Kfz: Zusatzschild für Fahrradträger oder Ladung
Kfz: Zusatzschild für Fahrradträger oder Ladung
Wenn das hintere amtliche Kennzeichen durch einen Ladungsträger verdeckt wird, muss ein drittes Kennzeichen am Fahrzeug angebracht werden.
Wenn das hintere amtliche Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung ganz oder teilweise verdeckt wird, muss ein drittes Kennzeichen am Fahrzeug angebracht werden. Das dritte Kennzeichen (Wiederholungskennzeichen) muss nicht gestempelt und auch nicht mit einer Plakette über die nächste Hauptuntersuchung versehen sein.
Die Anbringung eines Wiederholungskennzeichens liegt in der Verantwortung des Halters/der Halterin beziehungsweise Fahrers/Fahrerin.
An den Kreis oder an die kreisfreie Stadt.
Es fallen keine Gebühren an. Es entstehen jedoch Kosten für den Kauf des Kennzeichenschildes.
§ 10 Abs. 9 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV).
Ansprechpartner
St. Jürgener Str. 49
24837 Schleswig
Tel: +49 4621 87-820Fax: +49 4621 87-337E-Mail: KFZ-Zulassung[at]schleswig-flensburg.de
Gutenbergstraße 23
24941 Flensburg
Tel: 0461 81150E-Mail: zulassungfl[at]schleswig-flensburg.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein