Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Bürgerportal Karte

Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn ein Sondereigentum begründet beziehungsweise ein Dauerwohnrecht geltend gemacht werden soll.

Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass

  • eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
  • nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.

An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.

Kurztext

  • Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Eintragungsbewilligung von Wohnungs- beziehungsweise Teileigentumsgrundbüchern.
  • Den Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung kann der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder jede andere Person stellen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (zum Beispiel der Erwerber)
  • zuständig: Baubehörde des Landes

 

Untere Bauaufsichtsbehörde

  • des Kreises oder der kreisfreien Stadt
  • der Gemeinden (wenn die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden)

Zuständige Stelle

  • zuständige Baubehörde des Landes

 

  • Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
  • Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
  • Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.

Voraussetzungen

  • Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
  • Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
    • es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
    • einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
  • Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
  • Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • keine

Bearbeitungsdauer

  • keine Angabe

 

  • Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
  • Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
    • Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
    • Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
    • Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
  • Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
  • aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte

     

    • Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

     


    Ansprechpartner

    Der Landrat
    Kaiserstraße 8 24768 Rendsburg
    Tel: +49 4331 202-0Fax: +49 4331 202-295E-Mail: info[at]kreis-rd.deWeb: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

    Postanschrift:Kaiserstraße 824768Rendsburg


    Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


    Kontakt: Mühlenstraße 8 | 24361 Groß Wittensee | 04356/9949-0 | info@amt-huettener-berge.de

    Groß Wittensee | Altbau

    Amtsdirektor
    Gleichstellung
    Amtskasse
    Breitband
    Hauptamt
    IT-Service
    Kämmerei
    KITA / Schule
    Personal
    Steueramt

    Groß Wittensee | Neubau

    Bürgerbüro
    Sozialamt
    Standesamt / Trauzimmer
    Sitzungsräume
    Bauamt
    Ordnungsamt
    Archiv
    Hausmeister
    Bauhof GW

    Owschlag (Bürgerbüro)

    An der Post 2
    24811 Owschlag
    Telefon: 0 43 36 / 2 70
    oder 0 43 56 / 99 49 - 351

    Borgstedt (Bürgerbüro)

    Im "Uns Dörpshus"
    Rendsburger Str. 20
    24794 Borgstedt
    Telefon: 0 43 31 / 3 65 78
    oder 0 43 56 / 99 49 - 352

    Öffnungszeiten

    Groß Wittensee

    Montag08:00 bis 12:00 Uhr
    Dienstag08:00 bis 12:00 Uhr
    Mittwochgeschlossen
    Donnerstag08:00 bis 12:00 Uhr   14:00 bis 18:00 Uhr
    Freitag08:00 bis 12:00 Uhr

     

     

    Sozialamt

    Termine im Sozialamt nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

    Owschlag (Bürgerbüro)

    Montag: Termine nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

    Mittwoch: 09:00 bis 11:30 Uhr

     

    Borgstedt (Bürgerbüro)

    Dienstag: 16:00 bis 18:00 Uhr

     

    Folgen Sie uns auf Facebook und Instagram.