eines bestimmten Zeitraums einen oder mehrere erteilte Rohstoffe erkunden
- Auch Aufsuchungserlaubnis genannt
- Aufsuchungserlaubnis bezieht sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze
- Kann erteilt werden für
- gewerbliche Aufsuchung
- wissenschaftliche Aufsuchung
- zur großräumigen Aufsuchung
- Erlaubnis wird für maximal 5 Jahre erteilt, kann maximal um jeweils 3 Jahre verlängert werden
- Beantragung über
- Online-Portal BergPass oder
- direkt bei der zuständigen Bergbehörde
- Zuständig: Bergbehörde des Bundeslandes, in dem das Erlaubnisfeld liegt
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein)
Sie können die Erlaubnis online über die Plattform BergPass oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.
Erlaubnis online über die Plattform BergPass beantragen:
- Rufen Sie die OnlinePlattform BergPass auf und melden Sie sich an.
- Für die Anmeldung benötigen Sie eine bundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
- Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
Erlaubnis schriftlich bei der zuständigen Bergbehörde beantragen:
- Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung und stimmen Sie die erforderlichen Antragsunterlagen ab.
- Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Bergbehörde ein.
Weitere Verfahrensschritte:
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
- Die Bergbehörde entscheidet allein über die Erlaubnis, führt aber meist eine Beteiligung durch: Enthält Ihr Arbeitsprogramm Maßnahmen und Gebiete, die den Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berühren, verteilt sie ihn anschließend an alle von dem Vorhaben betroffenen Behörden.
- Sie erhalten einen Bescheid per Post, in dem Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (bundID oder ELSTER Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt.
- Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren.
Voraussetzungen
Damit Sie die Erlaubnis erhalten können, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen die Bodenschätze, die Sie suchen möchten, genau bezeichnen.
- Das Feld, in dem aufgesucht werden soll, muss
- einen Ausschnitt aus dem Erdkörper bilden, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs wie zum Beispiel Landes- oder Bundesgrenzen einen anderen Verlauf erfordern,
- in einer Karte mit einem geeigneten Maßstab eingezeichnet sein und
- in einer Karte eingezeichnet sein, die den Anforderungen der Unterlagen-Bergverordnung entspricht.
- Sie müssen ein Arbeitsprogramm vorlegen, das die Art, den Zweck und den Umfang Ihres Vorhabens beschreibt.
- Sie müssen sich verpflichten, auf Verlangen der zuständigen Bergbehörde
- die Ergebnisse Ihrer Erkundungsarbeiten unverzüglich nach ihrem Abschluss, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der Behörde bekanntzugeben (Jahresbericht oder Endbericht),
- andere Organisationen, die ebenfalls eine Aufsuchungserlaubnis besitzen und in ihren gewerblichen Erkundungsgebieten den gleichen Bodenschatz suchen, an Ihrem Erkundungsvorhaben zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen,
- wenn Ihr Vorhaben wissenschaftlichen Zwecken dient: den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
- wenn Ihr Vorhaben einer großräumigen Aufsuchung dient: den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
- Sie, beziehungsweise Ihre Vertretungspersonen, müssen die nötige rechtliche Zuverlässigkeit besitzen.
- Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie die nötige Finanzierung für eine ordnungsgemäße Aufsuchung bereitstellen können.
- Sie müssen glaubhaft machen, dass Ihr Erkundungsvorhaben die Suche und Förderung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen nicht gefährdet.
- Ihr Erkundungsvorhaben darf keine Bodenschätze beeinträchtigen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt.
- Ihr Erkundungsvorhaben darf keine überwiegenden öffentlichen Interessen berühren, die die Suche im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen, beispielsweise Umwelt- und Tierschutz.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis wird Ihnen für maximal 5 Jahre erteilt und kann um 3 Jahre verlängert werden, wenn Sie Ihre Erkundungstätigkeiten trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Durchführung noch nicht ausreichend umsetzen konnten. Welche Befristung im Einzelfall relevant ist, richtet sich nach dem Zeitraum, der für Ihr Arbeitsprogramm nötig ist.
Wenn Sie mit der Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis beginnen, kann die Erlaubnis widerrufen werden. Gleiches gilt, wenn Sie die Aufsuchung länger als 1 Jahr unterbrechen.
Für Schleswig-Holstein gilt:
Die Gebühr für gewerbliche Zwecke beträgt zwischen 680,00 und 6.850,00 EUR, für wissenschaftliche Zwecke zwischen 340,00 und 1.360,00 EUR.
- Erlaubnisantrag
- Arbeitsprogramm mit folgenden Angaben:
- Zeitraum, für den Sie eine Erlaubnis beantragen
- Beschreibung der geplanten Arbeiten und die Art der Aufsuchung
- geplanter finanzieller Aufwand
- voraussichtlicher Zeitplan für die Aufsuchungstätigkeiten
- bei gewerblichen Aufsuchungserlaubnissen Angaben zu:
- Antragstellerin oder zum Antragsteller
- Geschäftsführung
- Firmenbezeichnung und -sitz
- Handelsregisterauszug
- Nachweise Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit in Abhängigkeit der Art der beantragten Aufsuchungserlaubnis:
- durch Bilanzen, Bankauskünfte, Kreditzusagen, aus denen hervorgeht, inwieweit die Aufwendungen aus Eigenmitteln, aus Krediten oder Zuschüssen der öffentlichen Hand finanziert werden
- bei allen bergrechtlichen Erlaubnisarten müssen die geplanten Tätigkeiten voll umfänglich für die gesamte Laufzeit der Erlaubnis finanziert sein
- Eine nach den Kriterien der Unterlagen-Bergverordnung erstellte Karte:
- die Anzahl der Antragsexemplare richtet sich nach der Anzahl der Landkreise und anderen zu beteiligenden Institutionen. Bergbauerlaubnisse werden nicht über Ländergrenzen hinweg erteilt.
- Maßstab 1:25.000, 1:50.000 oder 1:100.000
§ 10 Bundesberggesetz (BBergG)
§§ 3 bis 4 Bundesberggesetz (BBergG)
§§ 6 bis 7 Bundesberggesetz (BBergG)
§ 11 Bundesberggesetz (BBergG)
§ 16 Bundesberggesetz (BBergG)
§§ 1 bis 5 Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV)
Rechtsbehelf
Ob und wie sie Rechtsmittel einlegen können, entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid.
- Schriftform erforderlich: Ja
- Online-Dienste vorhanden: Ja
Was sollte ich noch wissen?
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie - Tätigkeiten und Zuständigkeiten
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
- Anerkennung der Bauvorlageberechtigung beantragen
- Bauprodukte / Bauarten: Hersteller und Anwender - Nachweis der Sachkunde und Erfahrung
- Bauprodukte: Herstellung von nicht geregelten Bauprodukten - Erlaubnis
- Gaststättenbetrieb: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin - Anzeige
- Schifffahrt: Feststellung der Seediensttauglichkeit und Dienstbescheinigung
Ansprechpartner
An der Marktkirche 9
38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld
Tel: +49 5323 9612-200E-Mail: poststelle-hannover[at]lbeg.niedersachsen.deWeb: www.lbeg.niedersachsen.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein