Berufskraftfahrerin / Berufskraftfahrer: Weiterbildung - Fahrerqualifizierungsnachweis
Berufskraftfahrerin / Berufskraftfahrer: Weiterbildung - Fahrerqualifizierungsnachweis
Wer als Berufskraftfahrer/in Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr durchführen möchte, muss eine bestimmte Weiterbildung nachweisen.
Wenn Sie als Berufskraftfahrer/in Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, benötigen Sie einen Fahrerqualifizierungsnachweis als Nachweis der erforderlichen Weiterbildung.
Zur Weiterbildung müssen Sie einen Kurs bei einer anerkannten Ausbildungsstätte besuchen. Sie erhalten zum Abschluss eine Teilnahmebescheinigung; eine Prüfung wird nicht durchgeführt.
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Fahrerlaubnisbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Voraussetzungen für den Eintrag:
- Sie sind Bürger/in der EU oder eines EWR-Staates oder sind bei einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat beschäftigt.
- Sie sind Inhaber/in einer gültigen Fahrerlaubnis in den entsprechenden Klassen.
- Sie haben eine Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte abgeschlossen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Alle fünf Jahre müssen Sie Ihre Kenntnisse im Rahmen einer Weiterbildung erneuern.
Die Gebühren werden auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben und betragen im Regelfall 32,50 Euro. Gegebenfalls kommen zusätzliche Gebühren für Expressbestellungen, Verluste von Fahrerqualifikationen o. Ä. dazu
Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann nur gegen Vorlage von folgenden Unterlagen im Original ausgestellt werden:
- Gültiges Ausweisdokument
- Biometrisches Lichtbild
- Führerschein
- gegebenenfalls ein bereits ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis
- Bescheinigung über die Grundqualifikation (IHK Prüfung- grüner Zettel), beschleunigte Grundqualifikation beziehungsweise über die Weiterbildungen (Module) 5 Module mit jeweils 7 Unterrichtsstunden oder ein Wochenkurs über insgesamt 35 Stunden
Eine Abweichung vom 5-Jahres-Turnus ist beim erstmaligen Eintrag möglich, um einen Gleichlauf mit der fünfjährigen Befristung der entsprechenden Fahrerlaubnis herzustellen.
Fahrten zu bestimmten Zwecken sind ausgenommen. Hierzu gehören beispielsweise Polizeifahrzeuge, Feuerwehr, Notfallrettung durch anerkannte Rettungsdienste sowie land- und forstwirtschaftlicher Verkehr. Handwerksbetriebe sowie Kleingewerbetreibende sind zur Beförderung von Material oder Ausrüstung zur Berufsausübung ausgenommen, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Informationen zum Führerschein und Fahrerlaubnisrecht in Schleswig-Holstein finden Sie auch auf den Seiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein (MWAVT).
Führerschein und Fahrerlaubnisrecht in Schleswig-Holstein
- Erlaubnis zur Arbeit als Versicherungsberater beantragen
- Gaststättengewerbe (erlaubnisfrei): Erlass von Anordnungen
- Kfz: Befreiung von der Gurtanlege- und Helmtragepflicht
- Privater Bestattungsplatz: Anlegen/Erweitern - Genehmigung
- Schifffahrt: Feststellung der Seediensttauglichkeit und Dienstbescheinigung
Ansprechpartner
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0Fax: +49 4331 202-295E-Mail: info[at]kreis-rd.deWeb: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Postanschrift:Kaiserstraße 824768Rendsburg
Frau Marie Claußen
Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde
Fachdienst - Verkehr
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
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+49 4331 202-163
+49 4331 202-264
fahrerlaubnisbehoerde[at]kreis-rd.de
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5. OG
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+49 4331 202-1286
+49 4331 202-264
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533
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5. OG
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515
Frau Cornelia Proplesch
Mitarbeiter Kreis Rendsburg-Eckernförde
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Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
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+49 4331 202-264
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5. OG
|
Zimmer:
517
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein