Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Bürgerportal Karte

Gemäß § 74 Abs.1 LBO unterliegt die Errichtung, Änderung, Erweiterung und der Abbruch von Wohngebäuden geringer Höhe und der dazugehörigen notwendigen Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder und Nebenanlagen der Baufreistellung und bedarf keiner Baugenehmigung, wenn die Vorhaben im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes liegen. Eine Bauanzeige kann gemäß § 74 Abs.1 Satz 2 LBO nicht eingereicht werden für Sonderbauten (§ 58 Abs.2 LBO), unterirdische Garagen mit mehr als 100m² Nutzfläche und Gebäude mit unterirdischen Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche.

Gemäß § 74 Abs.7 LBO bedarf die Bauanzeige keiner bauaufsichtlichen Prüfung. Hieraus ergibt sich eine verstärkte Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn, z.B. ist er verpflichtet, nach anderen Vorschriften erforderliche Zustimmungen und Genehmigungen einzuholen (zu den Einzelheiten vgl. § 74 LBO). Gemäß § 74 Abs.13 LBO kann der Bauherr jedoch auch das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 75 LBO durchführen lassen.
Je eine Ausfertigung der Bauanzeige ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde und der Gemeinde einzureichen.

Die Bauvorlagen sind von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern zu fertigen, die nach § 71 Abs.3 LBO bauvorlageberechtigt sind. Ausgenommen sind die bautechnischen Nachweise, die von Personen zu fertigen sind, welche die Voraussetzungen des § 74 Abs.4 LBO erfüllen (Architekten und Ingenieure).

 

Mit der Ausführung des Vorhabens darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen und Erklärungen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, es sei denn, die Bauaufsichtsbehörde untersagt den Baubeginn.
Wenn Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem schriftlichen Antrag entsprochen wurde.

 

Der Bauanzeige sind beizufügen (vgl. im Einzelnen § 74 Abs.6 LBO): - Antragsvordurck - Die vollständigen Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise - eine Erklärung der Bauherren oder des Bauherrn, dass die Verpflichtung, Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder nach § 55 LBO herzustellen, erfüllt wird; dabei ist die Zahl der Stellplätze und Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder anzugeben. - Die Erklärung der Bauherren oder des Bauherrn, dass sie oder er die auf dem Grundstück festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verwirklichen wird. Diese Maßnahmen sind im einzelnen zu nennen. - Die Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Aufstellerin oder  Aufsteller der bautechnischen Nachweise und der sachverständigen Personen im Sinne des § 62 Abs. 2 LBO, dass sie die erforderlichen, mit ihren Unterschriften versehenen Unterlagen unter Beachtung der öffentlichen-rechtlichen Vorschriften verfasst haben; die Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser haben außerdem zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen; die Namen und Anschriften der genannten Personen sind jeweils anzugeben. - Eine Erklärung der Gemeinde, dass die Erschließung des Vorhabens gesichert ist. - Eine Erklärung der Bauherren oder des Bauherrn, dass keine hindernde Baulast besteht.

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Kreis Rendsburg Eckernförde


Kontakt: Mühlenstraße 8 | 24361 Groß Wittensee | 04356/9949-0 | info@amt-huettener-berge.de

Groß Wittensee | Altbau

Amtsdirektor
Gleichstellung
Amtskasse
Breitband
Hauptamt
IT-Service
Kämmerei
KITA / Schule
Personal
Steueramt

Groß Wittensee | Neubau

Bürgerbüro
Sozialamt
Standesamt / Trauzimmer
Sitzungsräume
Bauamt
Ordnungsamt
Archiv
Hausmeister
Bauhof GW

Owschlag (Bürgerbüro)

An der Post 2
24811 Owschlag
Telefon: 0 43 36 / 2 70
oder 0 43 56 / 99 49 - 351

Borgstedt (Bürgerbüro)

Im "Uns Dörpshus"
Rendsburger Str. 20
24794 Borgstedt
Telefon: 0 43 31 / 3 65 78
oder 0 43 56 / 99 49 - 352

Öffnungszeiten

Groß Wittensee

Montag08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag08:00 bis 12:00 Uhr   14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag08:00 bis 12:00 Uhr

 

 

Sozialamt

Termine im Sozialamt nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Owschlag (Bürgerbüro)

Montag: Termine nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Mittwoch: 09:00 bis 11:30 Uhr

 

Borgstedt (Bürgerbüro)

Dienstag: 16:00 bis 18:00 Uhr

 

Folgen Sie uns auf Facebook und Instagram.