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Das Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) regelt die Bildungsfreistellung (für den Bildungsurlaub) für schleswig-holsteinische Beschäftigte.

Bildungsurlaub - in Schleswig-Holstein als Bildungsfreistellung bezeichnet – ist ein wichtiger Bestandteil der Weiterbildung und Baustein im Konzept Lebenslangen Lernens. Geregelt ist die Bildungsfreistellung im Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) vom 06. März 2012.

Das WBG entspricht weitgehend den Weiterbildungsgesetzen anderer Bundesländer. Es beinhaltet vier wesentliche Abschnitte:

  • das Recht auf Weiterbildung,
  • die Bildungsfreistellung,
  • die Kommission Weiterbildung und
  • behördliche Anerkennungen.

Schleswig-holsteinische Beschäftigte, einschließlich Auszubildende, haben im Jahr grundsätzlich Anspruch auf fünf Tage bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach dem WBG, die sogenannte Bildungsfreistellung. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Bildungsfreistellung ist, dass die Bildungsveranstaltung anerkannt worden ist. Diese Bildungsveranstaltungen sind in der allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung angesiedelt. Eine Anerkennung der Bildungsveranstaltungen erfolgt auf schriftlichen, formgebundenen Antrag des Veranstalters.

Das WBG regelt neben dieser Anerkennung von Veranstaltungen der Bildungsfreistellung auch die davon unabhängige staatliche Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung. Diese Träger und Einrichtungen müssen ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben. Die Anerkennung der Träger und Einrichtungen ist eine freiwillige Maßnahme zum Teilnahmeschutz und zur Qualitätssicherung als staatliches „Gütesiegel“. Erkennbar sind diese Träger und Einrichtungen an dem Hinweis „staatlich anerkannter Träger/staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung“.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Bildungsfreistellungen sind in der Bildungsfreistellungs- beziehungsweise TRAVO in Verbindung mit dem WBG geregelt.

 

  • An die Investitionsbank Schleswig-Holstein, sofern es um die Anerkennung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen nach der Bildungsfreistellungsverordnung vom 30. April 2012 geht,
  • an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (MWVATT), Referat Weiterbildungspolitik, sofern es um die Anerkennung von Trägern und Einrichtungen nach der Trägeranerkennungsverordnung vom 30. April 2012 (TrAVO) geht.

 

  • Die Absicht, Bildungsfreistellung zu beanspruchen, soll dem Arbeitgeber grundsätzlich mindestens 6 Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung mitgeteilt werden.
  • Der Antrag für die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen gemäß WBG soll der Investitionsbank spätestens 10 Wochen vor Beginn der Veranstaltung zugehen.
  • Anträge auf staatliche Anerkennung von Trägern und Einrichtungen sind formgebunden und können laufend gestellt werden. Die Anerkennung wird zeitlich befristet.

 

Folgende Gebühren erhoben. Für die

  1. Anerkennung einer Bildungsfreistellungsveranstaltung: 69,00 Euro,
  2. Rücknahme eines Antrags auf Anerkennung nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde: 34,00 Euro,
  3. Änderung einer Anerkennung: 34,00 Euro,
  4. Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung: 55,00 Euro,
  5. Widerruf einer Anerkennung: 268,00 Euro.

 

  • Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG),
  • Landesverordnung über die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen für die Bildungsfreistellung (Bildungsfreistellungsverordnung - BiFVO),
  • Landesverordnung über die Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung (Trägeranerkennungsverordnung - TrAVO).

WBG

BiFVO

TrAVO

 

Weitere Informationen zum Thema Bildungsurlaub beziehungsweise Bildungsfreistellung erhalten Sie auf nachfolgenden Internetseiten.

Bildungsfreistellung - Bildungsurlaub

Kursportal Schleswig-Holstein - Weiterbildung in Schleswig-Holstein

 


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Tel: +49 431 988-4760Fax: +49 431 988-4700E-Mail: poststelle[at]wimi.landsh.deWeb: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VII/vii_node.html

Postanschrift:24171Kiel


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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