Ausländerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Für Ausländerangelegenheiten (Einreise, Aufenthalt, Erwerbstätigkeit, Eingliederungshilfe etc.) sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig.
Rechtliche Bestimmungen für Ausländer/innen ergeben sich aus internationalen Abkommen, dem Recht der Europäischen Union und aus dem nationalen Recht. Im nationalen Recht regelt das Aufenthaltsgesetz die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung der Integration von Ausländern im Bundesgebiet.
Das Aufenthaltsgesetz enthält abschließende Regelungen für den Aufenthalt einer Ausländerin/eines Ausländers im Bundesgebiet. Soweit ein gesetzlicher Tatbestand nicht an die Ausländereigenschaft einer Person anknüpft, gelten die allgemeinen Gesetze.
Ausländer/innen müssen wie Inländer/innen die gesetzlichen Gebots- und Verbotsnormen beachten.
Die Einreise ist nur dann zulässig, wenn sie im Einklang mit dem Aufenthaltsgesetz und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften erfolgt.
Integration ist Recht und Pflicht der auf Dauer hier lebenden Ausländer/innen. Eingliederungsbemühungen von Ausländerinnen/Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt.
Ansprechpartner ist die für Ihren Wohnort zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. In der Regel ist die Einholung eines Termins erforderlich.
Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge
Es fallen Gebühren gemäß Aufenthaltsverordnung an. Genaue Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.
- Eigener Reisepass beziehungsweise Reiseausweis,
- bei Angehörigen eines Mitgliedstaates der EU reicht die Identitätskarte aus,
- gegebenenfalls zusätzlich das bisher durch die Ausländerbehörde erteilte aufenthaltsrechtliche Dokument (Aufenthaltstitel/Aufenthaltsgestattung/Duldung).
- Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- §§ 44 bis 54 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Regelungen in anderen Gesetzen bleiben "unberührt". Das Aufenthaltsgesetz versteht sich somit als Regelung des "allgemeinen Ausländerrechts", welches hinter die spezielleren Vorschriften zurückzutreten hat. Als speziellere Vorschriften kommen zum Beispiel in Betracht: Freizügigkeitsgesetz/EU, Asylverfahrensgesetz, Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAG), Streitkräfteaufenthaltsgesetz.
Informationen zur Integration (einschließlich Integrationskursen) finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSJFSIG) und des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge (LaZuF).
Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung: Verlängerung beantragen
- Erstaufnahmeeinrichtung in Schleswig-Holstein/Informationen für Ukraineflüchtlinge
- Parkausweis für Schwerbehinderte
- Schwerbehindertenangelegenheiten
- Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Kosten einer ausländischen Person in Deutschland abgeben
Ansprechpartner
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0Fax: +49 4331 202-295E-Mail: info[at]kreis-rd.deWeb: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Postanschrift:Kaiserstraße 824768Rendsburg
Frau Karin Bakalarz
Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde
Fachdienst - Zuwanderung
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Kontakt herunterladen
+49 4331 202-1258
+49 4331 202-502
zuwanderung[at]kreis-rd.de
Etage:
EG
|
Zimmer:
74
Frau Svenja Lütje
Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde
Fachdienst - Zuwanderung
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
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+49 4331 202-300
+49 4331 202-502
zuwanderung[at]kreis-rd.de
Etage:
EG
|
Zimmer:
71
Frau Edda Niemann
Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde
Fachdienst - Zuwanderung
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
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+49 4331 202-553
+49 4331 202-502
zuwanderung[at]kreis-rd.de
Etage:
EG
|
Zimmer:
59
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein